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Informationen zum Dokument  BGer 8C_624/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_624/2011 vom 02.11.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_624/2011
 
Urteil vom 2. November 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
M.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dieter Studer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau,
 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Neuanmeldung, Revision)
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 22. Juni 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Laut Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 20. September 2007 schloss der 1968 geborene, als Geschäftsführer im Gastgewerbe erwerbstätig gewesene M.________ die ihm gewährte Umschulung zum Technischen Kaufmann im Juli 2007 erfolgreich ab und war damit rentenausschliessend eingegliedert. Am 3. März 2009 meldete sich der Versicherte wegen belastungsabhängiger Knie- und Rückenschmerzen erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte den medizinischen Sachverhalt ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 17. Februar 2011 einen Anspruch auf Invalidenrente mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der M.________ beantragen liess, es sei ihm ab 5. Juli 2007 eine Rente zuzusprechen, eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen, namentlich eine Umschulung, zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 22. Juni 2011).
 
C.
 
Mit Beschwerde lässt M.________ die Rechtsbegehren stellen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine erneute Umschulung zuzusprechen, eventualiter sei ihm ab September 2009 eine Viertelsrente zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
 
D.
 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
 
2.
 
Prozessthema bildet die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad seit der letzten rechtskräftigen Rentenablehnung (Verfügung vom 20. September 2007) bis zur verfügungsweisen Neuprüfung vom 17. Februar 2011 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV; Art. 17 Abs. 1 ATSG). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Allerdings stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372). Praxisgemäss ist die Invalidenrente aber auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546, 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch im Neuanmeldeverfahren nach Art. 87 Abs. 4 IVV (BGE 117 V 198).
 
3.
 
3.1 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer im für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 17. Februar 2011 für leichte Tätigkeiten, die den im Vordergrund stehenden, belastungsabhängigen Knieschmerzen beidseits (zu vermeiden sind: wiederholtes Treppensteigen; wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern, Hocken; Gehen in unebenem Gelände; vgl. Bericht der Rehaklinik B.________ vom 14. September 2010) sowie den Rückenbeschwerden angepasst sind, zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig. Davon ausgehend ist das der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende, anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 des Bundesamtes für Statistik (BFS) zu ermittelnde hypothetische Invalideneinkommen (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) zu prüfen.
 
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn im Privaten Sektor) statt TA3 (Monatlicher Bruttolohn Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen) massgeblich und dabei vom Durchschnittswert im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) statt 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der LSE 2008 auszugehen. Zudem sei von dem unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ermittelten Tabellenlohn ein Abzug gemäss BGE 126 V 75 vorzunehmen.
 
3.3
 
3.3.1
 
3.3.1.1 Welche hypothetischen Erwerbseinkommen im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG miteinander in Beziehung zu setzen sind, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft, dies analog zur Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind und welches die massgebende Tabelle ist (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399 E 3.2.1 und Urteil 9C_189/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 [publ. in: SVR 2009 IV Nr. 6 S. 11]). Das Gesagte gilt auch für die Wahl der massgeblichen Stufe als weiteres, den statistischen Lohn bestimmendes Merkmal (Anforderungsniveau 1 + 2, 3 oder 4; Urteil I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 4.2.2 [publ. in: SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9]).
 
3.3.1.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens gestützt auf die LSE des BFS grundsätzlich von der Tabellengruppe A auszugehen, die standardisierte monatliche Bruttolöhne (Zentralwert), aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, enthält (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 322 f.). Dabei sind in der Regel die Lohnverhältnisse im (gesamten) privaten Sektor massgebend (BGE 129 V 472 E. 4.3.2 S. 484; Urteile I 289/01 vom 19. Oktober 2001 E. 3c und U 240/99 vom 7. August 2001 E. 3c/cc [publ. in: RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347]).
 
