BGer 1B_424/2011 | |||
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BGer 1B_424/2011 vom 14.09.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_424/2011
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Urteil vom 14. September 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Raselli, Merkli,
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Gerichtsschreiber Mattle.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
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Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, Postfach,
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4410 Liestal.
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Gegenstand
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Haft,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Juli 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ befindet sich im Rahmen einer Strafuntersuchung u.a. wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Drohung, Nötigung, Erpressung, sexueller Handlungen mit Kindern sowie Ungehorsams in Betreibungs- und Konkursverfahren seit dem 1. September 2010 in Untersuchungshaft.
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B.
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Am 12. Mai 2011 beantragte X.________ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft leitete das Haftentlassungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft weiter und beantragte dessen Abweisung. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Entlassungsgesuch am 1. Juni 2011 ab.
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C.
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Eine von X.________ gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 26. Juli 2011 ab.
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D.
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X.________ gelangte mit Eingabe vom 9. August 2011 ans Bundesstrafgericht (Posteingang: 17. August 2011). Das Schreiben vom 9. August 2011, welches als Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. Juli 2011 zu verstehen ist, wurde in der Folge ans Zwangsmassnahmengericht, anschliessend ans Kantonsgericht und schliesslich ans Bundesgericht (Posteingang: 23. August 2011) weitergeleitet. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft.
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E.
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Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
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1.
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Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer Strafsache, gegen den gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen steht. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen den selbstständig eröffneten Zwischenentscheid zulässig, da die umstrittene Fortsetzung der Untersuchungshaft einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Urteil 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG beschwerdebefugt, zumal das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft am 3. August 2011 vorläufig bis zum 29. Januar 2012 verlängert hat, der Beschwerdeführer sich somit nach wie vor in Haft befindet und deshalb ein aktuelles Interesse an der Behandlung der Beschwerde hat. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
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Der angefochtene Entscheid betrifft die Fortsetzung der Untersuchungshaft und damit eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 ff. StPO. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (Art. 196 lit. a-c StPO). Die Auslegung und die Anwendung der im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; vgl. BGE 128 II 259 E. 3.3 S. 269). Mit dem Entscheid über strafprozessuale Zwangsmassnahmen wird über die Grundrechtsbeschränkung definitiv entschieden. Somit stellen diese Zwangsmassnahmen keine vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar. Die nach dieser Bestimmung vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe und das über die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinausgehende Rügeprinzip im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG sind demnach nicht anwendbar (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).
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3.
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Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
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4.
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Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe den Haftgrund Fluchtgefahr zu Unrecht bejaht.
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4.1 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 mit Hinweisen). Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (Urteil 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3 mit Hinweis).
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4.2 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Italien rechtskräftig zu insgesamt 13 Jahren, sechs Monaten und 15 Tagen Freiheitsentzug verurteilt worden ist. Im Jahr 2007 flüchtete der Beschwerdeführer aus Italien in die Schweiz und entzog sich so dem Vollzug der Strafe durch die italienischen Behörden. Ein Entscheid, wonach der Beschwerdeführer an Italien auszuliefern ist, ist inzwischen rechtskräftig geworden. Als Folge des laufenden Strafverfahrens droht dem Beschwerdeführer auch in der Schweiz eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es als wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der Untersuchungshaft durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland dem Vollzug der Strafe entziehen würde. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Geburt seines Sohnes habe bei ihm eine Kehrtwende bewirkt und er wolle bis zu seiner Auslieferung beweisen, dass er es damit ernst meine, ist - soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige neue Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt - unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, das Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu widerlegen.
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4.3 Die Vorinstanz hat auch kein Bundesrecht verletzt, indem sie festhielt, die Anordnung von Ersatzmassnahmen (vgl. Art. 237 Abs. 2 StPO) und insbesondere das "Electronic Monitoring" genügten vorliegend nicht, um die Fluchtgefahr zu bannen.
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5.
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Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob neben der Fluchtgefahr auch der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr erfüllt wäre. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. September 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Mattle
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