BGer 2C_178/2011 | |||
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BGer 2C_178/2011 vom 02.11.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_178/2011
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Urteil vom 2. November 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Moser.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,
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gegen
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Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,
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Steuerverwaltung des Kantons Wallis.
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Gegenstand
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Steuerdomizil (Doppelbesteuerung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Januar 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1977 geborene, ledige X.________ ist seit Oktober 1999 in Luzern als Wochenaufenthalter angemeldet, wo er seit 1. November 2003 Mieter einer 2-Zimmer-Wohnung ist. Seit 1. April 2009 arbeitet er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Hochschule Luzern in einem Angestelltenverhältnis von 100 %. Nach Abklärungen seiner Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse erklärte das Regionale Steueramt der Stadt Luzern mit Feststellungsverfügung vom 8. Februar 2010 X.________ ab dem Steuerjahr 2009 in der Stadt Luzern als unbeschränkt steuerpflichtig.
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B.
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X.________ erhob dagegen Einsprache, wobei er im Wesentlichen geltend machte, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Gemeinde A.________/VS, wo er aufgewachsen, Mitglied zahlreicher Vereine sei und seine Freizeit verbringe. Ebenso unterstütze er seine Eltern im Unterhalt ihrer Ferienwohnungen.
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Mit Entscheid vom 10. März 2010 wies die zuständige Steuerkommission für Unselbständigerwerbende des Kantons Luzern die Einsprache ab.
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C.
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Mit Urteil vom 14. Januar 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, die von X.________ gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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D.
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Mit Eingabe vom 21. Februar 2011 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, die vorinstanzliche Feststellungsverfügung bzw. das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass sich das Steuerdomizil des Beschwerdeführers in B.________ (heute Gemeinde A.________, Kanton Wallis) befinde und eine Besteuerung durch den Kanton Luzern gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstosse. Eventualiter, d.h. für den Fall der Feststellung eines Steuerdomizils im Kanton Luzern, seien die bereits rechtskräftigen Veranlagungen des Kantons Wallis für die fragliche Periode aufzuheben.
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E.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis beantragt Gutheissung der Beschwerde.
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F.
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Mit Verfügung vom 18. März 2011 entsprach das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung dem Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung, mit welchem dieser beantragt hatte, dass der Kanton Luzern bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens auf eine Besteuerung (ab Steuerperiode 2009) vorderhand zu verzichten habe.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern betreffend die Feststellung der Steuerpflicht ab dem Steuerjahr 2009 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 134 I 303 E. 1.1 S. 304 f.; 133 I 300 E. 1.1 S. 302). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).
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1.2 Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte kann eine allenfalls bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Steuerperiode mit angefochten werden (vgl. Art. 100 Abs. 5 BGG), obwohl diese in der Regel kein Urteil im Sinne von Art. 86 BGG bildet (BGE 133 I 300 E. 2.4 S. 307, 308 E. 2.4 S. 313). Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern. Der Beschwerdeführer stellt jedoch den Eventualantrag, es seien, für den Fall der Feststellung eines Steuerdomizils im Kanton Luzern, die bereits rechtskräftigen Veranlagungen des Kantons Wallis aufzuheben. Damit gelten letztere als mitangefochten und richtet sich die vorliegende Beschwerde materiell auch gegen den Kanton Wallis, welcher aus diesem Grunde auch zur Vernehmlassung eingeladen wurde.
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1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); von deren Sachverhaltsfeststellungen kann nur abgewichen werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Angesichts der Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens in Doppelbesteuerungssachen ist das Bundesgericht selbst bei Vorliegen des Entscheids einer letztinstanzlichen kantonalen richterlichen Behörde nicht in jedem Fall davon entbunden, den Sachverhalt frei zu überprüfen, z.B. wenn der andere Kanton den Sachverhalt bestreitet und eigene Beweismittel vorlegt, wozu sich der Beschwerdeführer unter Umständen äussern können muss. Aber das neue Recht schreibt selbst bei Steuerkompetenzkonflikten gemäss Art. 127 Abs. 3 BV vor, dass der kantonale Instanzenzug zumindest in einem Kanton durchlaufen werden muss. Insoweit muss der Beschwerdeführer seine Behauptungen sowie Beweismittel bereits im kantonalen Verfahren vorbringen und sind die dort getroffenen Feststellungen für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 105 BGG verbindlich. Demgemäss kann sich der Beschwerdeführer nicht damit begnügen, die Feststellungen der Vorinstanz einfach zu bestreiten; vielmehr muss er den Nachweis erbringen, dass deren Sachverhaltsermittlung qualifiziert mangelhaft ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 300 E. 2.3 S. 306; 131 I 145 E. 2.4 S. 149; Urteile 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 1.3 und 2C_230/2008 vom 27. August 2008 E. 1.3).
