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Informationen zum Dokument  BGer 2C_529/2009  Materielle Begründung
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BGer 2C_529/2009 vom 01.11.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 1/2}
 
2C_529/2009
 
Verfügung vom 1. November 2011
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Axpo AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Prof. Dr. Hans-Rudolf Trüeb und Julia Bhend, Rechtsanwälte,
 
gegen
 
SN Energie AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Kanton Glarus, vertreten durch den Regierungsrat.
 
Gegenstand
 
Konzessionserteilung Sernf,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Landrats des Kantons Glarus vom 24. Juni 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Axpo AG (ehemals Nordostschweizerische Kraftwerke) vom 28. August 2009 gegen den Beschluss des Landrats des Kantons Glarus vom 24. Juni 2009 betreffend die Erteilung einer Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Sernf an die SN Energie AG,
 
in das Schreiben der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2011, womit die Beschwerde vom 28. August 2009 zurückgezogen wird,
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist,
 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGG), und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Landrat des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. November 2011
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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