3.3.2 Die Vorinstanz hat mit Hinweis auf das Urteil U 66/00 vom 19. September 2000 E. 3b (publ. in: RKUV 2000 Nr. U 405 S. 399) erwogen, angesichts der beruflichen Erfahrungen als Geschäftsführer im Gastgewerbe (mit entsprechender Verantwortung und entsprechendem Gehalt), der erfolgreich abgeschlossenen Umschulung zum Technischen Kaufmann sowie des Umstands, dass der Versicherte die Niederlassungsbewilligung C besitze und seit 1994 in der Schweiz lebe und arbeite, sei die Tabelle TA3 der LSE 2008 heranzuziehen, welche die standardisierten Bruttolöhne für den privaten Sektor und öffentlichen Sektor (Bund) zusammen enthält. Dieser Auffassung kann mit Blick auf die konkreten Verhältnisse nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer erwarb vor allem im Bereich des Gastgewerbes, sowohl als Kellner wie Gérant, berufliche Erfahrungen. Dieser Umstand war bei der Gewährung der Umschulung zum Technischen Kaufmann wesentlich. So wurde im Case Report am 17. August 2005 eingetragen, dass der Versicherte mit einem Abschluss in diesem Bereich am ehesten im angestammten Berufsfeld (Bedienung, Hotel, Lebensmittel) eine gut entlöhnte Anstellung finden würde. Prospektiv wurden somit für den Beschwerdeführer in erster Linie Arbeitsgelegenheiten im privatwirtschaftlichen Sektor in Betracht gezogen, die beim Bund, der im Übrigen nur einen Teil des öffentlichen Sektors umfasst, allenfalls in beschränkter Anzahl vorhanden sind. Es besteht demnach kein Anlass, von dem erwähnten Grundsatz, dass in der Regel die Lohnverhältnisse im privaten Sektor und damit die Werte der Tabelle TA1 der LSE massgeblich sind, abzuweichen.
 
3.3.3 Hinsichtlich der Wahl des Anforderungsniveaus hingegen ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Sie ist bei der Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens vom Salär ausgegangen, das der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens bei der V.________ SA in der Funktion eines Geschäftsführers im Gastgewerbe bezogen hatte (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 5. Juni 2003 und Rentenablehnungsverfügung vom 20. September 2007). Auf das Jahr des mutmasslichen Rentenbeginns (2009) hochgerechnet ergab sich ein hypothetisches Valideneinkommen, das deutlich über den in der Tabelle TA1 der LSE 2008 sowohl im Anforderungsniveau 3 als auch 1 + 2 des Gastgewerbes ausgewiesenen standardisierten Bruttolöhnen lag. Angesichts dieses Umstands ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in erster Linie als Kellner eingesetzt worden, weshalb bei der Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens nicht auf Erfahrungen als Geschäftsführer zurückgegriffen werden könne, wenig nachvollziehbar. Hinsichtlich der geltend gemachten fehlenden Erfahrungen im Berufsfeld als Technischer Kaufmann ist darauf hinzuweisen, dass nach den vorinstanzlichen Feststellungen mehr als fraglich ist, ob der Versicherte eingliederungswillig war und damit, ob er sich ernsthaft um eine Arbeitsgelegenheit in diesem Bereich bemühte. Dem ist zur Verdeutlichung hinzuzufügen, dass er den von der Invalidenversicherung zu gewährenden Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG) jedenfalls bis Erlass der Verfügung vom 17. Februar 2011 ausweislich der Akten nie geltend machte. Der Beschwerdeführer verkennt überhaupt die Bedeutung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" (oder "Eingliederung statt Rente" gemäss 5. IVG-Revision; BBl 2005 4524). Nach ständiger Rechtsprechung hat die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit auch im Revisionsfall grundsätzlich auf dem Wege der Selbsteingliederung zu verwerten (Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen, publ. in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Im Übrigen beschlagen die Vorbringen des Beschwerdeführers, die gewährte Umschulung zum Technischen Kaufmann sei nicht geeignet gewesen, eine neue eingliederungswirksame Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen, den Rückkommensgrund der Wiedererwägung, auf dessen Beurteilung kein Rechtsanspruch besteht (Art. 53 Abs. 2 ATSG; Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 386 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Vorinstanz ist insoweit zu Recht nicht auf die kantonale Beschwerde eingetreten.
 
