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Informationen zum Dokument  BGer 8G_4/2011  Materielle Begründung
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BGer 8G_4/2011 vom 05.08.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8G_4/2011
 
Urteil vom 5. August 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiber Holzer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
R.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
 
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil
 
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_667/2010
 
vom 15. Dezember 2010.
 
In Erwägung,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Juni 2010 eine Beschwerde des R.________ gegen einen Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, mit welchem die Versicherung diesem eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 75 % zusprach, abwies,
 
dass das Bundesgericht die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_867/2010 vom 15. Dezember 2010 in dem Sinne guthiess, dass es den kantonalen Entscheid und den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an den Unfallversicherer zurückwies, damit dieser im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch neu verfüge,
 
dass das Bundesgericht in E. 4.2 seines Urteils insbesondere erwog, das Valideneinkommen des Versicherten sei aufgrund des Lohnes eines Fachhochschulabsolventen festzusetzen,
 
dass R.________ ein Gesuch um Erläuterung dieses bundesgerichtlichen Urteils einreicht,
 
dass, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Urteils unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung (oder Berichtigung) vornimmt (Art. 129 Abs. 1 BGG),
 
dass die Erwägungen einer Erläuterung nur unterliegen, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen),
 
dass der Gesuchsteller nicht dartut, inwiefern einer der genannten Erläuterungstatbestände gegeben sein soll, sondern lediglich seine bereits im Beschwerdeverfahren geäusserte Ansicht wiederholt, das Valideneinkommen sei auf Fr. 111'648.- festzusetzen,
 
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils unklar oder zweideutig sein sollte,
 
dass, wenn das Bundesgericht eine Sache bewusst zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückweist, der Beschwerdeführer nicht mittels eines Erläuterungsgesuchs einen Endentscheid herbeiführen kann,
 
dass, sollte der Gesuchsteller mit der von der Verwaltung zu erlassenden Verfügung nicht einverstanden sein, ihm der Beschwerdeweg gegen diese Verfügung offenstehen wird,
 
dass das Gesuch somit abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann,
 
dass Gerichtskosten zu erheben sind (Urteil 8G_1/2010 vom 14. Juni 2010 mit weiteren Hinweisen), welche dem unterliegenden Gesuchsteller überbunden werden (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. August 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Holzer
 
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