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Informationen zum Dokument  BGer 8C_380/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_380/2011 vom 20.10.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_380/2011
 
Urteil vom 20. Oktober 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, psychisches Leiden),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Die 1958 geborene B.________ war seit 1. August 1998 mit einem Beschäftigungsgrad von knapp 50 % bei der P.________ angestellt gewesen und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. für die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert. Am 1. April 2004 meldete die Arbeitgeberin, dass es am 30. März 2004 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, anlässlich welcher die Versicherte von ihrem ehemaligen Freund zusammengeschlagen und vergewaltigt worden sei. Dabei hatte sie sich gemäss Zeugnis der erstbehandelnden Ärztin Frau Dr. med. Z.________ vom 29. April 2004 eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Commotio cerebri, diverse Hämatome und Schwellungen an Gesicht, Abdomen, Rücken und Oberschenkeln zugezogen; zudem klagte sie über Schmerzen im Unterleib und einen vaginalen Infekt. Am 19. Oktober 2005 erfolgte erneut ein tätlicher Übergriff (Unfallmeldung vom 26. Januar 2006). Nach diversen medizinischen Abklärungen verfügte die SUVA am 20. September 2007 die Einstellung ihrer bisher in Form von Heilbehandlung und Taggeld erbrachten Versicherungsleistungen auf Ende September 2007, da die noch geklagten Beschwerden organisch nicht länger objektivierbar seien und die vorherrschende psychische Problematik in keinem adäquatkausalen Bezug zu den Vorfällen stünde. Daran wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 31. Juli 2008 festgehalten.
 
A.b Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beschied die hiegegen eingereichte Beschwerde mit der Begründung abschlägig, dass zwischen den über Ende September 2007 hinaus monierten psychischen Beschwerden und den gemeldeten Übergriffen kein adäquater Kausalzusammenhang (mehr) bestehe; auf die abschliessende Beurteilung der natürlichen Kausalität wurde verzichtet (Entscheid vom 31. März 2010). Das daraufhin angerufene Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit es im Sinne der Erwägungen über die Beschwerde neu entscheide; es stellte insbesondere fest, indem die Vorinstanz die Unfallereignisse im Rahmen der Adäquanzprüfung im mittleren Bereich angesiedelt und drei der massgebenden Kriterien als erfüllt angesehen habe, wäre der adäquate Kausalzusammenhang rechtsprechungsgemäss zu bejahen und die natürliche Kausalität deshalb zu prüfen gewesen (Urteil 8C_476/2010 vom 7. September 2010).
 
B.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich holte in der Folge Stellungnahmen der Parteien ein. Mit Entscheid vom 14. März 2011 hiess es die Beschwerde - in Bejahung auch des natürlichen Kausalzusammenhangs - in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2008 aufhob und die Sache an den Unfallversicherer zurückwies, damit über den Leistungsanspruch der Versicherten ab 30. September 2007 neu befunden werde.
 
C.
 
Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei mit der Feststellung aufzuheben, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers generell und insbesondere für die psychischen Beschwerden am 30. September 2007 ende; eventualiter sei die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Während B.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131), um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Dies gilt auch für den Fall, dass damit über materielle Teilaspekte entschieden wird, da diese ebenfalls zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar sind (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 132 III 785 E. 3.2 S. 790 f.; 129 I 313 E. 3.2 S. 316 f.).
 
1.2
 
1.2.1 Rechtsprechungsgemäss bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der Rechtsuchende ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich allerdings für die Verwaltung bzw. den Versicherungsträger, wenn sie durch den Rückweisungsentscheid gezwungen werden, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen. Diesfalls kann bereits dieser Entscheid angefochten und braucht nicht der Endentscheid abgewartet zu werden (BGE 133 V 477 E. 5.2, 5.2.1 - 5.2.4 S. 483 ff.; Urteile 8C_531/2008 vom 8. April 2009 E. 1.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 279, aber in: SVR 2009 UV Nr. 40 S. 137, und 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 134 V 392, aber in: SVR 2008 UV Nr. 31 S. 115).
 
1.2.2 Das kantonale Gericht hat die Angelegenheit in Bejahung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den Vorfällen vom 30. April 2004 und 19. Oktober 2005 sowie den über Ende September 2007 hinaus andauernden psychischen Beschwerden der Versicherten an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen, damit diese über den Leistungsanspruch neu befinde. Der angefochtene Entscheid enthält damit materiellrechtlich verbindliche Anordnungen, welche den Beurteilungsspielraum des Unfallversicherers wesentlich einschränken. Im Umstand, dass der darauf beruhende Endentscheid praktisch nicht angefochten und das Ergebnis nicht mehr korrigiert werden könnte, ist nach dem Gesagten ein offenkundiger, nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
 
2.
 