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1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
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1.5 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Januar 2011. Soweit vorliegend auch unterinstanzliche Verfügungen angefochten werden, ist daher - abgesehen von der zulässigen Mitanfechtung der Veranlagung des Kantons Wallis (oben E. 1.2) - auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2.
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2.1 Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; vgl. BGE 137 I 145 E. 2.2 S. 147 f. mit Hinweisen).
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Im vorliegenden Fall wird das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2009 aufgrund des angefochtenen Urteils vom Kanton Luzern beansprucht, obschon der Beschwerdeführer für die nämliche Steuerperiode bereits im Kanton Wallis rechtskräftig veranlagt worden ist. Damit liegt eine aktuelle Doppelbesteuerung vor.
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2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV (bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV) ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14], Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11] und Art. 23 Abs. 1 ZGB) bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. BGE 125 I 54 E. 2 S. 56; 123 I 289 E. 2a S. 293; ASA 63 S. 836 E. 2a). Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (statt vieler: BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f. mit Hinweisen).
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Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2 und 4.3 S. 36 f. mit Hinweisen).
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Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als diejenige unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Hauptsteuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (BGE 125 I 54 E. 2b/bb S. 57 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Praxis geht dabei davon aus, dass die Beziehungen des Steuerpflichtigen zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn der Steuerpflichtige das 30. Altersjahr überschritten hat, oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält (vgl. Urteil 2P.25/1993 vom 20. Januar 1994 E. 3c, in: ASA 63 S. 836, 842).
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2.3 In Bezug auf die Beweisführung sind folgende Grundsätze massgebend: Der Umstand, dass ein unverheirateter Steuerpflichtiger vom Ort aus, wo er sich während der Woche aufhält, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, begründet nach der Rechtsprechung eine natürliche Vermutung, dass er dort seinen Lebensmittelpunkt und - als rechtliche Folge davon - sein Hauptsteuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig, mindestens ein Mal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo er andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt, gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (Urteile 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3; 2C_748/2008 vom 19. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 I 54 E. 3a S. 58). Die steuerpflichtige Person ist allerdings verpflichtet, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die für einen Nachweis nötigen Informationen und Aufschlüsse zu erteilen (Art. 42 StHG, Art. 126 DBG).
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3.
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3.1 Aus diesen Grundsätzen ergibt sich vorliegend zunächst eine natürliche Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der fraglichen Steuerperiode 2009 in Luzern befand: Der damals 32-jährige Beschwerdeführer ist seit 1999 in Luzern gemeldet, wo er zunächst in einem Studentenheim wohnte und auf den 1. November 2003 eine 2-Zimmer-Wohnung bezog, welche er zu einem Mietzins von Fr. 945.-- gemietet und selbst möbliert hat. Nach Abschluss seines Studiums in Luzern/Horw begann der Beschwerdeführer seine Mitarbeit an der Hochschule Luzern zunächst, ab 1. Oktober 2006, bei einem Beschäftigungsgrad von 50 %, später, ab 1. April 2009 und befristet bis zum 31. Dezember 2013, im Rahmen eines Vollzeitpensums. Bei dieser Sachlage muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass er regelmässig nach A.________ zurückkehrt, sowie dass er dort familiär eng verbunden ist und persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt, welche den Schluss zulassen, er habe dort seinen Lebensmittelpunkt.
