BGer 6B_255/2011 | |||
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BGer 6B_255/2011 vom 11.10.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_255/2011
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Urteil vom 11. Oktober 2011
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Bundesrichterin
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Jacquemoud-Rossari,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz und gegen das Lebensmittelgesetz; Willkür; Einziehung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. Januar 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Der Landwirt X.________ meldete am 13. Juni 2008 dem Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau den Anbau von Hanf der nicht im Sortenkatalog des Bundesamtes für Landwirtschaft aufgeführten Sorte "sativa non-indica" an. Im hiefür vorgesehenen Formular liess er die Rubriken "Verwendungszweck" und "Abnehmer" leer. Das Bezirksamt Steckborn eröffnete im Auftrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ein Ermittlungsverfahren. Es beschlagnahmte am 15. August 2008 den von X.________ angebauten Hanf. Es gestattete ihm, den Hanf zu ernten, zu Futterwürfeln zu verarbeiten und zu lagern. Die Analyse von Proben des beschlagnahmten Hanfs durch den Forensisch-Naturwissenschaftlichen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen ergab einen THC-Gehalt von 2,6 %.
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B.
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B.a Die Bezirksgerichtliche Kommission Steckborn sprach X.________ mit Urteil vom 30. September/27. Oktober 2010 der Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz (Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG) und gegen das Lebensmittelgesetz (Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von 2'500 Franken. Der sichergestellte Hanf wurde zur Vernichtung eingezogen.
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B.b Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach X.________ mit Entscheid vom 24. Januar 2011 in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz (Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG) und der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz (Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von 1'500 Franken respektive, bei schuldhafter Nichtbezahlung, zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. Der beschlagnahmte, zu Futterwürfeln verarbeitete Hanf wurde zur Vernichtung eingezogen.
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C.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Hanfwürfel seien ihm zurückzugeben.
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Erwägungen:
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1.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, Hanf sei ein legales Futtermittel und werde denn auch in der Futtermittelliste aufgeführt. Das Verbot einer bis anhin legalen Ware bedürfe einer rechtlichen und einer wissenschaftlichen Grundlage. Gemäss Art. 5 Abs. 5 der Futtermittel-Verordnung dürfe ein Futtermittel nur verboten werden, wenn sich nachträglich herausstelle, dass es wesentliche nachteilige Nebenwirkungen zur Folge habe oder Mensch, Tier oder Umwelt gefährde. Im angefochtenen Entscheid werde weder aufgezeigt noch auch nur behauptet, dass und inwiefern sich aus dem Hanffutter eine Gefahr oder ein sonstiger Nachteil ergebe. Eine Ware dürfe nicht willkürlich, d.h. ohne Grund, verboten werden. Gemäss einer Mitteilung des Chefs des Landwirtschaftsamtes des Kantons Thurgau gebe es keinen Beweis für eine Gefahr. Der angefochtene Entscheid sei daher willkürlich. Er verletze auch die verfassungsmässige Wirtschaftsfreiheit, weil der Handel und das Gewerbe mit einem bis anhin legalen Futtermittel willkürlich unterbunden werde.
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2.
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2.1 Das Bundesgericht hat sich schon mehrfach mit dem Anbau und dem Inverkehrbringen von Hanf zwecks Verfütterung an Nutztiere respektive mit der Verfütterung von Hanf an Nutztiere befassen müssen (BGE 136 IV 201; Urteile 6B_927/2008 und 6B_928/2008 vom 2. Juni 2009; 6B_20/2010 vom 16. Juli 2010; 6B_383/2010 vom 16. Juli 2010; 6B_659/2010 vom 20. Dezember 2010). Auf diese Rechtsprechung kann hier verwiesen werden. Das Bundesgericht hatte sich dabei gelegentlich auch mit dem Einwand zu befassen, dass das Verbot des Inverkehrbringens von Hanf zwecks Verfütterung an Nutztiere beziehungsweise das Verbot der Verfütterung von Hanf an Nutztiere gegen Art. 5 Abs. 5 der Futtermittel-Verordnung verstosse. Dieser Einwand wird auch in der vorliegenden Beschwerde erhoben.
