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Informationen zum Dokument  BGer 9C_418/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_418/2011 vom 09.09.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
9C_418/2011 {T 0/2}
 
Urteil vom 9. September 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________, vertreten durch
 
Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 15. März 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 27. Mai 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2011,
 
in die Verfügung vom 20. Juli 2011, mit welcher B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. August 2011 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. September 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz
 
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