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3.2 Das Verwaltungsgericht kommt im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten persönlichen Verhältnisse die natürliche Vermutung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in der Stadt Luzern nicht umzustossen vermöchten. Die Vorbringen stellten zwar Indizien für eine enge Beziehung zum Familienort dar, genügten aber nicht, um die Beziehungen zur Gemeinde A.________ gewichtiger als jene zum Wochenaufenthaltsort Luzern erscheinen zu lassen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen gebricht es zunächst an der Voraussetzung der wöchentlichen Rückkehr an den Ort, wo die Familie lebt. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben nur "nahezu sämtlichen Wochenenden" in B.________ verbracht; aus einem mehrwöchigen Ferienaufenthalt könne demgegenüber noch keine Bestätigung für eine regelmässige Rückkehr abgeleitet werden. Im Weiteren wird anerkannt, dass der Beschwerdeführer viel Zeit in seine Mitarbeit im Theaterverein A.________ investiere. Der damit verbundene Aufwand beschränke sich aber auf eine zeitliche begrenzte Theatersaison (35-36 Aufführungen pro Wintersaison); zudem hätte er die Informatik-Dienstleistungen für den Verein nach eigenem Bekunden abends und an Wochenenden von seiner Wohnung in Luzern aus erbringen können. Damit sei dargetan, dass sich der Beschwerdeführer nicht allein aus beruflichen Gründen weit häufiger in seiner 2-Zimmer-Wohnung in Luzern aufgehalten habe als in seinem Elternhaus, auch wenn diese Wohnung einen vergleichsweise bescheidenen Komfort biete. Auch seine übrigen Vereinsmitgliedschaften und Aktivitäten im A.________ (Mitgliedschaft im Samariterverein A.________ und im Skiclub B.________, Einsatz als Helfer beim alljährlichen F.________) seien mit keinem besonderen Aufwand verbunden und vermöchten eine besondere Beziehung zur Walliser Gemeinde nicht zu belegen. Dass der Beschwerdeführer besondere Verantwortung gegenüber seiner Familie tragen würde, welche seine regelmässige Anwesenheit erforderlich mache und auf eine besondere Nähe schliessen lasse, ergebe sich nicht schon daraus, dass er die technische Betreuung von drei Ferienwohnungen in einem Chalet seiner Eltern wahrnehme, zumal nicht erstellt sei, dass diesbezüglich häufig gewichtige Unterhaltsarbeiten anfallen würden. Auch ergebe sich nichts anderes aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Bank- und Krankenkassenobliegenheiten in B.________ erledige, allfällige Arztbesuche dort wahrnehme und die Korrespondenz per Post in der Regel dorthin zugestellt erhalte. Es erscheine wenig glaubhaft, dass er nach so langer Zeit in der Stadt und an der Hochschule Luzern nicht auch gewisse gesellschaftliche Beziehungen geknüpft haben wolle; schon durch seine Funktion als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Hochschule komme er mit lokal verankerten Menschen in Kontakt. Die durch eine Bewerbung auf eine Stelle im Kanton Wallis bekundete Absicht, sich in absehbarer Zeit eine neue Stelle an einem anderen Ort zu suchen, sei für die hier relevante Steuerperiode nicht (mehr) von Bedeutung und schliesse eine Wohnsitzbegründung in Luzern nicht aus. Sein Alter und die Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Luzern liessen nicht auf eine blosse Zwischenlösung schliessen, zumal der Beschwerdeführer hier über eine bis Ende 2013 zugesicherte Anstellung verfüge.
