BGer 1F_21/2011 | |||
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BGer 1F_21/2011 vom 24.08.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1F_21/2011
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Urteil vom 24. August 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte | |
Verein "Parteiloses Komitee Wohnliches Reinach",
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Gesuchsteller,
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gegen
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Einwohnergemeinde Reinach, vertreten durch
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den Gemeinderat, Hauptstrasse 10, 4153 Reinach,
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Landeskanzlei, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_203/2011 vom 1. Juli 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 26. September 2010 fand in der Gemeinde Reinach die Referendumsabstimmung zum Quartierplan "Alter Werkhof" statt. Die Vorlage wurde angenommen. Im Vorfeld der Abstimmung, am 15. September 2010, hatten C.________, A.________, D.________ und B.________ als "Parteiloses Komitee Wohnliches Reinach" Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erhoben. Sinngemäss beantragten sie, der Regierungsrat habe die Erwahrung der bevorstehenden Abstimmung zu verweigern.
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Mit Entscheid vom 2. November 2010 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Er erwog, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden. Hätte darauf eingetreten werden können, so hätte sie zudem abgewiesen werden müssen. Gegen diesen Entscheid erhoben C.________, A.________ und B.________ unter der Bezeichnung "Parteiloses Komitee Wohnliches Reinach" Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft.
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Mit Urteil vom 6. April 2011 erwog das Kantonsgericht, ob der Verein "Parteiloses Komitee Wohnliches Reinach" beschwerdelegitimiert sei, könne offen bleiben. C.________, A.________ und B.________ seien stimmberechtigte Einwohner der Gemeinde Reinach und als solche zur Beschwerde berechtigt. Das Kantonsgericht erwog weiter, beim Entscheid des Regierungsrats handle es sich entgegen dem Wortlaut des Dispositivs um einen Nichteintretensentscheid. Es sei deshalb lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde an den Regierungsrat die Beschwerdefrist eingehalten hätten. Das Kantonsgericht verneinte die Frage und wies die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.
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Eine gegen das Urteil des Kantonsgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2011 ab, soweit es darauf eintrat.
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B.
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Mit Eingabe vom 18. Juli 2011 ersucht der Verein "Parteiloses Komitee Wohnliches Reinach" um Revision des Urteils vom 1. Juli 2011.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (Art. 127 BGG).
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Der Gesuchsteller macht geltend, es seien in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt worden (Art. 121 lit. d BGG). Konkret kritisiert er, das Bundesgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, nicht der Verein, sondern zwei natürliche Personen hätten Beschwerde geführt. Zudem enthalte das Urteil falsche Unterstellungen und nicht nachvollziehbare Aussagen.
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1.2 Voraussetzung der Revision nach Art. 121 ff. BGG ist eine entsprechende Legitimation des Gesuchstellers. Diese Legitimation leitet sich von der Legitimation zur Beschwerde ab, welche dem Revisionsverfahren voranging, im Falle einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit von Art. 89 BGG. Konkret steht sie in erster Linie den am vorangehenden bundesgerichtlichen Verfahren beteiligten Personen zu. Geltend gemacht werden kann mit dem Revisionsgesuch indessen auch, das Bundesgericht habe dem Gesuchsteller zu Unrecht keine Parteistellung zuerkannt (vgl. zum Ganzen: YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, N. 4650 vor Art. 121 BGG; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 1 f. zu Art. 127 BGG; NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 5 und 8 zu Art. 121 BGG; BGE 121 IV 317 E. 1a S. 320 mit Hinweis).
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Mit Blick auf Art. 89 Abs. 3 BGG, wo die Legitimation zur Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte geregelt ist, bezweifelte das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 6. April 2011, ob der Verein "Parteiloses Komitee Wohnliches Reinach" beschwerdelegitimiert sei. Es verwies auf die erst nach Beschwerdeerhebung erfolgte Gründung und die offene Zielsetzung des Vereins.
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Inwiefern vor diesem Hintergrund der Gesuchsteller zur Revision legitimiert ist, insbesondere ob er über die Frage der Parteistellung im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hinaus auch inhaltliche Rügen vortragen kann, muss vorliegend nicht beantwortet werden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist das Revisionsgesuch ohnehin nicht gutzuheissen.
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1.3 Das Revisionsgesuch wurde rechtzeitig gestellt (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG).
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2.
