BGer 8C_661/2011 | |||
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BGer 8C_661/2011 vom 08.11.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_661/2011
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Urteil vom 8. November 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Weber Peter.
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Verfahrensbeteiligte | |
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin,
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Z.________,
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vertreten durch ihren Vater.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 2. August 2011.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 30. September 2010 den Anspruch der 1967 geborenen Z.________ auf eine Hilflosenentschädigung verneinte,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten mit Entscheid vom 2. August 2011 insofern teilweise guthiess, als es die Verfügung vom 30. September 2010 aufhob und ihr ab 1. Oktober 2010 eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zusprach,
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dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gegen den kantonalen Gerichtsenscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid insoweit aufzuheben, als er der Versicherten erst ab 1. Oktober 2010 eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zuspreche und es sei festzustellen, dass der Anspruch bereits seit dem 1. März 2009 bestehe, nachdem dieser gestützt auf Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG nach Ablauf des Wartejahres entstehe,
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dass die IV-Stelle Bern und sinngemäss auch die Versicherte auf Gutheissung der Beschwerde im Sinne des BSV schliessen, während das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf eine Vernehmlassung verzichtet,
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dass das Bundesgericht, wie das BSV in seiner Beschwerde zu Recht anführt, die vorliegend strittige Rechtsfrage des Beginns des Anspruchs auf eine Hilfosenentschädigung zwischenzeitlich im Urteil 9C_286/2011 vom 11. August 2011 dahin gehend beantwortet hat, dass sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 in fine IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG richtet, sondern weiterhin sinngemäss die Bestimmung zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente, also Art. 28 Abs. 1 IVG, zur Anwendung gelangt, da die in Art. 42 Abs. 4 IVG statuierte Verknüpfung der Hilflosenentschädigung mit der Rente nicht dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers entspricht,
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dass das Wartejahr gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 BGG) im März 2009 abgelaufen ist und mithin ab diesem Zeitpunkt der im Übrigen unbestrittene Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit besteht,
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dass die nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG offensichtlich begründete Beschwerde mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren erledigt wird,
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dass von der Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. August 2011 insoweit abgeändert, als der Versicherten ab dem 1. März 2009 eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zugesprochen wird.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, Z.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. November 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter
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