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3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorweg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des verfassungsrechtlichen Fairnessgebots geltend macht, sind diese Einwände nicht stichhaltig: Allein der Umstand, dass die zuständige Luzerner Steuerkommission in ihrer Vernehmlassung an die Vorinstanz vom 25. Juni 2010 festhält, sie habe die Dauer des Aufenthalts und das Alter des Beschwerdeführers im Einspracheentscheid als ausschlaggebend für die Frage des Steuerdomizils erachtet und sei auf die einzelnen Punkte nicht eingegangen, sondern habe pauschal festgestellt, dass die geltend gemachten Beziehungen zur Familie und den Vereinen daran nichts zu ändern vermöchten, lässt noch nicht auf eine Verletzung der genannten Verfahrensgarantien schliessen. Zum einen verlangt die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Begründungspflicht nicht, dass sich die rechtsanwendende Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand im Einzelnen auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 136 I 229 E. 5.2 S. 236, je mit Hinweisen). Zum anderen konnte eine allfällige diesbezügliche Gehörsverletzung im Verfahren vor Verwaltungsgericht, welches als letzte kantonale Gerichtsinstanz den Sachverhalt frei zu prüfen und insofern auch neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen hat (Art. 110 BGG; BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374), geheilt werden (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3 S. 197 f. mit Hinweisen). Dass der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts selber auf die einzelnen tatsächlichen Einwände des Beschwerdeführers, mit welchen er den (fortbestehenden) Lebensmittelpunkt im A.________ darzutun versucht, nicht eingegangen wäre, wird nicht geltend gemacht. Nicht stichhaltig ist auch das Vorbringen, die Vorinstanz hätte es in verfassungswidriger Weise unterlassen, die Eltern des Beschwerdeführers als Zeugen bzw. ihn selber als Partei zu befragen. Während er selber sich im Rahmen seiner schriftlichen Eingaben zu allen ihm wichtig erscheinenden Punkten umfassend äussern konnte und eine Parteibefragung insofern unterbleiben durfte (zum fehlenden Anspruch auf mündliche Anhörung gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV: BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.), hat er eine entsprechende schriftliche Stellungnahme ("Bestätigung") seiner Eltern vor Verwaltungsgericht eingereicht, worin diese zur Wohnsituation, seinem Engagement im elterlichen Haus/Chalet und seinen familiären und ausserfamiliären Aktivitäten im A.________ ausgiebig Stellung genommen haben. Eine Befragung der Eltern durch die Vorinstanz, welche auf dieses Dokument abgestellt hat, durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148) unterbleiben, zumal ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu den schriftlichen fixierten und vom Gericht inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Aussagen der Eltern nicht zu erwarten war.
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3.4 Der Beschwerdeführer vermag trotz langjährigem Wochenaufenthalt in Luzern recht enge Beziehungen zur Gemeinde A.________ aufzuzeigen: Er verbringt regelmässig seine Wochenenden im Elternhaus, wobei - entgegen der Meinung der Vorinstanz - die Voraussetzung der allwöchentlichen Rückkehr nicht allein deswegen verneint werden darf, weil er in der fraglichen Zeit nicht restlos jedes Wochenende ins Wallis zurückgekehrt ist, sondern bei Krankheit oder wegen Zusatzarbeit an der Hochschule ausnahmsweise in Luzern geblieben ist. Auch spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Ferien im A.________ verbracht hat durchaus für eine gewisse Verbundenheit mit seinem Herkunftsort. Hingegen lässt sich aus der Wohnsituation des Beschwerdeführers nichts ableiten, was für eine vorrangige Beziehung zum Herkunftsort sprechen würde: Zwar verfügt der Beschwerdeführer am Wochenaufenthaltsort in Luzern lediglich über eine 2-Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 945.-- und es mag zutreffen, dass er sich bei seinem Einkommensniveau eine eindeutig grössere Wohnung von gehobenerem Standard leisten könnte, doch kann ebenso wenig ausser Acht bleiben, dass er am Familienort in B.________ selber keine (Miet- oder Eigentums-)Wohnung besitzt, sondern lediglich über ein eigenes Zimmer im Dreifamilienhaus seiner Eltern verfügt (nebst den ihm zur Benützung offen stehenden übrigen Räumlichkeiten und einer von ihm bereits vor Jahren eingerichteten Elektronikwerkstatt). Der Beschwerdeführer ist im A.________ Mitglied zahlreicher Vereine. Mit der Vorinstanz ist dabei davon auszugehen, dass die Passivmitgliedschaften (so im Samariterverein A.________ und im Skiclub B.________) nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden sind und daher auch kein gewichtiges Indiz für die Verbundenheit zum Familienort darstellen. Gleiches gilt für seinen alljährlichen Einsatz als Helfer beim F.________, welcher auf das jeweilige Austragungswochenende beschränkt bleibt. Zeit- und arbeitsintensiver gestaltet sich demgegenüber sein freiwilliges Engagement im Theaterverein A.________, bei welchem der Beschwerdeführer als langjähriges Aktiv- und Vorstandsmitglied zuständig ist für die Bereiche Technik/Hardware/Software sowie für die gesamte Beleuchtungsorganisation. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz konnte der Beschwerdeführer jedoch gerade die aufwendigen Arbeiten im IT-Bereich für diesen Verein von Luzern aus wahrnehmen. Insofern mag zwar zutreffen, dass - wie der Beschwerdeführer behauptet - die Tätigkeit im Theaterverein insgesamt einem Teilzeitpensum gleichkommt, doch ist seine Anwesenheit vor Ort nur während der Vorbereitungszeit und den Theateraufführungen während der Wintersaison notwendig. Immerhin ist aber insgesamt nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen örtlichen Vereinen engagiert ist und zudem über ein grosses familiäres und ausserfamiliäres Beziehungsnetz im A.________ verfügt, welches er regelmässig pflegt. Dass die "technische Betreuung" von drei elterlichen Ferienwohnungen eine regelmässige Anwesenheit erforderlich macht, würde voraussetzen, dass fortgesetzt umfangreiche Unterhaltsarbeiten anfallen würden, was vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan wird. Aus den Vorakten ergibt sich diesbezüglich, dass sich der Beschwerdeführer (unter anderem auch bei Verwandten) um die elektrischen Installationen und die Technik in den Liegenschaften kümmert (so u.a. durch Einbau und Unterhalt von Telefonanlagen und Satellitenempfängern sowie WLAN/ Internet), was im Allgemeinen keine fortwährende Anwesenheit vor Ort voraussetzt. Der Beschwerdeführer weist im Weiteren darauf hin, den Hausarzt, Zahnarzt und Augenarzt im Oberwallis zu haben. Auch diesem Argument kommt im Hinblick auf den Lebensmittelpunkt grundsätzlich vor allem dann Bedeutung zu, wenn die Frequenz der Arztbesuche eine gewisse Dimension aufweist, was der Beschwerdeführer indessen nicht dartut. Ebenso ist der Umstand, dass der Familienwohnsitz als Korrespondenzadresse dient, wenig aussagekräftig, da - nicht zuletzt für viele amtliche Zusendungen - regelmässig die Adresse in jener Gemeinde Verwendung findet, in welcher der Betreffende seine Schriften hinterlegt hat. Zu Recht weist schliesslich die Vorinstanz darauf hin, dass die durch Stellenbewerbungen dokumentierten Bemühungen des Beschwerdeführers, eine Arbeitsstelle im Oberwallis zu finden, nichts am derzeitigen Lebensmittelpunkt zu ändern vermögen, welcher nach den aktuell gegebenen Umständen zu bestimmen ist.
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Der Beschwerdeführer vermag nach dem Gesagten zwar durchaus eine gewisse Verbundenheit in familiärer und gesellschaftlicher Hinsicht zu seinem Herkunftsort B.________ darzutun, jedoch können darin insgesamt keine Beziehungen erblickt werden, die erheblich weitergehen und enger sind als die üblichen Kontakte zum regelmässig besuchten Wochenendort. Diese erscheinen nicht dermassen aussergewöhnlich, dass sie die natürliche Vermutung umzustossen vermöchten, wonach sich der Lebensmittelpunkt eines unselbständig erwerbstätigen, unverheirateten und über 30-jährigen Steuerpflichtigen am Arbeitsort befindet, an welchem sich dieser seit vielen Jahren ununterbrochen aufhält.
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4.
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4.1 Die Beschwerde erweist sich mithin gegenüber dem Kanton Luzern als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Soweit sie sich gegen den Kanton Wallis richtet, ist sie demzufolge gutzuheissen; der Kanton Wallis ist anzuweisen, die Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2009 aufzuheben.
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4.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer, der mit seinem Hauptantrag nicht durchgedrungen ist, auferlegt (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Kanton Luzern wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Kanton Wallis wird gutgeheissen. Der Kanton Wallis wird angewiesen, die Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2009 aufzuheben.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, der Steuerverwaltung des Kantons Wallis, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. November 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Moser
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