BGer 6B_170/2011 | |||
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BGer 6B_170/2011 vom 10.11.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_170/2011
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Urteil vom 10. November 2011
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Denys,
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Gerichtsschreiberin Horber.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumberger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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2. B.________,
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3. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mehrfache versuchte Nötigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Dezember 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ hielt am 13. Januar 2007 ca. um 10.45 Uhr sein Fahrzeug vor einem Rotlicht an, stieg aus und liess dieses mitten auf der Strasse stehen. In der Folge ging er zum Fahrzeug von A.________, das vor seinem Fahrzeug vor dem Lichtsignal stand, und versuchte, diesen durch Entziehen des Zündschlüssels an der Weiterfahrt zu hindern, was ihm indessen nicht gelang.
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Weiter soll er B.________ am 17. und 18. Oktober 2007 anlässlich von Telefongesprächen zu verstehen gegeben haben, dass sie sich durch ihr Handeln in Schwierigkeiten gebracht habe und er ihr Probleme bereiten werde. Sie solle auf sich und ihren Hund aufpassen, es sei ein Leichtes, jemandem die Luft abzudrehen. X.________ hatte B.________ im Namen der "IG F.________" eine Wohnung an der Langstrasse in Zürich vermietet. Infolge Mietzinsrückständen hatte die Interessengemeinschaft das Mietverhältnis auf den 31. Oktober 2007 gekündigt, worauf B.________ am 1. Oktober 2007 beim Mietgericht ein Verfahren betreffend Kündigungsschutz eingeleitet hatte. Die Telefonanrufe versetzten B.________ in Angst und Schrecken. Das eingeleitete Verfahren vor dem Mietgericht zog sie indes nicht zurück.
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B.
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Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 9. Dezember 2010 zweitinstanzlich der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Vom Vorwurf der Tätlichkeit z.N. von A.________ sprach es ihn frei. Auf den Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln trat es nicht ein. Zudem stellte es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der (vollendeten) Nötigung fest. Weiter verpflichtete es X.________ zur Bezahlung einer Genugtuung an B.________.
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C.
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Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2010 sei - abgesehen vom Freispruch betreffend Tätlichkeit - aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung freizusprechen. Die Zivilansprüche von B.________ seien abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben, und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem seien ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Thomas Baumberger als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von A.________ macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Vorbringen zum subjektiven Tatbestand auseinandergesetzt. Sie befasse sich insgesamt nicht mit der Frage des Vorsatzes, weshalb es für ihn nicht nachvollziehbar sei, inwiefern er in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB gehandelt haben soll (Beschwerde, S. 5 N 12 ff. und S. 7 N 24).
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1.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
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1.3 Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht. Die Vorinstanz erwägt, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten durch Entziehen des Zündschlüssels an der Weiterfahrt zu hindern versucht habe. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Mai 2007 habe er ausgesagt, der Grund für das versuchte Anhalten sei das Fahrverhalten des Geschädigten beim Albisriederplatz sowie dessen übersetzte Geschwindigkeit gewesen. Die Frage, ob er den Verdacht gehegt habe, der Geschädigte sei infolge Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenkonsums in seiner Fahrtauglichkeit beeinträchtigt gewesen, habe er ausdrücklich verneint. Erst später habe er dann behauptet, er habe den Geschädigten an der Weiterfahrt hindern wollen, weil er diesen für fahrunfähig und damit für ein Verkehrsrisiko gehalten habe. Dabei handle es sich offensichtlich um eine nachgeschobene und damit unglaubhafte Schutzbehauptung (vorinstanzliches Urteil, E. II.1.4 S. 10 f.). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe A.________ an der Weiterfahrt hindern wollen, da sich dieser seiner Ansicht nach falsch im Verkehr verhalten habe. Damit äussert sie sich zum Willen und zur Motivation des Beschwerdeführers. Sie setzt sich zudem mit seinen Vorbringen auseinander, indem sie insbesondere darlegt, weshalb sie dessen Behauptung, er habe den Geschädigten als fahruntauglich und als Gefahr für den Verkehr erachtet, als Schutzbehauptungen abtut. Auch war es dem Beschwerdeführer möglich, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten. Somit begründet die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unbegründet.
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2.
