BGer 2C_649/2011 | |||
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BGer 2C_649/2011 vom 29.08.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_649/2011
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Urteil vom 29. August 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht, Fremdenpolizei, des Kantons Graubünden,
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Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer,
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vom 28. Juni 2011.
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Erwägungen:
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1.
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Der 1985 geborene tunesische Staatsangehörige X.________ reiste am 29. Februar 2009 in die Schweiz ein; am 20. Mai 2009 heiratete er eine 1962 geborene Schweizer Bürgerin, woraufhin er am 3. Juni 2009 im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, zuletzt gültig bis zum 19. Mai 2011. Die Eheleute lebten seit November 2010 getrennt, und die Ehe wurde am 2. Februar 2011 geschieden.
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Am 17. Februar 2011 widerrief das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden die Aufenthaltsbewilligung und verfügte die Wegweisung. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 26. April 2011 ab. Ebenso blieb eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erfolglos. Mit Eingabe vom 26. August 2011 bittet X.________ das Bundesgericht "dringend", das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2011 noch einmal zu prüfen. Er erklärt, für Fragen jederzeit gerne zur Verfügung zu stehen.
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2.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Eine diesen Anforderungen genügende Rechtsschrift muss innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG; s. auch Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) erhoben werden; eine Beschwerdebegründung kann nicht nachträglich nachgeschoben werden.
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Die Rechtsschrift vom 26. August 2011 enthält einzig einen Antrag (auf Überprüfung des angefochtenen Urteils), jedoch keine Begründung; sie genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen lassen, inwiefern Recht (namentlich die einschlägigen Bestimmungen von Art. 42 und 50 AuG) verletzt sein könnten.
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Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. August 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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