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die nach dem 30. September 2007 geklagten, objektiv nicht nachweisbaren Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang zu den von der Beschwerdegegnerin erlittenen tätlichen Angriffen stehen.
 
3.1 Mit Urteil 8C_476/2010 vom 7. September 2010 hatte das Bundesgericht das von der Versicherten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2010 eingelegte Rechtsmittel in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen über die Beschwerde neu entscheide. In den Erwägungen war festgehalten worden, dass das kantonale Gericht, indem es die Unfallereignisse als mittelschwer qualifiziert und drei der bei psychischen Unfallfolgen einzubeziehenden Adäquanzkriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles, schwieriger [somatischer] Heilungsverlauf sowie [körperliche] Dauerschmerzen) als gegeben erachtet habe, rechtsprechungsgemäss die adäquate Kausalität hätte bejahen müssen. Die Frage des für die Leistungspflicht des Unfallversicherers ebenfalls vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhangs könne mithin nicht offen bleiben, weshalb die Sache zur entsprechenden Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
 
3.2 In Anbetracht dieser Sachlage ist von einer rechtskräftigen Adäquanzbeurteilung auszugehen, bezog sich die bundesgerichtlich angeordnete Rückweisung doch lediglich auf die noch ausstehende, auf Grund der zu bejahenden adäquaten Kausalität aber erforderliche Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den nach Ende September 2007 andauernden psychischen Beschwerden und den gemeldeten Übergriffen. Zwar hat sich das Gericht in seinem Urteil nicht eingehend mit den drei vorinstanzlich bestätigten Adäquanzkriterien befasst. Dazu bestand indes namentlich vor dem Hintergrund, dass die heutige Beschwerdeführerin im damaligen Verfahren in ihrer Beschwerdeantwort (vom 26. Juli 2010) auf eine substanziierte Bestreitung der betreffenden Kriterien verzichtet und sogar nachdrücklich auf die "zutreffenden Erwägungen und Schlussfolgerungen im angefochtenen Urteil" der Vorinstanz verwiesen hatte, keine Veranlassung, zumal sich die rechtlichen Überlegungen, welche das kantonale Gericht zur Bejahung der drei adäquanzrechtlichen Komponenten bewogen hatten, nicht als offenkundig mangelbehaftet erwiesen. Eine davon abweichende Betrachtungsweise war dem Bundesgericht somit verwehrt (vgl. E. 2.1 hievor). Gegenteiliges bringt die Beschwerdeführerin denn auch nicht vor. Hätte das höchste Gericht in seinem Urteil vom 7. September 2010 den natürlichen Kausalzusammenhang selber geprüft, wäre der Unfallversicherer, wie der vorliegende Prozess veranschaulicht, einer Instanz verlustig gegangen. Soweit sich aus der Bejahung der adäquanzrechtlichen Komponenten der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles, des schwierigen Heilungsverlaufs sowie der Dauerschmerzen Rückschlüsse auf die natürliche Kausalität ziehen lassen, sind diese folglich zu berücksichtigen.
 
4.
 
4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach UVG setzt u.a. voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (Conditio sine qua non; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406; je mit Hinweisen; vgl. Gustavo Scartazzini, Les rapports de causalité dans le droit suisse de la sécurité sociale, 1991, S. 9 ff.).
 
4.2
 
4.2.1 Rechtsprechungsgemäss gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteile 8C_301/2007 vom 15. Januar 2008 E. 5.1.1 und U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2 mit Hinweisen, in: SVR 2007 UV Nr. 28 S. 94; Andreas Traub, Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung bei konkurrierender pathogener Einwirkung: Abgrenzung der wesentlichen Teilursache von einer anspruchshindernden Gelegenheits- oder Zufallsursache, in: SZS 2009 S. 479).
 
4.2.2 Einem Ereignis kommt nach dem Gesagten der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung - bei erstelltem Auslösezusammenhang - einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteil U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2.3, in: SVR 2007 UV Nr. 28 S. 94; vgl. Arnold Erlenkämper, Arbeitsunfall, Schadensanlage und Gelegenheitsursache, in: Sozialgerichtsbarkeit 1997, S. 359 ff.; Rolf Bonnermann, Kausalität und Gelegenheitsursache in der gesetzlichen Unfallversicherung, in: Sozialgerichtsbarkeit 2001, S. 13 f.).
 
5.
 
Die Beschwerdeführerin macht letztinstanzlich geltend, dass die dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze nicht ohne weiteres auf psychische Entwicklungen nach einem versicherten Ereignis übertragbar seien. Im Unterschied zu einem körperlichen Geschehen unterliege der natürliche Kausalzusammenhang keinem Determinismus. Es sei bekannt, dass jeder - auch nur bagatelläre - unfallmässige Vorgang psychische Reaktionen zur Folge habe. Diese variierten jedoch auf der Zeitachse gesehen bezüglich Intensität und Dauer, welche kaum je monokausal auf ein auslösendes Ereignis bezogen werden könnten. Die Problematik sei dann besonders virulent, wenn zwischen dem auslösenden Vorfall und dem (Renten-)Beurteilungszeitpunkt ein beträchtlicher Zeitraum liege und das versicherte Ereignis, nach welchem die betroffene Person dekompensiert habe, nur eine singuläre Episode in einer längeren Vor- und Nachgeschichte darstelle. Es greife im vorliegenden Fall deshalb zu kurz, den natürlichen Kausalzusammenhang im Sinne der vorinstanzlichen Optik bloss damit zu begründen, dass kurz nach dem Übergriff vom 30. März 2004 eine psychische Symptomatik eingesetzt habe. Entscheidend sei vor dem Hintergrund des gesundheitlichen Verlaufs bis Ende September 2007 unter Einbezug der anhaltenden unfallfremden Beziehungsproblematik vielmehr die Frage, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden könne, dass angesichts der gesamten Persönlichkeitsstruktur und Lebenserfahrung der Versicherten das besagte Ereignis immer noch als unabdingbare Teilerursache erscheine. Dies sei in Anbetracht der aktenkundigen medizinischen Hinweise zu verneinen. Dem tätlichen Angriff vom 30. März 2004 komme subjektiv bloss die Bedeutung eines (Gelegenheits-)Auslösers, nicht aber einer eigentlichen, leistungsauslösenden (Teil-)Ursache zu.
 
6.
 
6.1 Frau Dr. med. G.________, Psychotherapeutin, welche die Beschwerdegegnerin von Mitte September 1996 bis Juni 1997 betreut hatte, hielt mit Bericht vom 17. Februar 2006 fest, die bereits damals an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) leidende Patientin habe stets grosse Schwierigkeiten auf der Beziehungsebene bekundet. Es habe nur mit Mühe und auf Zeit ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden können. Eine nachhaltige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erstaune daher nicht. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2004 wies die Hausärztin der Versicherten, Frau Dr. med. Z.________, ebenfalls darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin, insbesondere als Folge dreimaliger Spätaborte in den 80er Jahren, seit geraumer Zeit psychisch angeschlagen sei. Sie habe immer wieder unter Depressionen gelitten und unterziehe sich seit Jahren psychiatrischer Behandlung. Einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung habe sie sich bis zum jetzigen Zeitpunkt stets widersetzt. Die gesundheitlichen Verhältnisse seien bereits vor dem Ereignis vom 30. März 2004 prekär gewesen, sodass dieses zu einem eigentlichen Zusammenbruch der Situation geführt habe. Nach den Berichten des Dr. med. L.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Dezember 2004 und 19. März 2006 stand die Versicherte zufolge äusserst selbstdestruktiver psychischer und physischer Lebensschädigungen seit Oktober 1997 in - mehrfach über längere Zeiträume hinweg unterbrochener, nach dem Übergriff von Ende März 2004 aber intensivierter - ambulanter sozialpsychiatrischer Behandlung. Ihrer seit September (recte: August) 1998 im zeitlichen Umfang von knapp 50 % ausgeübten Tätigkeit bei der Post sei sie bis zum Vorfall vom 30. März 2004 stets gewachsen gewesen; abgesehen von Bagatell-Erkrankungstagen seien, auch psychisch bedingt, keine Absenzen am Arbeitsplatz aufgetreten. Die schwere tätliche Auseinandersetzung von Ende März 2004, in welcher sie massiver Gewalteinwirkung im HWS-Bereich durch ihren Partner ausgesetzt gewesen sei, (mit Rezidiv im September 2004) habe körperliche Schmerzfolgen und exazerbierte Angstzustände bewirkt, die in der Folge therapieresistent geblieben seien und die schmale psycho-somato-soziale Kompensation zur Aufrechterhaltung ihrer 50%igen Arbeitsfähigkeit zum Einsturz gebracht hätten.
 
6.2 Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Beschwerdegegnerin, wie von der Beschwerdeführerin moniert, bereits vor den Übergriffen auf Grund ihrer charakterlichen Konstitution nicht über intakte psychische Ressourcen verfügt hatte (in diesem Sinne zusammenfassend auch Dr. med. W.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, SUVA, in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 22. Juni 2006, S. 6). Erwiesen ist gestützt auf die medizinischen Akten, namentlich die ausführliche Darstellung des Dr. med. L.________ in dessen Bericht vom 19. März 2006, ferner, dass die Versicherte ihrer Teilzeitanstellung bei der Post bis Ende März 2004 unter zunehmendem psychischen (Isolierung, Vereinsamung, Alkoholismus, dauernde physische und psychische Gewalterfahrung, aggressiv-paranoide Dekompensationen in chronisch psychisch erschöpfter Entwicklung) und physischen Leiden nachgegangen war. Gleichzeitig hatte Dr. med. L.________ am 5. Dezember 2004 zuhanden der Beschwerdeführerin jedoch explizit bekräftigt, dass die Beschwerdegegnerin ihr knapp 50%iges Arbeitspensum bis zum besagten Vorfall trotz fragiler psychischer Verfassung stets zu bewältigen vermocht hatte und zu keinem Zeitpunkt über das übliche Mass hinausgehende Krankheitsabsenzen zu verzeichnen gewesen waren. Gleiches ergibt sich im Übrigen aus den vorhandenen Unterlagen der vormaligen Arbeitgeberin, welche zudem belegen, dass die Versicherte regelmässig auch Nacht- und Sonntagsdienst sowie Schichtarbeit geleistet hatte. Dr. med. W.________ wies in seiner Einschätzung vom 22. Juni 2006 - und damit über zwei Jahre nach dem Vorkommnis - sodann ebenfalls ausdrücklich darauf hin, dass die aktuellen psychischen Beschwerden mindestens mit Wahrscheinlichkeit unfallbedingt seien. Es habe dieser Reihe von Unfallereignissen bedurft, dass sich das Leiden in der geschilderten Form manifestiert habe. Ohne die betreffenden Geschehnisse wäre es allein infolge der unfallfremd (vor)bestehenden Beeinträchtigungen nicht zu der nun vorhandenen erheblichen gesundheitlichen Einschränkung gekommen. Diese Aussage berücksichtige den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auch ohne die tätlichen Angriffe bezüglich ihrer psychischen Entwicklung und Gesundheit in besonderer Art und Weise vermindert sei. Es sei indessen nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass ohne diese Ereignisse mögliche krankhafte symptomatische Reaktionen entstanden wären, die zu einem vergleichbaren, ausgeprägten chronischen Beschwerdebild geführt hätten.
 
6.2.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung stellen die unbestrittenermassen Unfallcharakter aufweisenden Ereignisse vom 30. März 2004 und 19. Oktober 2005 in Anbetracht des Ausgeführten bezogen auf ihren Bedeutungsgehalt in der gesamten psychischen Entwicklung der Versicherten nicht nur Gelegenheits- oder Zufallsursachen ohne eigenständige Bedeutung im Ursache-Wirkungszusammenhang dar, die lediglich ein latent vorhandenes Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden liessen. Wie die über Jahre zwar in reduziertem Umfang aber konstant aufrecht erhaltene Arbeitsleistung zeigt, erwies sich der - wenn auch als labil zu bezeichnende - psychische Vorzustand nicht als derart prekär, dass jederzeit, ungeachtet des Schweregrades eines zusätzlich auftretenden Belastungsfaktors, mit einem völligen psychischen Zusammenbruch zu rechnen gewesen wäre. Die tätlichen Übergriffe des ehemaligen Freundes, welche die Destabilisierung der gesundheitlichen Situation bewirkten, sind nicht als gleichsam austauschbarer und daher beliebiger Auslöser für das nachfolgende Beschwerdebild zu werten. Vielmehr kommt ihnen mit der Vorinstanz der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu. Die Betrachtungsweise des Unfallversicherers, wonach dieses Ergebnis - bzw. allgemein der bundesgerichtlich definierte Begriff der natürlichen Kausalität (vgl. E. 4.1 hievor) - Ausfluss der unzulässigen Beweisregel "post hoc, ergo propter hoc" (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; Urteil 8C_743/2010 vom 24. März 2011 E. 4 mit Hinweisen) sei, kann nicht geteilt werden. Insbesondere erfolgt das haftungsrechtliche Regulativ in derartigen Fällen, wie nachstehend noch aufzuzeigen ist, auch mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin hervorgehobene qualitative Element des Kausalzusammenhangs regelmässig über das Erfordernis der Adäquanz.
 
6.2.2 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Argumentationslinie der Beschwerdeführerin sodann insofern, als vorgebracht wird, jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. September 2007 könne unter Einbezug der anhaltenden unfallfremden Beziehungsproblematik nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, das über drei Jahre zurückliegende Ereignis (vom 30. März 2004) bilde angesichts der komplexen Persönlichkeitsstruktur und Lebenserfahrung der Versicherten immer noch unabdingbare Teilursache für die fortbestehenden psychogenen Beeinträchtigungen. Die SUVA verkennt dabei, dass als Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein, die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und psychischer Schädigung dient (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112 f.; 123 V 98 E. 3b S. 102; Urteil 8C_537/2009 vom 3. März 2010 E. 5.2, in: SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120). Danach muss dem Unfallereignis mit seinen Begleitumständen im Verhältnis zur vortraumatischen psychischen Konstitution, aber auch im gesamten Zusammenhang eine massgebende Bedeutung zukommen. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Andernfalls ist eine so weitreichende psychische Störung wie eine länger dauernde ganze oder teilweise Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zum Unfallereignis nicht mehr adäquat, d.h. auch in einem weiten Sinne nicht mehr angemessen und "einigermassen typisch". Für eine psychisch bedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit, welche zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, hat die obligatorische Unfallversicherung nicht einzustehen (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141). In casu ist die adäquate Kausalität als rechtskräftig bejaht anzusehen (vgl. E. 3 hievor), weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Einwendungen gegen die konkrete Adäquanzbeurteilung, namentlich die auch im vorliegenden Fall vorgenommene Prüfung der einzelnen adäquanzrechtlichen Kriterien bei nach einem Unfall eingetretenen psychischen Schädigungen, hätten spätestens im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Beschwerdeantwort (vom 26. Juli 2010) im Verfahren 8C_476/2010 vorgebracht werden müssen (dazu E. 3.2 hievor).
 
6.2.3 Sofern die Ausführungen der SUVA dahingehend zu interpretieren wären, dass, wenn Besonderheiten im Persönlichkeitsbild der betroffenen Person, so etwa Veranlagungen (psychische Prädisposition), existieren, anstelle einer mittels unfallbezogener Faktoren objektivierten eine subjektiviert individuelle Beurteilung im Sinne einer ergänzenden Ausnahmepraxis Platz zu greifen habe, verfangen sie ebenfalls nicht. Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits in seinem Urteil U 248/98 vom 31. Mai 2000 (in: RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313) erkannt, dass die versicherte Person, bei welcher nach einem als mittelschwer einzustufenden Unfall eine psychische Fehlentwicklung eintritt, unabhängig davon, ob sie auf Grund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger ist und einen Unfall seelisch weniger gut verkraftet als eine gesunde Person, Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat, sofern die massgeblichen unfallbezogenen (Adäquanz-)Kriterien erfüllt sind, ohne dass ihr diese besondere Veranlagung entgegengehalten werden könnte. Denn abzustellen ist bei der Adäquanzbeurteilung regelmässig auf eine weite Bandbreite der Versicherten (BGE 115 V 133 E. 4b S. 135 f.; Urteile 8C_572/2009 vom 12. August 2009 E. 4.2 mit Hinweis und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 61/87 vom 19. Dezember 1989 E. 4b, nicht publ. in: BGE 115 V 413, aber in: RKUV 1990 Nr. U 99 S. 198). Die objektivierte Beurteilung der Adäquanz anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien führt gerade dazu, dass die Notwendigkeit entfällt, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 141; Urteil 8C_572/2009 vom 12. August 2009 E. 4.2). Insbesondere wird damit auch dem in der Beschwerde erwähnten Umstand Rechnung getragen, dass die Medizin in Fällen, in welchen unfallbedingte organische Befunde, die als (Teil-)Ursache einer psychischen Fehlentwicklung in Frage kämen, fehlen, kaum je in der Lage ist, eine zwangsläufige, logisch-notwendige Korrelation zwischen Unfall und psychischer Beeinträchtigung zu belegen.
 
6.3 Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen vom 30. März 2004 und 19. Oktober 2005 sowie den über Ende September 2007 hinaus vorhandenen psychischen Beschwerden ist folglich mit dem kantonalen Gericht zu bejahen. Der eventualiter beantragten Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bedarf es nach dem vorstehend Dargelegten nicht. Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdeführerin zur Festsetzungen der Leistungen nach dem 30. September 2007 erweist sich daher als rechtens.
 
7.
 
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG) und der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Oktober 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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