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Informationen zum Dokument  BGer 1C_282/2011  Materielle Begründung
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BGer 1C_282/2011 vom 27.09.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_282/2011
 
Urteil vom 27. September 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer Reber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
 
Sektion Massnahmen, Postfach, 5001 Aarau,
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres
 
des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 21. April 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ besitzt den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) seit dem 15. Mai 2002. Mit Verfügung des aargauischen Strassenverkehrsamts vom 11. März 2010 wurde ihm dieser Führerausweis gestützt auf Art. 16c SVG für die Dauer von sechs Monaten (mit Wirkung ab 7. Mai 2010 bis und mit 6. November 2010) entzogen. Das Strassenverkehrsamt erachtete eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG wegen Führens eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem und nicht betriebssicherem Zustand als gegeben. Wörtlich wurde angeführt:
 
"...(beide Vorderreifen und rechter Hinterreifen mit ungenügender Profiltiefe/Karkasse sichtbar)".
 
B.
 
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts gelangte X.________ ans Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau. Neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragte er den einmonatigen Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG.
 
Das DVI wies die Beschwerde am 23. September 2010 ab.
 
C.
 
Das hierauf angerufene Verwaltungsgericht schützte den Entscheid des Departements mit Urteil vom 21. April 2011.
 
D.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Juni 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Festsetzung des Führerausweisentzugs für die Dauer eines Monats, dies gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau verweist auf seine Verfügung vom 11. März 2010 und seine Stellungnahme im verwaltungsinternen Verfahren und verzichtet auf eine Vernehmlassung. Desgleichen sehen das DVI sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau von einer formellen Stellungnahme ab. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
 
E.
 
Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), der das Verfahren abschliesst (Art. 90 BGG) und gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 82 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer, der sich erfolglos gegen den sechsmonatigen Entzug seines Führerausweises gewehrt hat, ist ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss geltend, das Verwaltungsgericht verletze Bundesrecht, indem es das Vorliegen einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG bejahe, während der Strafrichter in Kenntnis sämtlicher Umstände nicht von einer groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG ausgegangen sei. Das Strassenverkehrsamt sei in erster Linie an die Abklärung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung des Strafrichters gebunden.
 
2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl des Bezirksamts Kulm vom 29. Juli 2009 wegen Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand gestützt auf Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11), Art. 29 SVG, Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG sowie Art. 47 StGB zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.
 
Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber von einer schweren Widerhandlung gegen das SVG ausgegangen.
 
2.2 Die kantonalen Instanzen legten ihrer Beurteilung im Administrativverfahren die Fotodokumentation und den Rapport der Regionalpolizei Aargau Süd im Rahmen einer Fahrzeugüberprüfung am 13. Juli 2009 zugrunde, wonach beide Vorderreifen sowie der rechte Hinterreifen des Personenwagens des Beschwerdeführers eine ungenügende Profiltiefe aufgewiesen hätten. Am linken Vorderreifen sei zudem stellenweise das Gewebe sichtbar gewesen.
 
2.3 Der Beschwerdeführer stellt diesen Sachverhalt nicht in Abrede. Er gesteht sogar ausdrücklich zu, dass das Gewebe beim vorderen linken Reifen sichtbar gewesen sei. Er macht aber geltend, der Strafrichter habe in Kenntnis dieser Sachlage trotzdem nur auf eine leichte Verkehrsregelverletzung erkannt. Die Administrativbehörde habe den Sachverhalt nicht unter Art. 16c SVG subsumieren dürfen.
 
