BGer 5A_563/2011 | |||
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BGer 5A_563/2011 vom 29.08.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_563/2011
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Urteil vom 29. August 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Zürich, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Postfach, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt A.________.
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Gegenstand
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Rückweisung eines Fortsetzungsbegehrens.
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. August 2011 des Zürcher Obergerichts, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung der ersten Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die durch das Betreibungsamt - mangels Beseitigung des vom Beschwerdegegner erhobenen Rechtsvorschlags gegen die ihm gegenüber vom Beschwerdeführer für 350 Millionen Franken eingeleitete Betreibung - erfolgte Zurückweisung des Fortsetzungsbegehrens des Beschwerdeführers) abgewiesen hat,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer verlange die Fortsetzung gestützt auf einen bereits vor Erhebung des Rechtsvorschlags ergangenen Entscheid, demzufolge bedürfe es zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eines separaten Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 79 Abs. 1 SchKG), dieses habe der Beschwerdeführer unterlassen, weshalb das Fortsetzungsbegehren zu Recht zurückgewiesen worden sei, im Übrigen wäre der (dem Beschwerdegegner am 8. Dezember 2003 zugestellte) Zahlungsbefehl auch wegen Zeitablaufs nicht mehr gültig (Art. 88 Abs. 2 SchKG), nachdem das Fortsetzungsbegehren erst am 7. Juni 2011 gestellt worden sei,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Strafsanktionen gegen das Betreibungsamt fordert, weil dieses Begehren weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 8. August 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass der Entscheid in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG ohne Parteiverhandlung im vereinfachten Verfahren ergeht und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. August 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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