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2.1 In verschiedener Hinsicht kritisiert der Gesuchsteller das bundesgerichtliche Urteil vom 1. Juli 2011, ohne dabei einen Revisionsgrund geltend zu machen. Dies betrifft einerseits die Rügen, dass im Rubrum das Kantonsgericht nicht unter "Verfahrensbeteiligte" aufgeführt werde, dass teils von "Visualisierungen" (in der Mehrzahl statt in der Einzahl) gesprochen werde und dass im Sachverhalt geschrieben stehe, die Beschwerdeführer hätten im Verfahren vor dem Regierungsrat unter anderem vorgebracht, es sei dem Referendumskomitee in der Abstimmungszeitung zu wenig Platz eingeräumt worden. Andererseits kritisiert der Gesuchsteller in lit. c seiner Eingabe das Urteil inhaltlich und bezeichnet die Erwägungen als nicht nachvollziehbar. Da der Gesuchsteller damit weder ausdrücklich noch sinngemäss einen in Art. 121 ff. BGG vorgesehenen Revisionsgrund geltend macht, ist auf das Rechtsmittel insofern nicht einzutreten. Lediglich der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass sich der Begriff "Visualisierungen" (in der Mehrzahl) auch auf eine einzelne Abbildung beziehen kann, wenn darin verschiedene Aspekte bzw. Elemente eines Projekts veranschaulicht werden. Schliesslich übersieht der Gesuchsteller, dass es das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. April 2011 ist, in welchem ausgeführt wird, die Beschwerdeführer hätten im Verfahren vor dem Regierungsrat unter anderem vorgebracht, es sei dem Referendumskomitee in der Abstimmungszeitung zu wenig Platz eingeräumt worden. Diese tatsächliche Feststellung ist offensichtlich für den Verfahrensausgang nicht bedeutsam (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 121 lit. d BGG).
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2.2 Der Gesuchsteller weist darauf hin, das Bundesgericht habe die Identität des Beschwerdeführers verkannt. Es sei der Verein gewesen, der Beschwerde geführt habe. Zum Beweis legt er seinem Gesuch eine Bestätigung der schweizerische Post über die Eröffnung eines Vereinskontos bei, ohne jedoch zu behaupten, dass diese im Verfahren 1C_203/2011 bereits bei den Akten gelegen hat (vgl. Art. 121 lit. d und Art. 42 Abs. 2 BGG). Zudem verweist er auf das Rubrum des Urteils des Kantonsgerichts und die diesem vorangehende Verfahrenskorrespondenz. Daraus geht seiner Ansicht nach hervor, dass der Verein Beschwerdeführer gewesen sei. Die Aufführung von zwei Vereinsmitgliedern im Rubrum des kantonsgerichtlichen Urteils bezeichnet er als "Fauxpas".
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In Erwägung 1.2 des Urteils vom 1. Juli 2011 führte das Bundesgericht aus, weshalb es als beschwerdeführende Partei nicht den Verein, sondern die erwähnten zwei natürlichen Personen ansah. Es begründete dies damit, dass in der Beschwerde nicht beanstandet worden sei, dass das Kantonsgericht nur auf die Beschwerde der natürlichen Personen eingetreten war. Ein Versehen ist in dieser Hinsicht nicht auszumachen. Der Gesuchsteller übersieht selbst, dass aus der zitierten Erwägung hervorgeht, dass das Bundesgericht für die Frage der Identität der beschwerdeführenden Partei das Urteil des Kantonsgerichts und nicht die vorangehende Verfahrenskorrespondenz als entscheidend ansah. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass dies auch mit dem Dispositiv des Urteils des Kantonsgerichts übereinstimmt, in welchem von "Beschwerdeführern" in der Mehrzahl die Rede ist. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist nicht gegeben.
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2.3 Der Gesuchsteller beanstandet sodann die Aussage in E. 2.8 des Urteils vom 1. Juli 2011, die Beschwerdeführer "hätten per Mail vom 7. September 2010 die Gemeindebehörden auf erste gesichtete Fehler hingewiesen". Er macht geltend, dieses Mail beziehe sich nicht auf die Visualisierungen des Projekts, sondern auf einen Flyer und auf das "Ungleichgewicht" in der Abstimmungszeitung. Er behauptet jedoch nicht, dass ein Ausdruck des Mails im Verfahren 1C_203/2011 bereits bei den Akten lag (vgl. Art. 121 lit. d und Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf das Vorbringen ist deshalb nicht einzutreten.
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Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Es trifft zu, dass das Bundesgericht aufgrund der Formulierung von lit. F der Beschwerdeschrift davon ausging, die Formulierung "erste gesichtete Fehler" beziehe sich auf die Visualisierungen des Projekts. In diesem Abschnitt ihrer Beschwerde legten die Beschwerdeführer nämlich dar, wie es ihrer Ansicht nach zur Entdeckung der Fehler in der Visualisierung "Schalbergstrasse" kam. Ob vor diesem Hintergrund von einem "Versehen" des Gerichts im Sinne von Art. 121 lit. d BGG gesprochen werden kann, ist deshalb fraglich. Zudem geht aus dem letzten Abschnitt der Erwägung 2.8 des bundesgerichtlichen Urteils hervor, dass ebenfalls entscheidend war, dass die Beschwerdeführer, welche für die Problematik der korrekten Visualisierung des umstrittenen Projekts bereits sensibilisiert waren, die behaupteten und als massiv bezeichneten Fehler rasch nach Kenntnisnahme vom Inhalt der Abstimmungszeitung hätten erkennen sollen. Von einer "erheblichen" Tatsache gemäss Art. 121 lit. d BGG, welche unberücksichtigt geblieben wäre, kann deshalb ebenfalls nicht gesprochen werden.
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3.
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Es ergibt sich, dass das Revisionsbegehren abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Einwohnergemeinde Reinach, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. August 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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