BGer 1C_317/2011 | |||
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BGer 1C_317/2011 vom 26.07.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_317/2011
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Urteil vom 26. Juli 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Reeb, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
Fa. X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Panchaud,
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gegen
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Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland; Herausgabe von Beweismitteln,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Juni 2011
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des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Generalstaatsanwaltschaft Lettland führt gegen Y.________ und weitere Personen ein Strafverfahren insbesondere wegen Bestechung und Geldwäscherei.
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Am 15. März 2008 ersuchte sie die Schweiz um die Erhebung von Bankunterlagen.
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Mit Schlussverfügung vom 24. August 2010 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe von Unterlagen betreffend ein Konto der Fa. X.________ an die ersuchende Behörde an.
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Die von der Fa. X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 14. Juni 2011 ab.
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B.
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Die Fa. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.
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C.
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Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht.
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Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Der vorliegende Entscheid ergeht daher in deutscher Sprache.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
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Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
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Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
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Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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2.2 Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht ausdrücklich zur Frage des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG. Ob man annehmen kann, dass sie dies zumindest sinngemäss tut und damit ihrer Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG genügt, kann da-hingestellt bleiben. Ein besonders bedeutender Fall könnte hier jedenfalls nicht angenommen werden. Die Vorinstanz hat sich zu sämtlichen Einwänden der Beschwerdeführerin geäussert. Ihre Erwägungen - auf die verwiesen werden kann - stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz die Rechtshilfe unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig beurteilt hat (angefochtener Entscheid S. 6 ff. E. 6). Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
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Die Beschwerde ist danach unzulässig.
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juli 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Aemisegger Härri
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