BGer 9C_415/2011 | |||
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BGer 9C_415/2011 vom 25.07.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_415/2011
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Urteil vom 25. Juli 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Ettlin.
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Verfahrensbeteiligte | |
I.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 18. April 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1962 geborene I.________ meldete sich am 4. Mai 2007 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Gestützt auf medizinische und erwerbliche Unterlagen, namentlich unter Berücksichtigung des polydisziplinären Gutachtens vom 25. Juni 2008 der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 28. Januar 2009 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad von 30 %).
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B.
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I.________ liess Beschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab März 2007 zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu weiterer Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde nach Feststellung eines Invaliditätsgrades von 37 % mit Entscheid vom 18. April 2011 ab.
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C.
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Hiegegen lässt I.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen und die vorinstanzlich gestellten Begehren erneuern.
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Das Bundesgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 15. Juni 2011 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss und bekräftigte mit Eingabe vom 6. Juli 2011 ihre Rügen.
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Erwägungen:
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1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
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Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen erwogen, auf das umfassende und schlüssige Gutachten vom 25. Juni 2008 der MEDAS könne abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin bringe keine Befunde vor, die anlässlich der Begutachtung nicht berücksichtigt worden seien und deren Kenntnis zu einer anderen Beurteilung hätte führen können. Die Expertise erfülle die Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten. Von weiteren Untersuchungen sah die Vorinstanz ab und stellte eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit fest. Gemäss angefochtenem Entscheid beträgt der Invaliditätsgrad 37 %, was einen Rentenanspruch ausschliesst (Art. 28 Abs. 2 IVG).
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3.
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3.1 Die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat die Vorinstanz eingehend begründet, weshalb sie für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf das Gutachten vom 25. Juni 2008 der MEDAS abgestellt hat. Diese Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage weder offensichtlich unrichtig noch ist darin eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder in der Ablehnung von Beweisweiterungen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erblicken (Art. 95 lit. a BGG; SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174, 9C_323/2009 E. 3). Wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, entspricht die Expertise den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Insbesondere erläutert die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern von der beantragten neurootologischen Zusatzabklärung neue Erkenntnisse zu erwarten wären (Art. 42 Abs. 2 BGG), zumal sie selbst eine okuläre Symptomatik als für den Schwindel ursächlich erachtet. Unbeachtet lässt sie sodann den unauffälligen neurologischen Status gemäss Expertise der MEDAS vom 25. Juni 2008 und den neuroophthalmologischen Untersuch im Spital X.________ ohne Nachweis einer okulären Ursache für den Schwindel. Dieser fand Eingang in die Expertise der MEDAS. Dagegen erwähnt Dr. med. M.________, Facharzt für Otorhinolaryngologie und Hals- und Gesichtschirurgie, in seinem Bericht vom 3. April 2006 die neuroophthalmologischen Abklärungsresultate nicht und ihm lagen im Gegensatz zu den Experten der MEDAS keine neurologischen Untersuchungsergebnisse vor. Schon deswegen ist die Berufung auf dessen Stellungnahme unbehelflich. Gegen die letztinstanzlich verbindliche Feststellung des kantonalen Gerichts, der von Dr. med. M.________ im Jahr 2006 erhobene vestibuläre Schwindel habe u.a. mittels EMG und Dopplersonografie nicht bestätigt werden können, trägt die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges vor (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Sodann leidet sie seit ihrer Kindheit neben anderem an einem Schielsyndrom und an einer Amblyopie, was sie indes während Jahren nicht an der Ausübung einer Arbeit gehindert hat. In diesem Lichte und mit Blick auf den Bericht vom 10. Oktober 2007 des Dr. med. H.________, Facharzt für Ophthalmologie, handelt es sich laut MEDAS-Gutachten beim Augenleiden nachvollziehbar um eine Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
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Soweit sich die Versicherte letztinstanzlich auf den Bericht vom 25. Mai 2011 des Dr. med. M.________ und diejenigen vom 19. Mai und vom 24. Juni 2011 der Frau S.________, dipl. Augenoptikermeisterin, stützt, übersieht sie, dass die strittige Verfügung rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet. Auf die erst später erstellten Stellungnahmen ist daher nicht weiter einzugehen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Frau S.________ nicht über eine ärztliche Ausbildung verfügt, weswegen ihre Berichte die aktenkundigen medizinischen Unterlagen so oder so nicht in Zweifel zu ziehen vermögen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
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3.2 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin mit der appellatorischen Kritik nicht zu hören, die im psychiatrischen und rheumatologischen Teilgutachten ausgewiesenen Einschränkungen seien zu Unrecht nicht addiert worden (Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2). Dem kantonalen Gericht ist auch mit Bezug auf die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 70 % kein Rechtsfehler vorzuwerfen.
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4.
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Die Einwände gegen den vorinstanzlich eingeräumten Leidensabzug von 10 % vom Invalidenlohn dringen nicht durch (BGE 134 V 322 E. 5.1 S. 327). Vor Bundesgericht gerügt werden kann die Höhe des Abzuges nur im Hinblick auf Ermessensüber- oder -unterschreitung oder auf Ermessensmissbrauch (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Gründe für eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens werden indessen nicht substanziiert geltend gemacht, vielmehr setzt die Beschwerdeführerin bloss ihr Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz. Den ihrer Ansicht nach angemessenen Abzug beziffert sie nicht. Weitergehend ist die konkrete Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich nicht angefochten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; 110 V 48 E. 4a S. 53). Die Beschwerde ist im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründet.
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5.
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Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Juli 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Ettlin
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