BGer 8C_270/2011 | |||
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BGer 8C_270/2011 vom 28.07.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_270/2011
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Urteil vom 28. Juli 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte | |
M.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung
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(Kausalzusammenhang; Schädel-Hirntrauma),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
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vom 10. Februar 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1981 geborene, bei der P.________ GmbH angestellte und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch u.a. gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert gewesene M.________ stürzte am 4. Mai 2008 aus einer Höhe von ca. vier Metern in die Tiefe und zog sich laut Bericht vom 6. Mai 2008 des Spitals X.________, wohin er eingeliefert und intensivmedizinisch überwacht wurde, eine Schädelbasisfraktur links occipital zu. Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen stellte die SUVA mit Verfügung vom 25. Mai 2010 die bislang erbrachten Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) auf den 30. Juni 2010 mangels adäquaten Kausalzusammenhangs der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem Unfall vom 4. Mai 2008 ein, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 17. September 2010).
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 10. Februar 2011).
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C.
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M.________ lässt mit Beschwerde den Bericht des Dr. med. R.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 2. April 2011 einreichen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihm "über den 4. Mai 2010/ 30. Mai 2010 hinaus Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100% und Heilungskosten zu leisten"; eventualiter habe sie über den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu befinden. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Mit diesen Bestimmungen wird allerdings der Grundsatz, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), nicht eingeschränkt (BGE 135 V 194). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG in Bezug auf den letztinstanzlich aufgelegten Bericht des Dr. med. R.________ vom 4. April 2011 gegeben sind, und kommt damit seiner Substanziierungspflicht nicht nach (E. 1.1 hievor). Das genannte Dokument ist daher ausser Acht zu lassen.
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht erwog unter zutreffender Darlegung der ärztlichen Akten und der Rechtsgrundlagen, dass weder radiologisch noch klinisch ein klar fassbares, unfallbedingtes Korrelat nachweisbar war, welches die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Hörschwierigkeiten, Sehstörungen, Einschlafen des linken Armes und des rechten Fusses; vgl. Berichte des Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, SUVA Versicherungsmedizin, vom 27. April 2010 und der Rehaklinik Y.________ vom 10. Mai 2010) hinreichend erklärte. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz bei der Kausalitätsprüfung von einem durch den Kopfaufprall bewirkten Schädel-Hirntrauma aus und gelangte mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zum Ergebnis, dieses habe höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri (milde traumatische Hirnverletzung), nicht den Grenzbereich einer Contusio cerebri erreicht. Unter solchen Voraussetzungen war praxisgemäss (vgl. Urteil 8C_476/2007 vom 4. August 2008 E. 4 [publ. in: SVR 2008 UV Nr. 35 S. 133]) der adäquate Kausalzusammenhang nicht nach den Regeln der Schleudertrauma- (BGE 134 V 209 E. 10 S. 126 ff. mit Hinweisen), sondern nach denjenigen der Psychopraxis (BGE 115 V 133) zu beurteilen. Inwiefern in diesem Zusammenhang von weiteren Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten sind, wird in der Beschwerde nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1b mit Hinweis S. 162).
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2.2 Der Beschwerdeführer übersieht sodann, dass die Vorinstanz den Sturz vom 4. Mai 2008, unter Berücksichtigung der zutreffend zitierten Kasuistik, nicht dem Bereich der leichteren, sondern demjenigen der mittelschweren Unfälle im engeren Sinne zuordnete. Von den weiter zu prüfenden, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, war einzig dasjenige der besonderen Eindrücklichkeit erfüllt, jedoch, wie in der Beschwerde zumindest implizit eingeräumt wird, nicht in ausgeprägter Weise. Anhaltspunkte für die geltend gemachten erheblichen Komplikationen fehlen. Nachdem ansonsten die vorinstanzliche Adäquanzbeurteilung nicht in Frage gestellt wird, ist abschliessend festzuhalten, dass das kantonale Gericht eine rechtserhebliche Bedeutung des Unfalles vom 4. Mai 2008 für die die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigende psychiatrische Symptomatik (schwere anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.4], somatoforme Funktionsstörung des Gleichgewichtssystems [ICD-10 F45.38], mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom [ICD-10 F32.11]; vgl. Berichte des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, SUVA Versicherungsmedizin, vom 25. März 2010 und der Rehaklinik Y.________ vom 10. Mai 2010) und damit die Leistungspflicht der SUVA hiefür zu Recht verneint hat.
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3.
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Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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4.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Juli 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grunder
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