BGer 5A_417/2011 | |||
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BGer 5A_417/2011 vom 20.09.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_417/2011
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Urteil vom 20. September 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
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Gerichtsschreiber V. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ (Ehefrau),
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas F. Grütter,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Z.________ (Ehemann),
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vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Eheschutz (Unterhaltsbeiträge),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 18. Mai 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (geb. 1948) und Z.________ (geb. 1960) haben am xxxx 1992 geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Z.________ ist jedoch Vater der ausserehelichen Kinder S.________ und T.________ (geb. 2004 und 2006). Nachdem der gemeinsame Haushalt aufgehoben worden war, musste das Getrenntleben geregelt werden. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 bewilligte der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Dorneck-Thierstein den Ehegatten das Getrenntleben. Soweit hier noch von Bedeutung, verpflichtete der Richter den Ehemann, für das Jahr 2010 noch Fr. 3'000.-- an den Unterhalt seiner Frau zu bezahlen (Ziff. 3). Ebenso wurde Z.________ verurteilt, X.________ ab Januar 2011 für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 7'085.-- zu entrichten und ihr zusätzlich die Hälfte des ihm jeweils ausgerichteten Nettobonus sofort nach dessen Ausrichtung zu bezahlen (Ziff. 4). Im Weiteren ordnete der Amtsgerichtspräsident die Gütertrennung an (Ziff. 5), verfügte die Wettschlagung der Partei- bzw. Anwaltskosten (Ziff. 9) und auferlegte die Gerichtskosten beiden Parteien je zur Hälfte (Ziff. 10).
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B.
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Gegen diese Verfügung erhob X.________ Rekurs beim Obergericht des Kantons Solothurn. Sie beantragte, die Ziffern 3, 4, 5, 9 und 10 der erstinstanzlichen Verfügung aufzuheben, und stellte folgende Rechtsbegehren: Der Ehemann sei zu verpflichten, ihr für die Zeit ab 21. September 2009 bis Ende Dezember 2010 noch einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 34'400.-- nachzubezahlen; für das weitere Getrenntleben ab Januar 2011 sei ihr ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 10'000.-- pro Monat zuzusprechen. Die Gütertrennung sei per 21. September 2010 anzuordnen. Schliesslich sei der Ehemann zur Bezahlung eines angemessenen Parteikostenbeitrages von mindestens Fr. 6'000.-- und zur Bezahlung sämtlicher Gerichtskosten zu verurteilen. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies den Rekurs mit Urteil vom 18. Mai 2011 ab.
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C.
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Hierauf gelangt X.________ (nachfolgend "Beschwerdeführerin") an das Bundesgericht. In ihrer Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2011 stellt sie den Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. Mai 2011 aufzuheben, und wiederholt die Rechtsbegehren, die sie vor dem Obergericht gestellt hat (s. Bst. B). Zusätzlich beantragt sie, die Gütertrennung sei evenutaliter per 7. Dezember 2010 anzuordnen.
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Es wurden keine Vernehmlassungen, aber die vorinstanzlichen Akten eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerdeführerin ficht einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren an. Diese zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist vermögensrechtlicher Natur. Sie übersteigt die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 BGG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
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1.2 Eheschutzentscheide gelten nach der Rechtsprechung grundsätzlich als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann in der Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) beruft, kann sich daher nicht darauf beschränken, den angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur dann als willkürlich auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).
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Die Beschwerde vermag den geschilderten Rügeanforderungen über weite Strecken nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin begnügt sich grösstenteils damit, den Sachverhalt oder die Rechtslage aus eigener Sicht darzustellen oder blosse Behauptungen aufzustellen. Dies ist zur Begründung von Verfassungsrügen unzureichend, wobei jeweils im Sachzusammenhang darauf zurückzukommen sein wird.
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1.3 Schliesslich stellt sich die Frage, ob der angefochtene Entscheid auch mit Bezug auf die Gütertrennung, welche die Beschwerdeführerin auf ein bestimmtes Datum angeordnet haben will, Art. 98 BGG untersteht. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.; 127 III 474 E. 2b/aa S. 477 f.; Urteil 5A_76/2007 vom 30. Mai 2007 E. 2.3; Urteil 5A_710/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.2).
