BGer 1B_501/2011 | |||
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BGer 1B_501/2011 vom 04.10.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_501/2011
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Urteil vom 4. Oktober 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
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Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Einstellung der Untersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ erstattete am 1. September 2008 Strafanzeige gegen Y.________ wegen Sachbeschädigung etc. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland trat mit Verfügung vom 11. Februar 2009 auf die Anzeige nicht ein. Dagegen erhob X.________ Rekurs, auf welchen die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. Juli 2009 nicht eintrat; auf ein Wiedererwägungsgesuch trat sie mit Beschluss vom 21. August 2009 nicht ein.
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In der Folge reichte X.________ am 7. September 2009 eine neue Strafanzeige ein. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte das Verfahren mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 ein. Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 31. Dezember 2010 Rekurs. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 9. August 2011 den Rekurs ab. Sie führte zusammenfassend aus, dass der Rekurrent in seiner zweiten Strafanzeige vom 7. September 2009 keine neuen Beweismittel anführe, die nicht bereits im Zeitpunkt des Nichteintretens auf die erste Strafanzeige bekannt gewesen wären. Unter anderem aufgrund der unverdächtigen und glaubhaften Aussagen eines als Auskunftsperson befragten Augenzeugen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Rekurrent sein stehendes Fahrzeug in Gang gesetzt und beim Anrollen der linke Vorderreifen des Fahrzeugs den Unterschenkel des Angeschuldigten leicht touchiert habe. Der Angeschuldigte habe dadurch sein Gleichgewicht verloren und habe versucht, sich an der A-Säule des Fahrzeuges abzustützen. Weil sich das Fahrzeug des Rekurrenten noch immer bewegte, habe er die A-Säule verfehlt und sei mit der Flachen Hand und seinem ganzen Gewicht auf die Windschutzscheibe geprallt. Diese plausible Schilderung des Geschehens lasse sich nicht widerlegen, auch nicht mit dem angebotenen Zeugen bzw. einer Expertise über die beschädigte Frontscheibe. Eine vorsätzliche Beschädigung der Frontscheibe lasse sich daher nicht nachweisen.
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 14. September 2011 (Postaufgabe 17. September 2011) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
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Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Er legt mit seinen Ausführungen nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise seinen Rekurs abgewiesen haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Oktober 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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