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Informationen zum Dokument  BGer 2C_321/2011  Materielle Begründung
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BGer 2C_321/2011 vom 16.09.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_321/2011
 
Verfügung vom 16. September 2011
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Errass.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Luzern,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
 
Gegenstand
 
Ausländerrecht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 11. März 2011.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Am 15. April 2011 erhob X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 11. März 2011 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen dessen Aufhebung. Am 13. September 2011 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vorbehaltlos zurück.
 
2.
 
Gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG kann das Verfahren mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. September 2011
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Errass
 
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