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Der Beschwerdeführer hält fest, der Sachverhalt müsse insofern als erstellt betrachtet werden, als er A.________ an der Weiterfahrt habe hindern wollen, weil er diesen für fahruntauglich und als Fahrzeugführer höchst gefährlich gehalten habe, und er deshalb das Eintreffen der Polizei habe abwarten wollen. Daher sei sein Vorsatz nur auf eine kurzfristige Verhinderung der Weiterfahrt gerichtet gewesen (Beschwerde, S. 5 N 14 f. und S. 7 N 21 ff.). Er begnügt sich indessen damit, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu ergänzen, ihnen eigene Behauptungen oder seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Insbesondere setzt er sich nicht mit ihrer Erwägung auseinander, wonach sie seine spätere Aussage als Schutzbehauptung wertet. Insofern genügen seine Vorbringen den Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge nicht, weshalb nicht darauf einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Wie bereits die erste Instanz festgestellt habe, erfülle sein Verhalten beziehungsweise das kurze Hindern am Weiterfahren den objektiven Tatbestand der Nötigung nicht, weshalb er zu Recht vom Vorwurf der vollendeten Nötigung freigesprochen worden sei. Indessen verkenne die Vorinstanz, dass auch der subjektive Tatbestand nicht als gegeben erachtet werden könne. Sie spreche ihn somit zu Unrecht der versuchten Nötigung schuldig. Sein Vorsatz sei einzig darauf gerichtet gewesen, sicherzustellen, dass sich der Geschädigte bis zum Eintreffen der Polizei mit seinem Fahrzeug nicht hätte entfernen können. Er sei davon ausgegangen, dass die Polizei innert weniger Minuten eintreffen würde. Somit habe ihm der Wille gefehlt, das objektive Tatbestandsmerkmal der Beschränkung der Handlungsfreiheit zu erfüllen (Beschwerde, S. 5 N 13 und S. 6 N 17 ff.).
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Er habe zudem zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer und damit in Wahrnehmung höherer Interessen gehandelt, was als Rechtfertigungsgrund zu berücksichtigen sei. Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung verletze Bundesrecht (Beschwerde, S. 6 N 19).
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3.2 Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz habe das Verhalten des Beschwerdeführers als versuchte Nötigung qualifiziert, was nicht zu beanstanden sei. Dieser könne sich aufgrund des erstellten Sachverhalts weder auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands noch auf § 55 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (aStPO/ZH) berufen, wonach jeder Private berechtigt sei, eine Person zu ergreifen, die in seiner Gegenwart ein Verbrechen oder Vergehen verübt hat oder nach seiner eigenen unmittelbaren Wahrnehmung eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt werden muss. A.________ sei einzig wegen eines Übertretungsdelikts (Art. 90 Ziff. 1 SVG) gebüsst worden, wohingegen § 55 aStPO/ZH ein Verbrechen oder Vergehen verlange. Im Rahmen der Prüfung von § 55 aStPO/ZH sei zudem der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie das Prinzip der Subsidiarität zu berücksichtigen. Demnach bestehe kein uneingeschränktes Recht, jeden Fahrzeuglenker, der bei der Begehung eines Vergehens im Strassenverkehr beobachtet werde, zu ergreifen und der Polizei zu übergeben, da es für die Zwecke der Strafverfolgung regelmässig ausreiche, wenn die Kontrollschildnummer notiert und die Person des Lenkers beschrieben werde. Ein Festhalten vor Ort sei demnach nicht notwendig und unverhältnismässig gewesen (vorinstanzliches Urteil, E. II.1.5 S. 11 unter Hinweis auf den Beschluss des Obergerichts Zürich, III. Strafkammer, vom 7. November 2007, act. 12 E. II.6.2 S. 8 f.). Im Weiteren sei auch ein Sachverhaltsirrtum des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 StGB auszuschliessen, da dieser gemäss erstelltem Sachverhalt nicht davon ausgegangen sei, A.________ sei in seiner Fahrtauglichkeit beeinträchtigt (vorinstanzliches Urteil, E. II.1.5 S. 12).
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3.3 Gemäss Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
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Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit beziehungsweise die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 mit Hinweis). Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 6B_385/2011 vom 23. September 2011 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat beispielsweise eine Nötigung bejaht im Fall der Bildung eines sogenannten "Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang zu einer militärischen Ausstellung, wodurch während ca. 15 Minuten die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert worden war (BGE 108 IV 165). Als Nötigung wurde ebenso die Manipulation einer Bahnschranke qualifiziert, wodurch der Strassenverkehr während zehn Minuten aufgehalten worden war (BGE 119 IV 301; vgl. Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 134 IV 216 E. 4.2 und 129 IV 6 E. 2.2 f.).
