BGer 6B_284/2011 | |||
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BGer 6B_284/2011 vom 05.09.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_284/2011
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Urteil vom 5. September 2011
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Gerichtsschreiberin Koch.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Grundsatz in dubio pro reo,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. März 2011.
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Erwägungen:
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1.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wirft der Beschwerdeführerin vor, sie habe am 31. Januar 2010 2,885 kg Kokaingemisch von der Dominikanischen Republik nach Zürich transportiert. Dieses sei in ihrem Fluggepäck in verschiedene Souvenirs eingebaut gewesen. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte die Beschwerdeführerin zweitinstanzlich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt.
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2.
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In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Unschuldsvermutung nach Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Sie habe nicht gewusst, dass sie Drogen transportiere. Mit dieser Argumentation wendet sich die Beschwerdeführerin sinngemäss gegen den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, denn was sie wusste, ist eine Tatfrage (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).
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3.
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Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung kann mit Erfolg nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerdeschrift anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
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Ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht, inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat. Diese aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Maxime wurde in der Rechtsprechung wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).
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3.1 Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. Von einer einseitigen oder schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung kann keine Rede sein. Die Vorinstanz würdigt sämtliche relevanten Beweismittel. Sie verwirft die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Kokain sei ihr von einer Frau namens "Flaca" untergeschoben worden. Denn es sei für die Drogenhändler einfacher, das Kokain am Bestimmungsort erhältlich zu machen, wenn der Transporteur davon wisse. Es sei nicht ersichtlich, wie und weshalb sie die Souvenirs mit dem Kokain an ihr unbekannte Dritte hätte herausgeben sollen, wenn sie nicht in den Plan eingeweiht gewesen wäre. Zudem habe die Polizei den Abnehmer der Drogen bei der Hausdurchsuchung zufällig festnehmen können, als er an ihrer Wohnungstür geklingelt habe. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin trotz knapper finanzieller Verhältnisse von Februar 2008 bis Januar 2010 sechs Reisen in die Dominikanische Republik und eine nach Peru unternommen. Die Finanzierung für diese Reisen stamme weder aus ihren Einkünften aus Sozialhilfe noch von ihren Angehörigen, welche sie bloss mit wenigen hundert Franken unterstützt hätten. Schliesslich belaste sie sich mit ihrem widersprüchlichen Aussageverhalten zum gesamten Ablauf der Ferien in Punta Cana. Sie könne die Adresse von "Flaca" nicht nennen, obwohl sie sich die ganze Zeit über dort aufgehalten haben will. Ihre Aussagen stimmten auch nicht mit den Angaben ihrer Tochter überein, welche sie auf der Reise begleitet habe. Zudem habe ihre Tochter die Aussagen nach der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft angepasst. Schliesslich sei auf den Ferienfotos ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Angaben nicht permanent bettlägerig und beim Kauf von Souvenirs auf die Hilfe Dritter angewiesen war. Gestützt darauf kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Darstellung der Beschwerdeführerin, "Flaca" habe ihr Feriensouvenirs organisiert, weil sie selbst dazu nicht in der Lage gewesen sei, und sie habe nichts vom Drogentransport gewusst, sei nicht glaubhaft (vgl. angefochtenes Urteil S. 7 bis S. 16).
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Dass und inwiefern dieser Schluss im Sinne von Art. 9 BV willkürlich sein sollte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Sie wiederholt die im Plädoyer vom 17. März 2011 vorgetragenen Argumente, ohne auf das angefochtene Urteil einzugehen. Dabei legt sie bloss ihre eigene Sicht der Dinge dar, z.B. wie sie die Reisen in die Dominikanische Republik finanziert, was sie dort gemacht, und wer ihr die Feriensouvenirs organisiert habe oder wie die Aussagen ihrer Tochter zu beurteilen seien. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich auf unzulässige appellatorische Kritik, auf welche nicht einzutreten ist. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Entscheides verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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4.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2011
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Koch
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