BGer 2D_40/2011 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2D_40/2011 vom 15.08.2011 | |
Bundesgericht
| |
Tribunal fédéral
| |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
2D_40/2011
| |
Urteil vom 15. August 2011
| |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
| |
Gerichtsschreiber Feller.
|
Verfahrensbeteiligte | |
1. X.________,
| |
2. Y.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Migrationsamt des Kantons Zürich,
| |
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
| |
Gegenstand
| |
Wegweisung,
| |
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 29. Juni 2011.
| |
Erwägungen:
| |
1.
| |
Der 1960 geborene X.________ sowie seine 1959 geborene Ehefrau Y.________, beide mazedonische Staatsangehörige, reisten 1990 bzw. 1992 in die Schweiz ein. Seit Dezember 2000 beruhte ihre Anwesenheit lediglich auf prozessualer Duldung wegen Hängigkeit laufender Rechtsmittelverfahren, wobei insgesamt vier Wiedererwägungsgesuche eingereicht worden waren; das letzte davon wies der Regierungsrat des Kantons Zürich im Mai 2007 ab. Im Juli 2007 kehrte das Ehepaar nach Mazedonien zurück.
| |
Am 22. Januar 2011 reisten X.________ und Y.________ in den Schengenraum ein; am 24. Januar 2011 meldeten sie sich zur Wohnsitznahme bei ihrem Sohn (offenbar Schweizer Bürger) und dessen Familie im Kanton Zürich an, und am 10. März 2011 ersuchten sie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
| |
Mit Verfügung vom 20. April 2011 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Eheleute X.________ und Y.________ gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b AuG aus der Schweiz weg, unter Ansetzung einer Frist bis zum 5. Mai 2011. Es hielt dafür, dass die Betroffenen unter Missachtung von Art. 5 AuG für eine Dauer von über drei Monaten in die Schweiz eingereist seien; der Entscheid über das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung sei in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 AuG im Ausland abzuwarten, da die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG für eine ausnahmsweise Gestattung der Landesanwesenheit während der Dauer des Bewilligungsverfahrens bis zum Bewilligungsentscheid nicht erfüllt seien. Den gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 19. Mai 2011 ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Urteil vom 29. Juni 2011 sodann wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid der Direktion erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
| |
Mit Eingabe ans Bundesgericht vom 11. August 2011 erheben X.________ und Y.________ Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
| |
2.
| |
Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet ein Wegweisungsentscheid. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG), und es steht gegen entsprechende letztinstanzliche kantonale Entscheide allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).
| |
Die Beschwerdeführer nennen kein verfassungsmässiges Recht und zeigen nicht auf, inwiefern ein solches durch das angefochtene Urteil verletzt worden sein soll. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
| |
Ergänzend ist festzuhalten, dass ohnehin nicht erkennbar ist, inwiefern das Verwaltungsgericht beim seinem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführer missachtet, namentlich die ausländerrechtlichen Bestimmungen über die Wegweisung bzw. über die Regelung des Aufenthalts während eines hängigen Bewilligungsverfahrens willkürlich angewendet haben könnte.
| |
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
| |
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
| |
1.
| |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 15. August 2011
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Das präsidierende Mitglied: Seiler
| |
Der Gerichtsschreiber: Feller
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |