BGer 4D_59/2011 | |||
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BGer 4D_59/2011 vom 09.11.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_59/2011
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Urteil vom 9. November 2011
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
A. X.________,
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B. X.________,
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C. X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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D. X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Tanno,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 10. Juni 2011.
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In Erwägung,
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dass das Bezirksgericht Horgen den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 befahl, das Einfamilienhaus mit Doppelgarage und Schwimmbad an der Y.________strasse in Z.________ bis spätestens 30. Oktober 2010 zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;
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dass die durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführer diese Verfügung mit Rekurs vom 29. Oktober 2010 anfochten;
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dass die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. November 2010 auf den Rekurs nicht eintrat und den Beschwerdeführern eine Frist von zehn Tagen ansetzte, um zu erklären, ob sie ihre Eingabe vom 29. Oktober 2010 als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt haben wollten;
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dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass von einem Rechtsmittelstreitwert von weniger als Fr. 8'000.-- auszugehen sei, weshalb gemäss der kantonalen Prozessordnung der Rekurs nicht zulässig sei, sondern - wie in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 15. Oktober 2010 angegeben - einzig Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden könne;
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dass die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 unter Hinweis auf die Erklärung der Beschwerdeführer, die Eingabe vom 29. Oktober 2010 sei als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln, diese Eingabe zusammen mit den weiteren Akten der III. Zivilkammer des Obergerichts zur Behandlung als Nichtigkeitsbeschwerde übermittelte;
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dass die Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren eine Beschwerdeantwort vom 2. März 2011 einreichte, in der sie insbesondere darauf hinwies, dass die Beschwerdeführer am 11. Januar 2011 aus dem Haus ausgezogen seien und deshalb kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Beschwerde bestehe;
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dass die Beschwerdeantwort den Beschwerdeführern am 4. März 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde;
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dass die III. Zivilkammer des Obergerichts mit Erledigungsbeschluss vom 10. Juni 2011 das Kassationsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieb, die Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegte und diese zur Zahlung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;
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dass die Beschwerdeführer diesen Beschluss mit Rechtsschrift vom 12. August 2011 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfochten;
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dass offen bleiben kann, ob sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt, wie die Beschwerdeführer behaupten, da alle mit der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen auch im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde behandelt werden können;
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dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid begründet wird, warum die Nichtigkeitsbeschwerde als gegenstandslos abzuschreiben war, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt;
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dass dem Obergericht in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden kann, da es einerseits um Rechtsanwendung ging und andererseits die damals noch von einem Anwalt vertretenen Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätten, sich nach Erhalt der Beschwerdeantwort am 4. März 2011 dazu zu äussern;
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dass sodann auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Frage des Streitwertes offensichtlich unbegründet ist und zudem mutwillig erhoben wurde, da die Beschwerdeführer die Berechnung im Beschluss vom 25. November 2010 akzeptiert haben, indem sie diesen Beschluss nicht mit einem Rechtsmittel anfochten, sondern gegenüber dem Obergericht erklärten, die Eingabe vom 29. Oktober 2010 sei als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln;
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dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann;
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dass aus diesen Gründen die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist;
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dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. November 2011
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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