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Informationen zum Dokument  BGer 1C_199/2011  Materielle Begründung
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BGer 1C_199/2011 vom 27.09.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_199/2011
 
Verfügung vom 27. September 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, p.A. Y.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Martin Allemann,
 
gegen
 
Kreis Churwalden, handelnd durch den Kreisrat, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Christian Rathgeb.
 
Gegenstand
 
Kreisabstimmung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. März 2011 der Regierung des Kantons Graubünden.
 
In Erwägung,
 
dass die X.________ mit Eingabe vom 6. Mai 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 22. März 2011 erhoben hat;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. September 2011 ihre Beschwerde vom 6. Mai 2011 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
wird verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_199/2011 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
3.
 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Kreis Churwalden und der Regierung des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. September 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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