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Informationen zum Dokument  BGer 1B_363/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_363/2011 vom 24.08.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_363/2011
 
Urteil vom 24. August 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Mai 2011 der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ sich mit Eingabe vom 8. Juli 2011 an das Bundesgericht wandte;
 
dass ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag und sich aus der Beschwerde nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte;
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2011 aufgefordert hat, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer fristgemäss einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich samt einer Beschwerdeergänzung beim Bundesgericht eingereicht hat;
 
dass der eingesandte Beschluss eine Erziehungsverfügung gegen Y.________ zum Gegenstand hat,
 
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Herausgabe von "beschlagnahmten Geldbeträgen in der Höhe von DEM 377'000" beantragt;
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern dieser Antrag in einem Zusammenhang mit dem eingesandten Beschluss stehen sollte und inwiefern dieser Beschluss Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte;
 
dass sich aus den Eingaben auch nicht ergibt, gegen welchen anderen anfechtbaren Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte;
 
dass somit die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. August 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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