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Die Anordnung der Gütertrennung ist ein einmaliger, rechtsgestaltender Akt. Die Gütertrennung bleibt bei einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens bestehen (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Auch ist der Scheidungsrichter im ordentlichen Verfahren an die Anordnung des Eheschutzrichters gebunden; er kann nicht erneut überprüfen, ob die Anordnung der Gütertrennung gerechtfertigt war (vgl. BGE 116 II 21 E. 1b S. 24). Nichtsdestotrotz eignet der Anordnung der Gütertrennung insofern provisorischer Charakter, als der Eheschutzrichter - auf Gesuch hin - bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse oder wenn sich herausstellt, dass er irrtümlich von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist, auf seine Anordnung zurückkommen und den früheren Güterstand wieder anordnen kann (BGE 127 III 474 E. 2b/aa S. 477; 116 II 21 E. 1b S. 24 mit Hinweisen). Noch unter der Herrschaft des OG befand das Bundesgericht allerdings, die Anordnung der Gütertrennung sei auch aus "erheblichen praktischen Gründen" nicht als Endentscheid anzusehen, denn nur so lasse sich verhindern, dass gegen diese Anordnung - im Unterschied zu den meisten übrigen Eheschutzentscheiden - die Berufung ergriffen werden kann (BGE 116 II 21 E. 1d S. 26). Mit Bezug auf Art. 98 BGG erwog das Bundesgericht, den Eheschutzentscheiden komme mit Blick auf den ordentlichen Scheidungsprozess eine ähnliche Bedeutung zu wie den vorsorglichen Massnahmen; würden jene anders behandelt als diese, hätte dies zur Folge, dass gegen Eheschutzentscheide mehr Beschwerdegründe zugelassen wären als gegen Entscheide, die im Massnahmeverfahren ergehen (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397). Ähnliche Überlegungen geben auch bei der Beantwortung der hier interessierenden Frage den Ausschlag. Unterstellt man nämlich Eheschutzentscheide betreffend die Anordnung der Gütertrennung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) nicht Art. 98 BGG, käme es innerhalb ein und desselben Beschwerdeverfahrens zu einer Gabelung der Kognition. Das Bundesgericht müsste einen einzelnen Aspekt des angefochtenen Entscheides mit voller Kognition überprüfen, während im Übrigen lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden könnte. Dies aber wäre nicht praktikabel. Deshalb muss auch der im Eheschutzverfahren ergangene Entscheid über die Anordnung der Gütertrennung der in Art. 98 BGG enthaltenen Vorschrift unterstehen.
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2.
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Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin richten sich vor allem gegen die Bemessung des Einkommens des Beschwerdegegners. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge hatte dieser bis zum 31. März 2010 eine "ausserordentlich gut bezahlte Kaderstelle" bei der U.________ AG. Seit dem 1. Dezember 2010 verdient er bei der V.________ AG in A.________ Fr. 13'561.-- pro Monat. Unter Berücksichtigung weiterer Elemente (als verdeckter Lohn taxierte Spesenentschädigungen, Nebeneinkommen aus Vermietung einer 1-Zimmer-Wohnung sowie Vermögensertrag) errechnet das Obergericht ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 14'363.-- pro Monat. Weiter stellt es fest, im Arbeitsvertrag des Beschwerdegegners sei ein "Zielbonus" von Fr. 37'000.-- brutto pro Jahr vorgesehen; hierbei handle es sich jedoch nicht um einen festen Lohnbestandteil, denn der Beschwerdegegner habe darauf nur unter bestimmten Bedingungen Anspruch.
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2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid gehe zu Unrecht vom aktuellen Einkommen des Beschwerdegegners aus. Mit ihrem Vorbringen, der Beschwerdegegner hätte in den Jahren 2002 bis 2009 durchschnittlich Fr. 27'577.-- pro Monat verdient, habe sich das Obergericht nicht auseinandergesetzt. Dieses Einkommen widerspiegelt nach der Meinung der Beschwerdeführerin jedoch die effektive Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners. Dies habe das Obergericht verkannt und damit den Sachverhalt willkürlich festgestellt und das Recht falsch angewendet. Dem Beschwerdegegner sei ein hypothetisches Einkommen von Fr. 27'440.-- anzurechnen; auch der Bonus im Betrag von monatlich Fr. 3'083.-- müsse berücksichtigt werden.
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Die Beschwerdeführerin begnügt sich im Wesentlichen damit, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und am vorinstanzlichen Entscheid appellatorische Kritik zu üben. Das Obergericht führt aus, der Beschwerdegegner habe die alte Stelle unfreiwillig aufgegeben; dies werde nicht bestritten. Mit dieser Feststellung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Namentlich zeigt sie nicht auf, dass der Beschwerdegegner seine Leistungskraft durch einen bewussten Entschluss oder zumindest in grober Nachlässigkeit vermindert und durch den Antritt seiner neuen Stelle freiwillig auf höhere Einkünfte verzichtet hätte. Auch die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdegegner sei mit der 100 %-Tätigkeit bei der V.________ AG genügend ausgelastet, zieht die Beschwerdeführerin nicht substantiell in Zweifel. Von einem hypothetischen Einkommen dürfte der Richter zu Lasten des Beschwerdegegners nur ausgehen, falls und soweit dieser bei gutem Willen bzw. aller ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a S. 6). Deshalb lässt allein der Umstand, dass der Beschwerdegegner bis im Frühling 2010 offenbar ein sehr hohes Einkommen von monatlich rund Fr. 27'000.-- erzielte, nicht einfach den Schluss zu, dass es ihm tatsächlich möglich gewesen wäre, auch in einer neuen Anstellung wieder ein Einkommen in gleicher Höhe zu erzielen. Wenn sich die Beschwerdeführerin mit dieser Schlussfolgerung begnügt, verharrt sie in blossen Behauptungen und wird den Begründungsanforderungen (E. 1.2) nicht gerecht. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
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2.2 Die Beschwerdeführerin kreidet dem Obergericht weiter an, es habe ihre Vorbringen betreffend die W.________ AG übergangen. Sie bestreitet, dass der Beschwerdegegner mit der Anstellung bei der V.________ AG genügend ausgelastet sei und zusätzliche Nebenerwerbstätigkeiten nicht berücksichtigt werden können. Ihrer Ansicht nach ist dem Beschwerdegegner ein zusätzliches monatliches Einkommen von mindestens Fr. 9'000.-- anzurechnen. Dieser Betrag entspreche dem Gewinn, den der Beschwerdegegner nach wie vor aus der W.________ AG bzw. aus den von dieser Gesellschaft gehaltenen Beteiligungen erziele. Dem Beschwerdegegner sei zuzumuten, die W.________ AG auch inskünftig nebenher zu führen. Zwar anerkennt die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner seine Anteile an dieser Gesellschaft schon im Sommer 2009 schenkungsweise seinen ausserehelichen Töchtern veräussert hat. Sie unterstellt ihm jedoch, diese Schenkung in der Absicht vorgenommen zu haben, ihr im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung finanziell zu schaden. Weiter will die Beschwerdeführerin aufzeigen, dass die Beteiligungen der W.________ AG unterbewertet sind. Sie macht geltend, die Gesellschaft verfüge über bedeutsame stille Reserven und werfe erhebliche Dividendenerträge ab. All diese Vorbringen fussen auf dem Argument, der Gewinn der Gesellschaft werde "mit 100 %-iger Sicherheit unverändert vom Ehemann generiert"; dieser führe diese Firma "offenkundigerweise unverändert" und verfüge damit über erhebliche Vermögenswerte und Beteiligungen. Ein "solch krasses rechtswidriges Verhalten" darf nach der Meinung der Beschwerdeführerin "nicht toleriert" werden; wie üblich bei einer Einmann-AG sei deren Ertrag als Einkommen des Inhabers anzusehen.
