BGer 1B_426/2011 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1B_426/2011 vom 31.08.2011 | |
Bundesgericht
| |
Tribunal fédéral
| |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
1B_426/2011
| |
Urteil vom 31. August 2011
| |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Bopp.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
| |
Gegenstand
| |
Nichtanhandnahmeverfügung; Kosten/Entschädigung sowie Genugtuung,
| |
Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2011
| |
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident.
| |
In Erwägung,
| |
dass die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 27. April 2011 Anklage gegen X.________ erhoben hatte;
| |
dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Untersuchung in verschiedenen Sachverhalten mit dem selben Hintergrund (mit dem früheren Ehemann der Beschuldigten als mutmasslichem Geschädigten) aus Opportunitätsgründen und in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 16. Mai 2011 nicht anhand nahm, wobei sie die Kosten der Beschuldigten auferlegte, jedoch einstweilen nicht einforderte;
| |
dass sie gemäss dieser letztgenannten Verfügung weder Entschädigungen noch Genugtuungen ausrichtete;
| |
dass X.________ hiergegen Beschwerde erhob und namentlich eine Genugtuung verlangte;
| |
dass der Präsident der III. Strafkammer die Beschwerde mit Verfügung vom 28. Juni 2011 abgewiesen hat;
| |
dass X.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. August 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
| |
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
| |
dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung der Verfügung bzw. diese im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
| |
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
| |
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
| |
dass es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
| |
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
| |
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
| |
wird erkannt:
| |
1.
| |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 31. August 2011
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Fonjallaz
| |
Der Gerichtsschreiber: Bopp
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |