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Informationen zum Dokument  BGer 6B_680/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_680/2011 vom 03.11.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_680/2011
 
Verfügung vom 3. November 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Strickler,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung; Verleumdung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. September 2011.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 1. November 2011 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1.
 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. November 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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