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2.2 Die Verordnung des Bundesrates über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung; SR 916.307) bestimmt in Art. 5 ("Futtermittelliste") unter anderem Folgendes. Ausgangsprodukte sind zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen Futtermittel-Ausgangsprodukte (Futtermittelliste) enthalten sind und die entsprechenden Eigenschaften aufweisen (Abs. 1). Wenn sich nachträglich herausstellt, dass der vorschriftsgemässe Gebrauch des Futtermittels wesentliche nachteilige Nebenwirkungen zur Folge hat oder es Mensch, Tier oder Umwelt gefährdet, kann das Bundesamt zeitlich befristet für ein Futtermittel in der Futtermittelliste zusätzliche Anforderungen festlegen oder die Zulassung aufheben (Abs. 5). Das vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassene Verbot der Verfütterung von Hanf an Nutztiere gemäss Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung verstösst nach der Rechtsprechung nicht gegen Art. 5 Abs. 5 der Futtermittel-Verordnung. Diese Bestimmung betrifft nicht das Verbot von Futtermitteln, sondern die Aufhebung der Zulassung eines Futtermittels. Unter den in Art. 5 Abs. 5 der Futtermittel-Verordnung genannten Voraussetzungen kann das Bundesamt zeitlich befristet für ein Futtermittel in der Futtermittelliste zusätzliche Anforderungen festlegen oder die Zulassung aufheben. Die zeitliche Begrenzung bezieht sich nicht nur auf die zusätzlichen Anforderungen, sondern auch auf die Aufhebung der Zulassung. Weil diese Massnahmen zeitlich befristet sind, ist hiefür bereits das Bundesamt für Landwirtschaft und nicht erst das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zuständig. Die Futtermittel-Verordnung unterscheidet zwischen der Aufhebung der Zulassung und dem Verwendungsverbot, wie sich beispielsweise aus ihrem Art. 23a ergibt. Gemäss Art. 23a Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung kann das Departement die Stoffe festlegen, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist. Entzieht das Bundesamt die Zulassung nach Art. 5, so kann es gemäss Art. 23a Abs. 2 der Futtermittel-Verordnung ein unverzügliches Verwendungsverbot für das betreffende Produkt erlassen, wenn Nebenwirkungen mit schwerwiegenden Folgen zu erwarten sind. Art. 5 Abs. 5 der Futtermittel-Verordnung findet demzufolge keine Anwendung auf den Erlass von Verwendungsverboten durch das Departement. Daher ist es insoweit unerheblich, ob in Bezug auf das Verbot der Verfütterung von Hanf an Nutztiere die in Art. 5 Abs. 5 der Futtermittel-Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile 6B_383/2010 vom 16. Juli 2010 E. 1.7 und 6B_441/2010 vom 16. Juli 2010 E. 1.3).
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat die beschlagnahmten Hanffutterwürfel gestützt auf Art. 69 StGB zwecks Vernichtung eingezogen.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfütterung von Hanf an Nutztiere sei ungefährlich. Es gebe keinen Beweis für eine Gefahr. Daher sei die Einziehung zwecks Vernichtung willkürlich. Die beschlagnahmten Hanfwürfel seien ihm deshalb zurückzugeben.
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3.2 Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_20/2010 vom 16. Juli 2010 erkannt, dass die Einziehung und Vernichtung von Hanfwürfeln, die zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind, nicht gegen Bundesrecht verstösst. Das Urteil betraf einen Landwirt, welcher die Hanfwürfel an Kühe verfüttern wollte. Das Bundesgericht erachtete es unter Berufung auf Berichte von Fachstellen als erwiesen, dass durch die Verfütterung von Hanf an Kühe THC insbesondere in die Milch gelangen kann.
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Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren zunächst keine Aussagen über den Verwendungszweck des Hanfs. In der Folge gab er an, dass er die Futterwürfel an einen namentlich genannten Landwirt im Kanton St. Gallen beziehungsweise an Landwirte ausserhalb des Kantons Thurgau veräussern wolle (angefochtenes Urteil S. 5). Ob diese Landwirte den Hanf allenfalls Nutztieren und gegebenenfalls welcher Art von Nutztieren verfüttern wollten, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier aus nachstehenden Gründen dahingestellt bleiben.
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3.3 Das Verbot der Verfütterung von Hanf an Nutztiere gemäss Teil 2 lit. l des Anhangs 4 der Futtermittelbuch-Verordnung beruht, wie das Bundesgericht mehrfach entschieden hat, auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Das Inverkehrbringen von Hanf als Futtermittel für Nutztiere und das Verfüttern von Hanf an Nutztiere sind als Widerhandlungen gegen das Landwirtschaftgesetz und gegen das Lebensmittelgesetz strafbar. Die Lagerung von zu Futterwürfeln verarbeitetem Hanf zwecks Verfütterung an die eigenen Nutztiere ist ein strafbarer Versuch der Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz und gegen das Lebensmittelgesetz.
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3.3.1 Die Sicherungseinziehung ist indessen nicht schon anzuordnen, wenn der einzuziehende Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat oder bestimmt war oder durch eine Straftat hervorgebracht wurde, sondern nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass der einzuziehende Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (Art. 69 StGB). Die öffentliche Ordnung ist unter anderem gefährdet, wenn der Gegenstand, falls er in der Hand des Beschuldigten belassen wird, wahrscheinlich auch in der Zukunft zur Begehung einer Straftat verwendet würde. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Beschuldigte für den Hanf an Stelle der verbotenen und strafbaren Verfütterung an Nutztiere keine plausible legale Verwendungsmöglichkeit aufzeigt.
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3.3.2 So verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren nicht geltend, dass und inwiefern er selbst oder seine Abnehmer den Hanf, falls sich das Verbot der Verfütterung von Hanf an Nutztiere als rechtmässig erweisen sollte, zu anderen (legalen) Zwecken verwenden wollten. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit vom Sachverhalt, über welchen das Bundesgericht im Urteil 6B_1036/2010 vom 21. März 2011 zu entscheiden hatte. Der Beschuldigte in jenem Fall hatte im kantonalen Verfahren neben dem Hauptantrag auf Freispruch den Eventualantrag auf Herausgabe der beschlagnahmten Hanfwürfel zwecks (legaler) Herstellung eines Absuds gestellt. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 6B_1036/2010 vom 21. März 2011 die Beschwerde des Beschuldigten gut, weil das Obergericht sich mit dem Eventualantrag des Beschuldigten nicht befasst und dadurch seine Begründungspflicht verletzt hatte.
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4.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die auf Fr. 800.-- bestimmten bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Gesundheit und dem Bundesamt für Landwirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Oktober 2011
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Näf
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