BGer 2C_665/2011 | |||
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BGer 2C_665/2011 vom 13.09.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_665/2011
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Urteil vom 13. September 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander,
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gegen
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Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Kasernenstrasse 21, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30. Juni 2011.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 X.________ (geb. 1983) stammt aus dem Kosovo. Er kam 1995 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz, wo er wiederholt straffällig und deshalb ausländerrechtlich verwarnt wurde: Am 11. September 2008 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich ihn unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren; mit Urteil vom 30. September 2010 verhängte das Obergericht des Kantons Aargau wegen ähnlicher Delikte gegen ihn eine Strafe von drei Jahren.
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1.2 Am 27. Oktober 2010 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von X.________; gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg. Hiergegen gelangte X.________ erfolglos an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. September 2011 beantragt er, dessen Urteil vom 30. Juni 2011 aufzuheben und ihm seine Niederlassungsbewilligung zu belassen; allenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an das Rekursgericht zurückzuweisen.
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2.
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Die Eingabe erweist sich, soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht lediglich seine Einschätzung appellatorisch jener der Vorinstanz gegenüberstellt (vgl. Art. 42 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3), als offensichtlich unbegründet; sie ist ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen:
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2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG [SR 142.21]). Von einer solchen wird praxisgemäss bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr ausgegangen (BGE 135 II 377 E. 4.2). Der Beschwerdeführer ist zweimal zu höheren Freiheitsstrafen als einem Jahr verurteilt worden, womit er einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Der Widerruf seiner Bewilligung erweist sich auch als verhältnismässig (vgl. dazu BGE 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5): Der Beschwerdeführer ist hier über Jahre hinweg straffällig geworden; sämtliche Ermahnungen und Warnungen vermochten ihn nicht davon abzuhalten, erneut und in jeweils noch grösserem Stil gegen die Rechtsordnung zu verstossen. Der Beschwerdeführer ist erst mit zwölf Jahren in die Schweiz gekommen und hat sich weder beruflich noch sozial zu integrieren vermocht. Es ist ihm zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren. Das öffentliche Interesse daran, dass er das Land verlässt, überwiegt sein privates, hier bleiben zu können, auch wenn er sich mit Blick auf die Probezeit und auf das hängige ausländerrechtliche Verfahren seit der Entlassung aus dem Strafvollzug (vor einigen Monaten) wohl verhalten hat. Der angefochtene Entscheid gibt die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wieder; das Rekursgericht hat die auf dem Spiele stehenden Interessen im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK sorgfältig gegeneinander abgewogen (vgl. das EGMR-Urteil vom 2. August 2001 i.S. Boultif gegen die Schweiz, publ. in: VPB 2001 Nr. 138 S. 1392); es kann für alles Weitere vollumfänglich auf seine zutreffenden Überlegungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Es entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, im Strafvollzug verbrachte Zeiträume bei der Berechnung der Dauer des integrationsrelevanten Aufenthalts nicht zu berücksichtigen bzw. in Abzug zu bringen. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass von einer relevanten Anwesenheitsdauer von rund 11½ und nicht 16 Jahren auszugehen sei, ist deshalb weder willkürlich noch anderweitig bundesrechtswidrig. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Freundin sei inzwischen schwanger, handelt es sich um ein im vorliegenden Verfahren unzulässiges Novum (vgl. Art. 99 BGG); im Übrigen änderte die Schwangerschaft an der für den Beschwerdeführer negativ ausfallenden Interessenabwägung nichts: Der Beschwerdeführer und seine Partnerin mussten aufgrund des bereits eingeleiteten Widerrufverfahrens und seines bisherigen unverbesserlichen Verhaltens davon ausgehen, dass sie allfällige (künftige) familiäre Beziehungen im Rahmen einer neuen Kernfamilie nicht hier würden leben können. Der Beschwerdeführer hat während Jahren sämtliche Warnungen in den Wind geschlagen und die ihm gewährten Chancen nicht genutzt; es ist weder ausländerrechts- noch konventionswidrig, ihn nun die Folgen seines Verhaltens tragen zu lassen. Der Einwand, dem angefochtenen Entscheid fehle eine "differenzierte Begründung", ist geradezu mutwillig: Das angefochtene Urteil von 21 Seiten geht auf sämtliche relevanten Punkte und auf alle Einwände des Beschwerdeführers detailliert ein.
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3.
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3.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. September 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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