VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_608/2011  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_608/2011 vom 27.10.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_608/2011
 
Urteil vom 27. Oktober 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
G.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Nirmala M. Dias,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Juni 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 25. August 2011 (Poststempel) gegen den Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Juni 2011 und das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
in die Verfügung vom 23. September 2011, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch abwies und G.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses verpflichtete mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert dieser Frist eine Nachfrist gesetzt werde und bei unbenütztem Ablauf auch der Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
 
in das Schreiben vom 10. Oktober 2011, in welchem die anwaltlich vertretene G.________ erklärt, den Kostenvorschuss nicht zu leisten und stattdessen eine Erledigung des Verfahrens mit geringstmöglichen Kostenfolgen anzubegehren,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, weshalb grundsätzlich eine Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG anzusetzen wäre,
 
dass aus dem Schreiben vom 10. Oktober 2011 indessen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin auch nicht beabsichtigt, den Kostenvorschuss innert einer Nachfrist zu leisten,
 
dass bei dieser Sachlage auf die Ansetzung einer Nachfrist verzichtet werden kann,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Oktober 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Glanzmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).