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Allein damit vermag die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid nicht als willkürlich auszuweisen. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, hat das Obergericht die Vorbringen betreffend die W.________ AG sehr wohl zur Kenntnis genommen und darüber befunden. Im Übrigen gehen die Vorwürfe auch an der Sache vorbei. Selbst wenn der Beschwerdegegner die Geschicke der besagten Gesellschaft immer noch leiten sollte und der erzielte Gewinn seiner Tätigkeit zu verdanken ist, folgt daraus keineswegs, dass die W.________ AG "unverändert letztlich ihm gehört". Nachdem der Beschwerdegegner seine Anteile verschenkt hat, liegt auch keine Konstellation vor, auf welche die Bezeichnung "Einmann-AG" zutreffen würde. Entäussert sich der Unterhaltspflichtige - sei es auch verschuldetermassen oder gar aus bösem Willen - seines Vermögens, und kann dieser Vermögensschwund nicht rückgängig gemacht werden, so muss der Richter auf die verbleibende effektive Leistungsfähigkeit abstellen, auch wenn dies im Einzelfall unbefriedigend erscheinen mag (vgl. BGE 117 II 16 E. 1b S. 17 f.). Dass der Beschwerdegegner die streitige Schenkung rückgängig machen könnte, behauptet die Beschwerdeführerin indes nicht. Ebenso wenig zeigt sie auf, gegen welche Rechtsnorm der Beschwerdegegner mit der Veräusserung seiner Anteile verstossen hätte. Diesem einfach rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen, genügt nicht. Auch mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass das in früheren Jahren erzielte Einkommen des Beschwerdegegners gemäss den einschlägigen Steuerunterlagen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und nicht aus Firmenerträgen stammte, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in einer Weise auseinander, die den strengen Anforderungen des Rügeprinzips (E. 1.2) genügt. Die blosse Behauptung, das Verhalten des Beschwerdegegners könne nur so ausgelegt werden, dass dieser etwas zu verheimlichen hat, ist jedenfalls nicht geeignet darzutun, dass die Vorinstanz dem Beschwerdegegner willkürlich kein hypothetisches Einkommen angerechnet hätte.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, das Obergericht habe ihr einen Grundbedarf von lediglich Fr. 6'634.-- zugestanden. Um ihren bisher gelebten Lebensstandard weiterführen zu können, erachtet sie einen erweiterten Grundbedarf von mindestens Fr. 10'000.-- als angemessen. Sie wirft dem Obergericht vor, sich mit der detaillierten Aufstellung ihrer Lebenshaltungskosten nicht auseinandergesetzt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. In Anbetracht der begüterten Verhältnisse sei das Obergericht auch dadurch in Willkür verfallen, dass es anstelle der einstufigen die zweistufige Berechnungsmethode angewendet habe.
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3.2 Die Beschwerdeführerin rechtfertigt ihre Ansprüche im Wesentlichen wieder damit, dass seitens des Beschwerdegegners von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 27'440.-- auszugehen sei. Damit zielt sie jedoch von vornherein ins Leere. Denn nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Festsetzung des Einkommens des Beschwerdegegners vor der Verfassung stand (s. E. 2). In Anbetracht des Stellenverlusts, der vorübergehenden Arbeitslosigkeit und des geringeren Einkommens des Beschwerdegegners in der neuen Anstellung durfte die Vorinstanz willkürfrei zur Erkenntnis gelangen, dass auch der Lebensstandard beider Parteien gesunken ist und nicht mehr auf die früheren Verhältnisse abgestellt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin sich dieser Einsicht verschliesst und weiter auf den Einzelheiten ihrer Bedarfsberechnung beharrt, kommt ihren diesbezüglichen Vorbringen keine eigenständige Bedeutung zu.
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Auch unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 2 BV gibt der angefochtene Entscheid keinen Grund zur Beanstandung. Die behördliche Begründungspflicht (s. dazu BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 f. mit Hinweisen) verlangt nämlich nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr genügt es, wenn die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (s. BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen). Wie ihre Rügen bzw. Ausführungen vor Bundesgericht zeigen, war die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage, das obergerichtliche Urteil in allen Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten (vgl. Urteil 5A_206/2009 vom 23. April 2009 E. 2.2). Der Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich daher als unbegründet.
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4.
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Von einem "krass falschen Resultat" spricht die Beschwerdeführerin mit Bezug auf den Grundbedarf, den das Obergericht für den Beschwerdegegner errechnet hat. Als Gesamtgrundbedarf seien dem Beschwerdegegner lediglich Fr. 3'810.-- und nicht Fr. 6'177.-- anzurechnen.