3.3.4 Hinsichtlich der vorinstanzlich verneinten, vom Bundesgericht frei überprüfbaren Rechtsfrage (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; in BGE 135 V 297 nicht publizierte E. 4 des Urteils 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009), ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 vorzunehmen ist, wird auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, welchen nichts beizufügen ist.
 
3.4 Unter Zugrundelegung des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 3 der LSE 2008 sowie der vorinstanzlich für das Bundesgericht verbindlich festgelegten Faktoren (vgl. BGE 132 V 392 E. 3.3 S. 399) ergibt sich für das Jahr 2009 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 73'763.90. Dem Valideneinkommen (Fr. 91'443.20) gegenübergestellt, resultiert im Ergebnis ein unter dem Schwellenwert von 40 % liegender und damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 19 % (zur Rundung auf die nächste ganze Prozentzahl vgl. BGE 130 V 121).
 
4.
 
Zu prüfen bleibt das bereits im Verwaltungs- und vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es sei ihm eine erneute Umschulung zu gewähren.
 
4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die IV-Stelle habe mit der Anfechtungsgegenstand bildenden Verfügung vom 17. Februar 2011 allein über den Anspruch auf Invalidenrente befunden. In Ausdehnung des Verfahrens prüfte sie den geltend gemachten Anspruch auf erneute Umschulung auch materiell.
 
4.2 Mit der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 20. September 2007 schloss die IV-Stelle das Verwaltungsverfahren nach gewährter, erfolgreich absolvierter Umschulung zum Technischen Kaufmann und nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Einkommensvergleichs mit der Feststellung ab, der Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert. Die Neuanmeldung des Versicherten vom 3. März 2009 war daher auch in Bezug auf die geltend gemachte erneute Gewährung einer Umschulung in analoger Weise unter den Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV zu prüfen (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27 mit Hinweisen). Die IV-Stelle tätigte keine erneuten Abklärungen zu einem allenfalls bestehenden Umschulungsanspruch und hielt in der Begründung der Verfügung vom 17. Februar 2011 fest, es lägen keine Gründe vor, um die Verfügung vom 20. September 2007 zu revidieren. Sie trat damit auf das Neuanmeldegesuch mangels glaubhaft gemachter Veränderungen nicht ein. An diesem Ergebnis hielt sie in der Vernehmlassung des vorinstanzlichen Prozesses fest. Unter diesen Umständen waren die Voraussetzungen, das kantonale Gerichtsverfahren gestützt auf Art. 61 lit. d ATSG über den verfügten Gegenstand hinaus auszudehnen (vgl. dazu BGE 122 V 34 E. 2a S. 36, bestätigt mit Urteil 9C_599/2009 vom 14. September 2009 E. 2, publ. in: SVR 2010 IV Nr. 18 S. 56), und die Frage der erneuten Gewährung einer Umschulung materiell zu beurteilen, nicht gegeben; es fehlte insbesondere eine entsprechende Prozesserklärung der Verwaltung. Daher ist auf das Rechtsbegehren der bundesgerichtlichen Beschwerde, es sei eine erneute Umschulung zuzusprechen, mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten (vgl. Urteil I 848/02 vom 18. August 2003 E. 4.3 und 4.4).
 
4.3
 
4.3.1 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannten Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist zwar nicht als Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 E. 2a, 208 E. 6b) zu verstehen, immerhin aber müssen gewisse Anhaltspunkte vorgebracht werden, dass tatsächlich eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung eingetreten ist (vgl. Urteil 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1).
 
4.3.2 Der Beschwerdeführer leitet den Anspruch auf erneute Umschulung einzig aus dem vorinstanzlich festgestellten Invaliditätsgrad von 18 % ab, womit die nach der Rechtsprechung vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle von etwa 20 % (Urteil I 18/05 vom 8. Juli 2005 E. 2 mit Hinweisen, publ. in: SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53) erreicht sei. Dabei handelt es sich indessen lediglich um eine Voraussetzung unter anderen. Es ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sich der Gesundheitszustand hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen im Vergleichszeitraum nicht verändert hatte. Weitere Sachumstände, die Anhaltspunkte für eine eingetretene relevante Änderung lieferten, wurden nicht genannt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Leistungsanspruchs absah.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Swiss Life AG, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. November 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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