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Informationen zum Dokument  BGer 8C_640/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_640/2011 vom 30.09.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
8C_640/2011 {T 0/2}
 
Urteil vom 30. September 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
AXA Versicherungen AG,
 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
 
vom 16. Juni 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1981 geborene S.________ war seit 1. Januar 2004 als Kosmetikerin für das Institut X.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 31. Dezember 2005 erlitt sie als Beifahrerin in ihrem eigenen Auto einen Verkehrsunfall. Ihr Hausarzt, Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine commotio cerebri sowie eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) und attestierte ab 31. Dezember 2005 eine 100%ige und ab 23. Januar 2006 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 7. Februar 2006). Die AXA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 stellte sie ihre Leistungen mangels organisch nachweisbarer Unfallfolgen bei fehlender Unfallkausalität psychisch bedingter Beeinträchtigungen auf den 1. August 2009 ein, was sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2010 bestätigte.
 
B.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 16. Juni 2011).
 
C.
 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die AXA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 1. August 2009 hinaus zu erbringen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eingabe liegt eine Flugaufnahme der Unfallstelle bei.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen; Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120).
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin aufgrund des am 31. Dezember 2005 erlittenen Unfalls über den 31. Juli 2009 hinaus ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zusteht.
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid den für einen Leistungsanspruch erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) zutreffend umschrieben. Ebenfalls richtig dargelegt hat es die Rechtsprechung über den zusätzlich zum natürlichen erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang. Danach spielt im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, weil sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120 E. 5.3, 8C_537/2009). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nach Schwere-grad des Unfalles weitere unfallbezogene Kriterien mit einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. und 369 E. 4 S. 382 ff., 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei nach einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwicklungen werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2, U 183/93) sowie bei Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b S. 383) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird. Dies, weil für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges als einer Rechtsfrage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche Verletzung auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereiten würde (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f.; vgl. zum Ganzen auch BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 und SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27 E. 2, U 277/04, je mit Hinweisen). Korrekt sind schliesslich auch die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Grundsätzen, welche bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachten sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
Die Vorinstanz hat sich mit der vorhandenen umfangreichen medizinischen Dokumentation eingehend befasst und daraus in nicht zu beanstandender Weise ihre Schlüsse gezogen. Dies betrifft sowohl die nach dem erlittenen Unfall diagnostizierte HWS-Kontusion als auch die Verdachtsdiagnose der leichten traumatischen Hirnverletzung und die geltend gemachten persistierenden Schmerzen. Von weiteren Erhebungen sind keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb keine Notwendigkeit für eine zusätzliche fachärztliche Begutachtung besteht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Es sind keine hinreichend erstellten Anhaltspunkte für weiterhin vorhandene, organisch objektiv nachweisbare Unfallfolgen auszumachen, welche die Restbeschwerden (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) zu erklären vermöchten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lassen ihre sämtlichen Leiden, namentlich das zervikale Schmerzsyndrom und der Muskelhartspann bzw. die Nackenverspannungen, welche für die Kopfschmerzen verantwortlich seien, nicht auf ein organisches Substrat schliessen (zur Notwendigkeit von objektivierbaren Untersuchungsergebnissen: E. 3 hiervor und dortiger Hinweis). Offen gelassen wurde im angefochtenen Gerichtsentscheid, ob zwischen den anhaltend geklagten Gesundheitsbeschwerden und dem Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Weitere Abklärungen dazu, insbesondere auch zum - von der Versicherten bestrittenen - Konnex zwischen den vor dem Unfall aufgetretenen Gesundheitsproblemen und den nach dem Ereignis vom 31. Dezember 2005 festgestellten Beschwerden, können tatsächlich unterbleiben, weil ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und diesen Leiden zu verneinen ist (vgl. E. 5.3 hiernach; zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise: BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).
 
5.
 
5.1 Die Vorinstanz hat die Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 unter Ausserachtlassung psychischer Faktoren (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) durchgeführt, was im Grundsatz unbestritten ist. Sie ist zum Ergebnis gelangt, dass von den für eine Bejahung der Adäquanz erforderlichen Kriterien weder eines in besonders ausgeprägter Form erfüllt ist, noch mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise zu bejahen sind.
 
5.2 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 12 f.; 115 V 133 E. 6 S. 139 ff.; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07).
 
Über den Hergang des Unfalls vom 31. Dezember 2005 bestehen diverse Unklarheiten. Fest steht, dass die Versicherte als Beifahrerin in ihrem Opel Astra Cabrio in einen Geländewagen der Marke Hummer gefahren wurde, welcher dadurch seinerseits einen am Strassenrand parkierten Porsche beschädigte. Umstritten ist, ob der Hummer beim Aufprall auf einem Güterumschlagplatz parkiert war oder ob er gerade rückwärts auf die Strasse gelenkt wurde. Unklar ist auch, ob sich der Opel Astra Cabrio durch den Zusammenstoss ein halbes Mal oder eineinhalb Male überschlagen hat. Die Vorinstanz nimmt gestützt auf den Unfallhergang, wie er sich aus dem Strafverfahren ergibt, an, der Unfall sei eher den mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Fällen, höchstens aber den mittelschweren Ereignissen im engeren Sinn zuzuordnen. Ob allenfalls mit der Versicherten von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn auszugehen ist, kann offen bleiben, da die Adäquanz des Kausalzusammenhangs selbst dann zu verneinen ist, wenn diese Frage bejaht würde, wie sich anhand der Beurteilung der relevanten Adäquanzkriterien ergibt (E. 5.3 hiernach). Der beantragte Augenschein am Ort der Unfallstelle fällt schon deshalb ausser Betracht, weil davon in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 4 hiervor) keine entscheiderheblichen neuen Aufschlüsse zu erwarten sind. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfall- und Militärversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Da nicht erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zur Einreichung der von der Versicherten mit Beschwerde an das Bundesgericht zur Klärung des Unfallhergangs erstmals ins Verfahren eingebrachten Flugaufnahme der Unfallstelle gegeben hat, muss sie unbeachtet bleiben.
 
5.3 Von den massgeblichen Kriterien (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) müssten bei Annahme eines mittelschweren Unfalls für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).
 
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil U 56/07 vom 25. Januar 2008 E. 6.1). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). Besonders dramatische Begleitumstände oder eine vergleichbare Eindrücklichkeit des Unfalles können in casu nicht bejaht werden, selbst wenn der Beurteilung der Unfallhergang zugrunde gelegt wird, wie ihn die Beschwerdeführerin schildert. Das Kriterium wird somit im angefochtenen Gerichtsentscheid zu Recht verneint. Für das Vorliegen weiterer Adäquanzkriterien bestehen ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass die organisch nicht objektiv ausgewiesenen Faktoren im Rahmen der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 auszuklammern sind. Sind die über den 31. Juli 2009 hinaus geklagten Beschwerden demgemäss nicht mehr adäquat kausal durch das Unfallereignis vom 31. Dezember 2005 verursacht, so ist die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin rechtens.
 
6.
 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt.
 
7.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. September 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
 
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