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4.1 Zunächst ist die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden, dass das Obergericht dem Beschwerdegegner für den Unterhalt seiner ausserehelichen Kinder einen Betrag von insgesamt Fr. 1'025.-- pro Monat anrechnet. Vorab ist festzuhalten, dass das Obergericht für diese Kinderkosten lediglich Fr. 950.-- (Grundbetrag von je Fr. 400.-- und Krankenkasse von je Fr. 75.--) eingesetzt hat. Auch in der Sache überzeugt die Rüge nicht: Zum einen vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, die Kinder des Beschwerdegegners bräuchten gar kein Geld von ihrem Vater. Nicht anders lässt sich ihre Forderung verstehen, die Unterhaltsbeiträge seien "mit Blick auf die sog. Schenkung der W.________ AG" zu streichen. Anderseits beharrt die Beschwerdeführerin weiter auf ihrem Standpunkt, dem Beschwerdegegner sei aus der W.________ AG ein zusätzliches Einkommen von Fr. 9'000.-- anzurechnen. Will die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten Erträge aus der W.________ AG aber sowohl dem Beschwerdegegner als auch dessen Kindern entgegenhalten, so argumentiert sie von vornherein widersprüchlich und vermag damit keine Verletzung von Art. 9 BV darzutun. Im Übrigen weist das Obergericht darauf hin, dass die anrechenbaren Kinderkosten bescheiden angesetzt sind, zumal der Beschwerdegegner gemäss Unterhaltsvertrag jedem Kind einen Beitrag von Fr. 1'395.-- zuzüglich Kinderzulagen schuldet. Auch damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
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4.2 Als "viel zu hoch" erweisen sich in den Augen der Beschwerdeführerin auch die dem Beschwerdegegner angerechneten Steuern von Fr. 1'200.--. Diese würden bei einem Einkommen des Beschwerdegegners von Fr. 26'000.-- im Kanton Schwyz lediglich in der Höhe von ca. Fr. 500.-- anfallen; entsprechend sei auch der anrechenbare Betrag auf maximal Fr. 500.-- zu reduzieren. Allein anhand der Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin anruft, lässt sich dieser Betrag jedoch nicht nachvollziehen. Soweit die Beschwerdeführerin zur Erläuterung auf ihre Eingabe vom 11. Dezember 2010 verweist, können ihre Vorbringen nicht berücksichtigt werden. Denn nach der Rechtsprechung muss die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein; ein blosser Verweis auf die den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (Urteil 5A_512/2007 vom 17. April 2008 E. 1.5 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 134 III 433).
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4.3 Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin, dass dem Beschwerdegegner Autokosten in der Höhe von monatlich Fr. 1'142.-- angerechnet werden können. In Anbetracht der hohen Zahl gefahrener Kilometer sei der Ansatz zu hoch. Grundsätzlich seien diese Kosten nicht anzurechnen, da sie schon durch die Spesenentschädigung abgedeckt würden; zudem habe der Beschwerdegegner selbst ausführen lassen, seine Autokosten betrügen Fr. 500.--. Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid allerdings nur dann als willkürlich aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis unhaltbar ist (E. 1.2). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Selbst wenn dem Beschwerdegegner lediglich Fahrkosten von Fr. 500.-- zugestanden würden und diese mit der Spesenentschädigung abgegolten wären, würde sich der Unterhaltsanspruch lediglich um die Hälfte der vorinstanzlich zugesprochenen Fahrkostenentschädigung, das heisst um Fr. 571.-- erhöhen. Dieser Betrag entspricht weniger als einem Zehntel des streitigen Unterhaltsbeitrages von Fr. 7'085.--. Dass gerade "als Folge" der Anrechnung dieser Fahrkosten ein "massiv zu tiefer Unterhaltsbetrag für die Ehefrau festgesetzt" worden wäre, trifft mithin nicht zu. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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5.
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5.1 Eine qualifizierte und offensichtliche Verletzung von Art. 8 und 9 BV sowie von Art. 163 und 173 ZGB erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Obergericht eine rückwirkende Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners über den Zeitpunkt des Eheschutzgesuches vom 21. September 2010 bzw. über ihren entsprechenden Antrag in diesem Verfahren hinaus ablehnte. Das Obergericht führt aus, die Parteien hätten sich nach Aufhebung ihres gemeinsamen Haushalts konkludent über die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträge geeinigt. Die Beschwerdeführerin habe jahrelang ohne Widerspruch regelmässige monatliche Zahlungen des Beschwerdegegners entgegengenommen und akzeptiert, dass dieser direkt Rechnungen von ihr bezahlte. Deshalb habe der Beschwerdegegner nach Treu und Glauben davon ausgehen können, seiner Unterhaltspflicht nachgekommen zu sein. Auch die Beschwerdeführerin anerkennt, dass eine konkludente Regelung bestanden habe. Sie beruft sich indessen darauf, dass der Beschwerdegegner ab September 2009 einseitig und gegen ihren Willen "den Barunterhaltsbeitrag von CHF 2'500.00 um CHF 500.00 von CHF 3'000.00 auf CHF 2'500.00 reduziert" und ab 2010 auch die Steuern nur noch für sich selbst bezahlt habe.