2.4 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die Verwaltungsbehörde in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich des Verschuldens - frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung der Tatsachen ab, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (Urteile 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2; 1C_71/2008 vom 31. März 2008 E. 2.1; 1C_7/2008 vom 24. Juli 2008 E. 3; BGE 124 II 103 E. 1c/bb S. 107). Solche Tatsachen sind hier nicht ersichtlich. Die straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen werden von verschiedenen Behörden ausgesprochen und ergehen in unterschiedlichen Verfahren mit je separaten Rechtsmittelmöglichkeiten. Ihre Funktionen sind nicht identisch. Der Entzug des Führerausweises weist zwar strafrechtliche Züge auf, wird aber um der Verkehrssicherheit willen angeordnet und ist eine von der Strafe unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (BGE 133 II 331 E. 4.2 S. 336; Urteil 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2). Von der strafrechtlichen Sanktion kann deshalb nicht immer ohne Weiteres auf die anzuordnende Verwaltungsmassnahme geschlossen werden. Unter diesem Blickwinkel kann das Verschulden aus strafrechtlicher Sicht in einem anderen Lichte erscheinen als bei der Beurteilung der Verwaltungsmassnahme. Die strafrechtliche Qualifikation des Verschuldens nach Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst deshalb die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht aus (vgl. die folgenden Urteile des Bundesgerichts, bei welchen jeweils diese Konstellation vorlag: 1C_274/2010 vom 7. Oktober 2010; 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010; 1C_383/2009 vom 30. März 2010 E. 2.2; 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009; 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.4; 1C_71/2008 vom 31. März 2008; siehe auch BGE 124 II 475 E. 2b S. 478). Die Verwaltungsbehörde ist in Bezug auf die rechtliche Würdigung des Verschuldens frei.
 
2.5 Somit kann in einem ersten Zwischenergebnis festgehalten werden, dass die Administrativbehörden nicht an die rechtliche Würdigung des Strafrichters gebunden waren.
 
3.
 
Unabhängig vom Verhältnis zwischen straf- und verwaltungsrechtlichem Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer grundsätzlich, dass die Voraussetzungen von Art. 16c SVG erfüllt sind.
 
3.1 Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus (Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1; Urteil 1C_355/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 2.2; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4489).
 
3.2 In subjektiver Hinsicht ist schweres Verschulden nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben, wenn der Lenker mindestens grobfahrlässig handelt (BGE 126 II 206 E. 1a S. 207; Urteil 1C_224/2010 des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2010 E. 4.1).
 
3.3 Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 erste Hälfte VRV). Die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) enthält in Art. 58 Vorschriften betreffend die Räder und Reifen. Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein (Art. 58 Abs. 4 Satz 1 VTS). Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen (Art. 58 Abs. 4 Satz 2 VTS).
 
3.4 Das Verwaltungsgericht verweist bei seiner Beurteilung der Rechtslage auf seine Praxis, wonach die Grenze zu einer schweren Verkehrsgefährdung überschritten werde, wenn an einem Reifen das Gewebe blossgelegt sei, oder wenn gleich mehrere Reifen kein Profil aufweisen würden. Demgegenüber liege bei bloss ungenügender Profiltiefe - wenn nicht besondere Umstände vorlägen - keine schwere Verkehrsgefährdung vor (AGVE 1987 S. 130; AGVE 1997 S. 190). Reifen, bei welchen die Leinwand hervortrete, würden an den betreffenden Stellen den Gleitschutz in einem solchen Masse verlieren, dass sich das Fahrzeug nicht mehr sicher abbremsen lasse; überdies nehme die Gefahr stark zu, dass ein solcher Reifen schnell - jedenfalls eher als ein Reifen mit genügendem Profil - durch spitze oder kantige Fremdkörper auf der Strasse, wie Nägel, Scherben etc. zerstört werde. Fahrzeuge mit derart ungenügender Bereifung seien immer wieder Ursache von schwerwiegenden Kollisionen oder Selbstunfällen mit unabsehbaren Folgen. Für unbehelflich erachtet das Verwaltungsgericht zudem den Einwand des Beschwerdeführers, er sei lediglich eine kurze Strecke gefahren und nur mit geringer Geschwindigkeit innerorts unterwegs gewesen: Ein platzender Reifen könne auch bei geringerer Geschwindigkeit im Innerortsverkehr die Sicherheit anderer, vor allem schwächerer Verkehrsteilnehmer gefährden. Weiter gibt das Verwaltungsgericht zu bedenken, dass ein Fahrzeuglenker immer, auch bei gutem Wetter, damit rechnen müsse, plötzlich auf schlechte Strassenverhältnisse, wie nasse oder verschmutzte Fahrbahnen zu stossen. Als Beispiel nennt die Vorinstanz eine Baustelle. Das Fahrzeug sei deshalb stets in betriebssicherem Zustand zu halten.
 
