BGer 2C_630/2011 | |||
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BGer 2C_630/2011 vom 29.08.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_630/2011
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Urteil vom 29. August 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
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gegen
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 15. Juni 2011.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ (geb. 1980) stammt aus dem Kosovo. Er verheiratete sich am 24. Oktober 2003 mit einer 27 Jahre älteren Schweizer Bürgerin, worauf ihm im Kanton Zürich eine bis zum 23. Oktober 2005 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 14. April 2005 weigerte sich der Kanton Aargau, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin in Fahrwangen zu erteilen, da die eheliche Gemeinschaft nicht mehr bestehe. X.________ beantragte hierauf am 17. Juni 2005 im Kanton Zürich erfolglos, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern (Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit [heute Sicherheitsdirektion] vom 7. Oktober 2005). Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den von ihm hiergegen gerichteten Rekurs am 16. Februar 2011 ab; das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 15. Juni 2011. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das kantonale Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2.
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Seine Eingabe ist - sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) als auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) - offensichtlich unbegründet, soweit jeweils darauf einzutreten ist; sie kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
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2.1
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2.1.1 Der Beschwerdeführer hat am 17. Juni 2005 darum ersucht, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, weshalb die Zürcher Behörden ihre Entscheide zu Recht noch auf das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1, 121 ff.) gestützt haben (vgl. Art. 126 AuG [SR 142.20]). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 7 ANAG verliert der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers seinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), oder sich die Berufung auf die Beziehung anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Dies ist der Fall, wenn der Betroffene sich auf eine Ehe beruft, die ohne jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung nur noch formell aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung zu profitieren (vgl. BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135; 127 II 49 E. 5a).
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2.1.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist davon ausgegangen, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers seit dem unangefochten gebliebenen Entscheid der Aargauer Behörden nicht wieder aufgenommen worden ist und längstens bis Mai 2005 gedauert hat. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, aus welchem Grund seine Gattin es vorziehe, nicht mit ihm zusammenzuleben. Diese habe am 4. März 2005 zudem erklärt, seinen Aufenthaltsort weder zu kennen, noch sich für diesen zu interessieren. Mit den Vorinstanzen sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf eine inhaltsleere, lediglich noch formell fortbestehende Ehe berufe und keinen Anspruch mehr auf die beantragte Verlängerung habe.
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2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, ist nicht geeignet, die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vgl. Art. 105 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254) bzw. deren Beweiswürdigung als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen (vgl. BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362): Richtig ist, dass die Verfahrensdauer von rund fünf Jahren vor dem Regierungsrat als überlang zu gelten hat; dem Beschwerdeführer sind hieraus indessen keine Nachteile erwachsen, da er sich während der Verfahrensdauer in der Schweiz aufhalten durfte. Im Übrigen hätte er es in der Hand gehabt, nötigenfalls mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde für eine Verfahrensbeschleunigung zu sorgen. Zwar könnte sich der Sachverhalt - wie er geltend macht - in dieser Zeit verändert und er etwa wieder mit seiner Frau zusammengefunden haben, doch wäre er dann gestützt auf seine verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 13f ANAG) gehalten gewesen, dies spätestens im Rahmen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht hinreichend belegt darzutun. Die Wiederaufnahme bzw. ein allfälliges Fortbestehen der Ehe hätte - entgegen seinen Einwänden - (etwa) mit Fotos, Erklärungen seiner Gattin, Auszügen aus gemeinsamen Konti, Belegen und Angaben über gemeinsam verbrachte Ferien usw. glaubhaft gemacht werden können; seine Behauptung, dass er insofern einen unzumutbaren Negativbeweis hätte erbringen müssen, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Hinweise dafür geliefert, dass die eheliche Gemeinschaft tatsächlich wieder aufgenommen worden wäre oder über das formelle Eheband hinaus fortbestehen würde. Unter diesen Umständen verletzte das Verwaltungsgericht auch kein Bundes(verfassungs)recht, wenn es in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Anhörungen verzichtete. Es lag hierin weder eine formelle Rechtsverweigerung noch eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. die Ausführungen in E. 3 des angefochtenen Entscheids).
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3.
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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die kantonalen Behörden hätten ihm seine Bewilligung in ihrem Ermessensbereich zu Unrecht verweigert (vgl. E. 2.7 des angefochtenen Entscheids), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mangels Rechtsanspruchs unzulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Da ihm in der Sache selber diesbezüglich damit auch ein rechtlich geschütztes Interesse fehlt (vgl. Art. 115 lit. b BGG), kann er die entsprechende Problematik nicht zum Gegenstand einer subsidiären Verfassungsbeschwerde machen (vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f. mit Hinweis; Urteil 2C_657/2010 vom 11. April 2011 E. 4). Die in diesem Rechtsmittel - soweit nicht unmittelbar mit dem Sachentscheid verbunden - hiervon unabhängig zulässige Rüge einer formellen Rechtsverweigerung ("Star-Praxis") wurde im Rahmen der Anwendung von Art. 7 ANAG geprüft; es kann auf die obstehenden Ausführungen verwiesen werden.
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4.
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4.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Entschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. August 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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