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Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln beziehungsweise den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 165 E. 3).
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3.4 Wie bereits die erste Instanz zutreffend erwägt, erfüllt das Verhalten des Beschwerdeführers den objektiven Tatbestand der Nötigung nicht, da es diesem nicht gelang, den Zündschlüssel von A.________ zu behändigen. In der Folge wurde dieser nur ganz kurz beziehungsweise während rund einer Minute an der Weiterfahrt gehindert (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 112 E. II.4.1 S. 12). Indessen war der Vorsatz des Beschwerdeführers darauf gerichtet, den Zündschlüssel zu behändigen, um A.________ an der Weiterfahrt zu hindern, mithin diesen seiner Fortbewegungsfreiheit zu berauben oder in dieser zu beschränken. Dass der Geschädigte sich zu Fuss hätte fortbewegen können, ist nicht von Bedeutung. Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung und -betätigung und ist auch anwendbar, wenn der Geschädigte sein Ziel auf einem andern als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (dazu BGE 108 IV 165 E. 3b). A.________ befand sich zudem mit seinem Fahrzeug vor einem Rotlicht inmitten des Stadtverkehrs in Zürich, weshalb es kaum seinem Willen entsprechen konnte und ihm auch nicht zuzumuten war, sein Fahrzeug an dieser Stelle stehen zu lassen. Die durch eine Schlüsselwegnahme hervorgerufene Beeinträchtigung der freien Willensbetätigung erreicht unabhängig vom zeitlichen Aspekt eine genügende Intensität, um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe A.________ nur bis zum Eintreffen der Polizei an der Weiterfahrt hindern wollen und er habe damit gerechnet, dass die Polizei innert weniger Minuten zur Stelle gewesen wäre, ist somit unbehelflich. Im Übrigen verdeutlicht die zitierte Rechtsprechung (E. 3.3 hievor), dass bereits eine Behinderung der Weg- oder Weiterfahrt von Automobilisten während einer Zeitspanne von 10 bzw. 15 Minuten den Tatbestand der Nötigung erfüllen kann.
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Betreffend das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes sowie eines Sachverhaltsirrtums kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (E. 3.2 hievor) verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Angesichts der Möglichkeit, sich das Kennzeichen des Fahrzeugs von A.________ zu notieren, wäre die Schlüsselwegnahme und Hinderung der Weiterfahrt zur Erreichung des angeblichen Zwecks, den Geschädigten der Polizei zuzuführen, weder erforderlich noch verhältnismässig gewesen. Die Vorinstanz verneint somit zu Recht den Rechtfertigungsgrund gemäss § 55 aStPO/ZH i.V.m. Art. 14 StGB (dazu auch Urteil 6B_14/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.5). Gleiches gilt für den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen. Die inkriminierte Handlung muss ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel darstellen und offenkundig weniger schwer wiegen als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht. Voraussetzung für diesen Rechtfertigungsgrund ist zudem, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist (BGE 129 IV 6 E. 3.3).
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Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verletzt kein Bundesrecht.
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4.
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4.1 Im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von B.________ macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz nehme eine willkürliche Beweiswürdigung vor (Art. 9 BV) und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), indem sie die Beweise einseitig zu seinen Ungunsten würdige. Mit seinen Vorbringen setze sie sich nicht beziehungsweise nicht rechtsgenügend auseinander, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei (Art. 29 Abs. 2 BV) (Beschwerde, S. 7 N 25 ff. und S. 25 N 91 f.).
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4.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 mit Hinweis). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerdeschrift anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen).
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4.3 Die Vorinstanz nimmt eine ausführliche Beweiswürdigung vor. Sie stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers, der Geschädigten B.________, der Entlastungszeuginnen C.________ und D.________ sowie des Zeugen Dr. med. E.________ (vorinstanzliches Urteil, E. II.2.5 ff. S. 15 ff.).