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5.2 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist kein Erfolg beschieden. Schon wie die Beschwerdeführerin zum eingeklagten Forderungsbetrag von Fr. 34'400.-- kommt, lässt sich anhand ihrer Ausführungen nicht nachvollziehen: Sie behauptet, das "entsprechende Total" der Unterhaltszahlungen für das Jahr 2010 sei von Fr. 6'800.-- auf Fr. 4'800.-- gesunken, kommt aber zum Schluss, daraus ergebe sich für das Jahr 2010 ein Betrag von Fr. 32'400.-- (12 x Fr. 2'700.--) und für das Jahr 2009 ein solcher von Fr. 2'000.-- (4 x Fr. 500.--). Mit Bezug auf die behaupteten Rückstände für das Jahr 2010 geht diese Rechnung offensichtlich nicht auf. Des Weiteren vermag die Beschwerdeführerin auch der vorinstanzlichen Erwägung, sie habe die Zahlungen des Beschwerdegegners über lange Zeit widerspruchslos angenommen, nichts Substantielles entgegenzusetzen. Sie begnügt sich im Wesentlichen damit, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass sie in der Zeit seit September 2009 auf der Erfüllung der konkludenten Regelung beharrt und vom Beschwerdegegner Differenzzahlungen gefordert hätte. Allein mit der Behauptung, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, ist den Anforderungen des Rügeprinzips (E. 1.2) nicht Genüge getan.
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6.
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6.1 Schliesslich nimmt die Beschwerdeführerin Anstoss daran, dass das Obergericht die Eheschutzverfügung der ersten Instanz auch insofern schützt, als diese die Gütertrennung angeordnet hat, ohne hierfür einen Stichtag zu bestimmen. Das Obergericht begründet seinen Entscheid damit, dass sich die Parteien bezüglich des Zeitpunkts der Gütertrennung nicht einig sind. Aus diesem Grund könne im Dispositiv des Eheschutzentscheides kein Zeitpunkt aufgenommen werden. Die Beschwerdeführerin behauptet, das Obergericht habe damit das Recht "krass falsch, mithin willkürlich" angewendet. Sie beruft sich auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 und auf Art. 204 Abs. 2 ZGB und macht geltend, die Gütertrennung müsse per 21. September 2010, eventualiter per 7. Dezember 2010 angeordnet werden.
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6.2 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Bei gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der zuletzt zitierten Vorschrift ist mit dem "Begehren" dasjenige Rechtsbegehren gemeint, mit dem der Ehegatte den Richter um ebendiese Anordnung der Gütertrennung ersucht. Den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts zufolge hat die Beschwerdeführerin einen solchen Antrag erst in ihrer Eingabe vom 7. Dezember 2010 gestellt. Massgeblich ist somit dieses Datum.
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6.3 Die Beschwerdeführerin scheint aus den zitierten Gesetzesvorschriften auch den Schluss zu ziehen, der Richter müsse den Tag, an dem das Begehren eingereicht wurde, notwendigerweise im Urteilsdispositiv des Eheschutzentscheides bezeichnen. Diese Annahme geht fehl. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 noch aus Art. 204 Abs. 2 ZGB. Zu widersprechen ist auch dem Obergericht, das den Zeitpunkt der Gütertrennung nur deshalb nicht bezeichnen zu können glaubt, weil sich die Parteien diesbezüglich nicht geeinigt haben. Dieser Umstand verbietet dem Richter nicht, den fraglichen Zeitpunkt ins Dispositiv des Eheschutzentscheides aufzunehmen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass das Gesetz selbst in Art. 204 Abs. 2 ZGB den massgeblichen Zeitpunkt für den Richter verbindlich bezeichnet (Urteil 5P.391/2000 vom 11. Dezember 2000 E. 3b). Bleibt dem Richter für die hoheitliche Festlegung des Zeitpunkts der Gütertrennung aber kein Spielraum, so trifft ihn auch nicht geradezu der Vorwurf der Willkür, wenn er sich im Eheschutzentscheid damit begnügt, die Gütertrennung ohne Angabe eines Stichtages anzuordnen. Ob die Parteien in einer Konvention oder mit übereinstimmenden Rechtsbegehren vor dem Richter überhaupt ein anderes als das von Art. 204 Abs. 2 ZGB vorgeschriebene Datum hätten festlegen können, braucht bei diesem Ergebnis nicht erörtert zu werden. Damit ist auch der in Ziffer 4 der Rechtsbegehren enthaltene Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
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7.
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Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: V. Monn
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