BGer 2C_682/2011 | |||
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BGer 2C_682/2011 vom 12.09.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_682/2011
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2C_683/2011
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Urteil vom 12.September 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ und Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steueramt des Kantons Solothurn.
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Gegenstand
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Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2006,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 4. Juli 2011.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ und Y.________ wurden für die Staatssteuer sowie die direkte Bundessteuer 2006 abweichend von ihrer Deklaration veranlagt (ermessensweise Aufrechnung eines Betrags von Fr. 36'000.--), weil die Kassabuchführung im Zusammenhang mit dem selbständig geführten Kioskbetrieb nicht ordnungsgemäss sei, weshalb der Buchhaltung die Beweiskraft im Hinblick auf die Ermittlung der Betriebserträge abgesprochen werde. Die gegen diese Veranlagungen erhobene Einsprache wurde am 8. Juli 2010 abgewiesen. Am 28. März 2011 gelangte X.________ an die Veranlagungsbehörde mit der Bitte, den Fall beim Kantonalen Steuergericht Solothurn anzumelden. Die Veranlagungsbehörde überwies die Akten tags darauf ans Steuergericht, welches die Eingabe vom 28. März 2011 vorläufig als Rekurs und Beschwerde entgegennahm. Am 27. April 2011 wurde dem Steuerpflichtigen Frist gesetzt zur Einreichung eines zahlenmässig bestimmten Begehrens mit Begründung, woraufhin sich dieser am 2. Mai 2011 äusserte.
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Mit Urteil vom 4. Juli 2011 trat das Kantonale Steuergericht Solothurn auf den Rekurs und die Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet erhoben worden seien (E. 1.2); ergänzend hielt es fest, dass den Rechtsmitteln auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden gewesen wäre, weil sich die Aufrechnung von Fr. 36'000.-- bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertige (E. 2).
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Mit Eingabe vom 7. September 2011 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht in eigenem Namen sowie im Namen seiner Ehefrau über das Urteil des Steuergerichts. Gestützt darauf sind zwei Verfahren eröffnet worden (2C_682/2011 betreffend die Staatssteuer, 2C_683/2011 betreffend die direkte Bundessteuer), wobei über die Angelegenheit in einem Urteil befunden werden kann.
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2.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird.
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Das Steuergericht hat in E. 1.2 seines Urteils umfassend dargelegt, warum es auf das Rechtsmittel vom 28. März 2011, obwohl dieses vorerst als Rekurs und Beschwerde entgegengenommen worden war, schliesslich nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeschrift vom 7. September 2011 lässt eine gezielte Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen vermissen. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, wie es sich mit der materiellen Eventualbegründung von E. 2 des angefochtenen Urteils verhält (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.); ohnehin genügten die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. September 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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