VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_570/2011  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_570/2011 vom 16.09.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_570/2011
 
Urteil vom 16. September 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
F.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Progrès Versicherungen AG,
 
Versicherungsrecht, 8081 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 7. Juni 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 27. Juli 2011 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2011,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Verfahrenserledigung - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend sein soll und namentlich in keiner Weise dargetan wird, weshalb das kantonale Gericht, welches auf Nichteintreten erkannt hat, auf die vorinstanzliche Beschwerde hätte eintreten sollen,
 
dass der Beschwerdeführer vom Gericht mit Mitteilung vom 29. Juli 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, die Eintretensvoraussetzungen schienen nicht erfüllt zu sein und bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheides sei eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen erforderlich,
 
dass er auf dieses Schreiben nicht reagiert und den Mangel nicht behoben hat,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. September 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).