3.5 Auch in subjektiver Hinsicht hält das Verwaltungsgericht Grobfahrlässigkeit für gegeben. Die Kontrolle der Reifen durch den Fahrzeugführer stelle eine zumutbare Handlung dar, die auch ohne Fachwissen hätte durchgeführt werden können. Bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer nach Meinung der Vorinstanz die Mängel ohne Weiteres erkennen können. Eine solch starke Abnutzung an offensichtlicher Stelle habe bei ordnungsgemässer Prüfung nicht unbemerkt bleiben können, zumal der Beschwerdeführer Automechaniker sei.
 
3.6 Diese Ausführungen, auf die im Übrigen vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Fahrzeugbereifung ist für die Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung. Die Profileinschnitte dienen dazu, Wasser beim Abrollvorgang auf nasser Fahrbahn aufzunehmen, womit der Kontakt des Reifens mit der Fahrbahn gewährleistet ist und so verhindert wird, dass der Reifen aufschwimmt. Untersuchungen haben ergeben, dass je nach Bauart und Verschleiss der Reifen schon bei Geschwindigkeiten unter 80 km/h auf entsprechend nasser Fahrbahn akute Aquaplaning-Gefahr droht (Urteil 6A.89/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2 mit Hinweis auf JOACHIM THUMM, Die Bedeutung der Kfz-Bereifung für die Verkehrssicherheit, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht [NZV], 2001, S. 57 ff., 58). Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Begründung keine gewichtigen Argumente entgegen. Auf das soeben zitierte Urteil 6A.89/2006 des Bundesgerichts kann er sich jedenfalls nicht berufen. Bei diesem Fall ging es um die strafrechtliche Beurteilung eines Berufschauffeurs, welcher bei zeitweisem Niederschlag auf der feuchten bis nassen Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 80km/h unterwegs gewesen war. Dabei wiesen drei von vier Reifen nicht die vorgeschriebene Profiltiefe auf. Das Bundesgericht erkannte damals auf eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b SVG. Vorliegend war bei einem Reifen gar das Gewebe sichtbar, zwei andere wiesen deutlich mangelhafte Profiltiefen auf. Zu Recht misst das Verwaltungsgericht dem Umstand, dass der Verschleiss derart fortgeschritten war, besonderes Gewicht bei. Damit geht eine erhebliche Steigerung der Gefährdung einher. Zudem kann die Vorinstanz auf eine langjährige Praxis zurückgreifen, welche belegt, dass in Fällen, wo die Leinwand sichtbar wurde, jeweils auf schwere Widerhandlung gegen das SVG erkannt wurde (vgl. AGVE 1997 Nr. 190). Nicht zu überzeugen vermag denn auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nur auf einer kurzen Strecke mit geringer Geschwindigkeit unterwegs gewesen: Es handelt sich bei Art. 16a-c SVG um Gefährdungstatbestände, welche keinen konkreten Schadenseintritt voraussetzen. Überdies ist ungewiss, wie lange der Beschwerdeführer bereits mit derart abgenutzten Reifen gefahren ist. Insgesamt ist dem Verwaltungsgericht kein Vorwurf der Bundesrechtswidrigkeit zu machen.
 
3.7 Hinzu kommt, dass es sich bei der angeordneten Entzugsdauer um das gesetzlich vorgesehene Minimum handelt. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Dem Beschwerdeführer war am 25. Oktober 2007 - also knapp zwei Jahre vor dem nun zu beurteilenden Vorfall vom 13. Juli 2009 - der Führerausweis bereits einmal wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen das SVG für einen Monat entzogen worden. Ein kürzerer Entzug wäre von Gesetzes wegen gar nicht möglich.
 
4.
 
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. September 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Die Gerichtsschreiberin: Scherrer Reber
 
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