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Informationen zum Dokument  BGer 5A_530/2011  Materielle Begründung
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BGer 5A_530/2011 vom 17.08.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_530/2011
 
Urteil vom 17. August 2011
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt A.________.
 
Gegenstand
 
Pfändungsankündigung
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juni 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juni 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsankündigung gemäss Art. 90 SchKG (Vorladung der Beschwerdeführerin zur Neuberechnung ihres betreibungsamtlichen Existenzminimums) abgewiesen und der mutwillig prozessierenden Beschwerdeführerin Gebühren von Fr. 200.-- auferlegt hat,
 
in Erwägung,
 
dass die Aufsichtsbehörde erwog, das Betreibungsamt habe die Beschwerdeführerin ungeachtet der von ihr beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zukomme, noch einmal zur Prüfung des Vorhandenseins pfändbaren beweglichen Vermögens vorladen dürfen, die Beschwerdeführerin habe von der ihr (sowohl gemäss Art. 34 SchKG eingeschrieben wie auch mit A-Post) zugestellten Vorladung rechtzeitig vor dem angesetzten Termin Kenntnis erhalten, auf die Rügen, die nicht die angefochtene Pfändungsankündigung beträfen, sei nicht einzugehen, schliesslich prozessiere die Beschwerdeführerin, die bereits in einem früheren Entscheid auf die fehlende aufschiebende Wirkung bundesgerichtlicher Beschwerden hingewiesen worden sei und sich trotzdem erneut auf die aufschiebende Wirkung solcher Beschwerden berufe, allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit mutwillig, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 14. Juni 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. August 2011
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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