BGer 4A_421/2011 | |||
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BGer 4A_421/2011 vom 22.08.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_421/2011
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Urteil vom 22. August 2011
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Thurgau,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. April 2011.
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Die Präsidentin hat in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer und ein Mitkläger mit Weisung vom 8. November 2010 beim Bezirksgericht Kreuzlingen beantragten, B.________ sei zu verpflichten, ihnen Fr. 59'147.-- für Umbauarbeiten und Fr. 360'000.-- Schadenersatz zu bezahlen sowie die in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände herauszugeben;
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dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2011 darum ersuchte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt zu gewähren;
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dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Kreuzlingen den Beschwerdeführer zunächst aufforderte, aussagekräftige Unterlagen zu seiner Bedürftigkeit einzureichen und das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege am 7. März 2011 abwies, da der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht habe;
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dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. April 2011 abwies;
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 30. Juni 2011 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht ein Antrag zu stellen ist und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Vorinstanz in einlässlichen Erwägungen darlegte, weshalb der Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wie auch seine familiären Verhältnisse mit den eingereichten Unterlagen ungenügend offengelegt habe und weshalb die Vorinstanz der Darstellung des Beschwerdeführers, er sei gar nicht in der Lage, irgend welche weiteren Angaben zu machen, nicht folgte;
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dass die Eingabe vom 30. Juni 2011 keinen rechtsgenüglichen Antrag und keine Rügen enthält, die den genannten Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, und in denen der Beschwerdeführer unter hinreichender Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie seine Beschwerde gegen den Entscheid der Erstinstanz abwies;
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dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung und rechtsgenügendem Antrag nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, abzuweisen ist, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1-3 BGG);
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erkannt:
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1.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. August 2011
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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