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Informationen zum Dokument  BGer 4A_377/2011  Materielle Begründung
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BGer 4A_377/2011 vom 11.10.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_377/2011
 
Urteil vom 11. Oktober 2011
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Gelzer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
K.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. X.________ AG,
 
2. Y.________ AG,
 
3. Schweizerische Eidgenossenschaft,
 
4. Z.________ AG,
 
alle vier vertreten durch Fürsprecher Jürg Müller,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2011.
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2011 Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2011 erhob und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
 
dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. August 2011 abwies und dem Beschwerdeführer am 23. August 2011 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- ansetzte;
 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 14. September 2011 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass den Beschwerdegegnerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
 
erkennt die Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Oktober 2011
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Rottenberg Liatowitsch
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer
 
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