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Informationen zum Dokument  BGer 4A_350/2009  Materielle Begründung
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BGer 4A_350/2009 vom 08.11.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_350/2009
 
Verfügung vom 8. November 2011
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. David Jenny,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,
 
vom 23. April 2009.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. April 2009 mit Schreiben vom 22. Oktober 2011 zurückgezogen hat;
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
 
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG);
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, und dem Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. November 2011
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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