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Informationen zum Dokument  BGer 6B_624/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_624/2011 vom 03.11.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_624/2011
 
Urteil vom 3. November 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Vormundschaftsbehörde Laufental, Bahnhofstrasse 6, 4242 Laufen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Busse; Willkür etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums des Kantons Basel-Landschaft vom 5. April 2011.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vormundschaftsbehörde Laufental büsste die Beschwerdeführerin am 21. April 2009 mit Fr. 500.--, weil sie es im Rahmen eines Besuchsrechtsverfahrens als sorgeberechtigte Mutter unterlassen hatte, ihre 9½ Jahre alte Tochter zu einer Anhörung zu bringen. Der Entscheid wurde durch das Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft am 5. April 2011 bestätigt. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 5. April 2011 sei aufzuheben. Die Busse vom 21. April 2009 sei aufzuheben, und sie sei freizusprechen.
 
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4-8). Davon, dass diesem ein klarer Aufbau fehle und die Vorinstanz auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen wäre (Beschwerde S. 4), kann nicht die Rede sein.
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Beschwerde S. 6). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist eine Feststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Und willkürlich ist die Feststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist und mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht, da sie sich auf Kritik beschränkt, die vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden müsste. Derartige Rügen sind vor Bundesgericht unzulässig. So ging die Vorinstanz z.B. unter Hinweis auf die Berichte verschiedener Fachstellen davon aus, dass die Tochter aufgrund ihres Alters und Allgemeinzustands durchaus in der Lage gewesen sei, sich eine eigene Meinung zu bilden (angefochtener Entscheid S. 7). Inwieweit diese Feststellung willkürlich im oben umschriebenen Sinn sein könnte und die Tochter ihre Meinung nicht selber hätte darlegen können (Beschwerde S. 8), ergibt sich aus der Beschwerde nicht.
 
Was die Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht vorbringt, dringt ebenfalls nicht durch. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid und zudem aus den bisher in der vorliegenden Angelegenheit ergangenen bundesgerichtlichen Urteilen (vgl. 5C.269/2006 und 5P.453/2006 vom 6. März 2007 sowie 5A_471/2010 und 5A/2010 vom 5. November 2010; vgl. auch das Urteil betreffend Ehrverletzung 6B_333/2009 vom 5. September 2009) mit aller Deutlichkeit ergibt, will die Beschwerdeführerin um jeden Preis verhindern, dass ein Kontakt zwischen dem Kind und dessen Vater zustande kommt (so z.B. Urteil 5C.269/2006 vom 6. März 2007, E. 2.1.2). Die Vorinstanz kommt deshalb zu Recht zum Schluss, dass in Bezug auf den Wunsch der 9½ Jahre alten Tochter nicht auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8). Folglich kann davon, dass die Anhörung der Tochter "nutzlos und nicht angebracht" gewesen (Beschwerde S. 6) und aus diesem Grund oder sonstwie unrechtmässig angeordnet worden sein könnte, nicht die Rede sein. In Bezug auf das rechtliche Gehör kann auf das im bundesgerichtlichen Urteil betreffend Kindesanhörung 5A_471/2010 und 5A_472/2010 vom 5. November 2010 Gesagte verwiesen werden (E. 3). Gesamthaft gesehen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gemeindegesetz des Kantons Basel-Landschaft nicht hätte gebüsst werden dürfen.
 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. November 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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