BGer 2C_844/2011 | |||
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BGer 2C_844/2011 vom 18.10.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_844/2011
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Urteil vom 18. Oktober 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Herrn lic.iur. Bekim Mustafi,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 16. September 2011.
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Erwägungen:
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1.
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Der 1967 geborene mazedonische Staatsangehörige X.________ heiratete am 30. April 2005 in seiner Heimat eine 1955 geborene, aus Bosnien stammende Schweizer Bürgerin. Er reiste am 9. November 2005 zu ihr in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehefrau verreiste Ende Februar 2007 nach Bosnien; sie führte hierfür gesundheitliche Gründe an. Die Aufenthaltsbewilligung von X.________ wurde auf diesem Hintergrund bis zum 8. November 2008 verlängert. Die Ehefrau ist bis heute in Bosnien geblieben, wobei sie dort Ende 2007 eine Scheidungsklage eingereicht und am 6. Juni 2008 ein Scheidungsurteil erwirkt hat, welches gemäss Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 16. Juni 2009 wegen Verfahrensfehlern in der Schweiz nicht anerkannt wird.
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Mit Verfügung vom 3. November 2010 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ vom 14. Oktober 2008 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich ordnete es unter Ansetzen einer Ausreisefrist die Wegweisung an. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Urteil vom 16. September 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 23. Juni 2011 erhobene Beschwerde ab, wobei es eine neue Frist bis 31. Dezember 2011 zum Verlassen der Schweiz ansetzte.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Oktober 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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2.
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2.1 Da der Beschwerdeführer noch mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist, hat er einen - bedingten - Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 42 Abs. 1, 49 und 50 AuG), sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Grundsatz zulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, müssen auch die weiteren formellrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
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2.2
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2.2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind. Da sodann das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), bedürfen Sachverhaltsrügen spezifischer Begründung (Art. 105 Abs. 2 und 97 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. und 134 II 244 E. 2.2).
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2.2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt. Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann nur abgesehen werden, wenn wichtige Gründe für getrennte Wohnorte geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht.
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Der Beschwerdeführer lebte ab 9. November 2005 in Wohngemeinschaft mit seiner schweizerischen Ehefrau; diese verliess die eheliche Wohnung Ende Februar 2007 und ist seither nie zurückgekehrt. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Familiengemeinschaft spätestens mit dem (wenn auch in der Schweiz nicht formell anerkannten) bosnischen Scheidungsurteil vom 6. Juni 2008 endgültig aufgegeben worden ist, womit namentlich die Möglichkeit der Anrufung von Art. 49 AuG entfalle. Mangels dreijähriger Dauer der Ehegemeinschaft schliesst das Verwaltungsgericht auch eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG aus. Mit seinen Vermutungen über - angebliche - Beweggründe seiner Ehefrau für ihr Fernbleiben zeigt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise auf, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, dass eine tatsächliche Ehegemeinschaft im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall weit weniger lang als drei Jahre bestanden habe, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig sei und etwa weitere Abklärungen hätten getroffen werden müssen. Selbst wenn im Februar 2007 der Wegzug der Ehefrau nach Bosnien zum Teil gesundheitlich bedingt gewesen sein mag, bleibt unerfindlich, wie der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen aus Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 49 AuG einen Bewilligungsanspruch herleiten will. Sein Hinweis auf BGE 128 II 145, womit er geltend machen will, der rein formelle Bestand der Ehe genüge für das Fortdauern des Bewilligungsanspruchs, ist unbehelflich, betrifft dieses Urteil doch noch Art. 7 ANAG, der hier nicht mehr zur Anwendung kommt; ohnehin war es aber auch unter altem Recht ausgeschlossen, sich im Hinblick auf eine Bewilligungsverlängerung auf eine bloss noch auf dem Papier bestehende Ehe zu berufen. In Bezug auf die Bewilligungstatbestände des AuG lässt sich der Beschwerdeschrift keine taugliche Beschwerdebegründung entnehmen.
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2.2.3 Das Verwaltungsgericht hat in E. 2.5 seines Urteils dargelegt, warum der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen keine Bewilligung nach Art. 8 EMRK beanspruchen könne. Was in Ziff. III B 8 ausgeführt wird, genügt schon darum den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in früheren Rechtsschriften verweist, ohne sich zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu äussern (vgl. BGE 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 134 II 244 E. 2.3 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).
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2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Oktober 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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