BGer 8C_555/2011 | |||
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BGer 8C_555/2011 vom 26.08.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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8C_555/2011 {T 0/2}
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Urteil vom 26. August 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Bern,
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handelnd durch
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die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 14. Juni 2011.
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Nach Einsicht
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in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2011, mit welchem u.a. die Beschwerde des A.________ dahingehend gutgeheissen wurde, dass der angefochtene Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) vom 7. Februar 2011 insoweit aufgehoben wurde, als die Sache zur Prüfung der zahnärztlichen Notfallversorgung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern zurückgewiesen wurde; im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat,
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in die Beschwerde des A.________ vom 18. Juli 2011, mit welcher beantragt wird, die vorinstanzlich eingereichte Beschwerde sei "vollumfänglich gut(zu)heissen"; "der Entscheid bezüglich (s)einer IV-Rente/Unfallversicherungsrente (sei) umzusetzen"; der Entscheid der POM vom 7. Februar 2011 sei aufzuheben; sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
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in die u.a. vom Bundesgericht am 22. Juli 2011 an A.________ versandte Mitteilung, wonach seine Eingabe die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
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in die daraufhin von A.________ dem Bundesgericht zugestellten Eingaben vom 10. und 19. August 2011 insbesondere mit den Rechtsbegehren, die Beschwerde sei bezüglich Nothilfe "vollumfänglich gut(zu)heissen", d. h. es sei die Nothilfe, welche "seit April 2009 ... verweigert wird, bis zum Zeitpunkt des (bundesgerichtlichen) Urteils nach(zu)bezahlen"; es sei die "Nothilfe (zu gewährleisten), ... wie sie bereits von 2008 bis März 2009 (geleistet worden sei)",
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 131 II 449 E. 1.3 S. 452; vgl. auch BGE 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, wie sie nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG gegolten haben) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.),
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dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem er jedenfalls nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen bzw. kantonalen Vorschriften und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, woran auch die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise unter anderem auf verschiedene enumerierte Artikel der Asylgesetzgebung sowie auf Art. 12 BV bzw. Art. 29 KV /BE nichts ändern,
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dass sodann die vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf andere Verfahren (so u.a. hinsichtlich von Asylentscheiden, Renten der Invaliden- und der Unfallversicherung) vorgebrachten Einwendungen, die nicht Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheides bilden, zum Vornherein unzulässig sind, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist,
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dass es sich schliesslich beim kantonalen Entscheid, soweit er die Sache zur Prüfung der zahnärztlichen Notfallversorgung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern zurückweist, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, wobei sich die Beschwerde zufolge ungenügen-der Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und auch mangels Vor-liegens der Eintretensvoraussetzungen (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG) als offensichtlich unzulässig erweist,
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dass mithin insgesamt kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 22. Juli 2011 auf die Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglich-keit ausdrücklich hingewiesen hatte,
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dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten wird,
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung und dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. August 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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