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Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Aussagen grösstenteils darauf beschränkt, die konkreten Belastungen der Geschädigten zu bestreiten. Zwar habe er zugegeben, ihr gegenüber am Telefon "heftig" geworden zu sein. Indessen vermöge ein solches "Geständnis" eines nicht vorwerfbaren Verhaltens bezüglich des Bestreitens der relevanten inkriminierten Äusserungen keine erhöhte Glaubhaftigkeit erwirken (vorinstanzliches Urteil, E. II.2.6 S. 17). Die Geschädigte habe detailliert und konstant geschildert, wie sie der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Telefonate verbal bedroht habe. Dabei habe sie nicht den Eindruck erweckt, den Beschwerdeführer möglichst stark belasten zu wollen. Sie habe insbesondere darauf hingewiesen, dass dieser sie nach der Erstattung der Strafanzeige in Ruhe gelassen habe. Ihre Aussagen seien weder realitätsfremd noch würden sie Fantasiesignale aufweisen. Zu einem möglichen Motiv habe sie angegeben, der Beschwerdeführer habe sich geärgert, dass sie mit ihren Mietzinszahlungen im Rückstand gewesen sei und sie nach der durch ihn ausgesprochenen Kündigung des Mietvertrags ein Verfahren bei der Schlichtungsbehörde angestrengt habe. Er habe sie veranlassen wollen, das Mieterstreckungsbegehren zurückzuziehen (vorinstanzliches Urteil, E. II.2.6 S. 17 f.). Dr. med. E.________ habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge ausgesagt, die Geschädigte habe ihm erstmals in der Therapiesitzung vom 22. Oktober 2007 von den Drohungen seitens des Beschwerdeführers berichtet, mithin wenige Tage nach dem Vorfall. Sie habe ihm bereits früher mitgeteilt, mit ihrem Vermieter Probleme zu haben. Ihre Ausführungen habe er jeweils in seinen Notizen festgehalten. Die Vorinstanz erwägt, aus diesen in den Akten befindlichen Notizen ergebe sich zweifelsfrei, dass die Geschädigte ihrem Therapeuten von den Drohungen berichtet habe (vorinstanzliches Urteil, E. II.2.6 S. 19). Der Zeuge habe zudem klar verneint, dass die Geschädigte aufgrund ihrer Krankheit - Depressionen sowie Schlafstörungen - zu Lügen und Übertreibungen neige. Er habe während der gesamten fünfjährigen Behandlungsdauer nie Anzeichen für Lügen festgestellt (vorinstanzliches Urteil, E. II.2.5 S. 16). Weiter habe er ausgesagt, die Geschädigte habe unter den Drohungen gelitten, sie sei destabilisiert und verängstigt gewesen, insbesondere auch wegen ihrer Hunde, die ihr sehr viel bedeuten würden (vorinstanzliches Urteil, E. II.2.8 S. 22). Bezüglich der Entlastungszeuginnen C.________ und D.________ erwägt die Vorinstanz, diese würden dem Beschwerdeführer persönlich nahe stehen und seien in beruflicher Hinsicht abhängig von ihm (vorinstanzliches Urteil, E. II.2.5 S. 15). Deren Aussagen seien zu unbestimmt, um die klaren, wiederholten und detaillierten Belastungen der Geschädigten in Zweifel zu ziehen. Die Zeugin C.________ habe zunächst ausgesagt, sich nicht an den Verlauf des Telefongesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten erinnern zu können, um dann nachzuschieben, der Beschwerdeführer sei sicher laut geworden. Sie habe nicht gehört, dass er der Geschädigten gedroht habe, indessen habe sie dies auch nicht mit Bestimmtheit ausschliessen können. Die Zeugin D.________ habe angegeben, sie könne sich nicht erinnern, Drohungen seitens des Beschwerdeführers gehört zu haben. Indessen sei das Gespräch nicht friedlich verlaufen, dieser sei laut geworden. Beide Zeuginnen hätten nicht mit Bestimmtheit sagen können, in welcher Sprache die Telefongespräche geführt worden seien. Insgesamt seien die Aussagen der Entlastungszeuginnen geprägt von Sich-nicht-erinnern-Können oder -Wollen respektive von ausweichendem Aussageverhalten (vorinstanzliches Urteil, E. II.2.7 S. 21).
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4.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz setze sich hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von B.________ nicht hinreichend mit seinen Vorbringen auseinander und verletze dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, ist unbegründet. Der vorinstanzliche Entscheid wird den in E. 1.2 dargelegten Anforderungen gerecht (dazu BGE 134 I 83 E. 4.1). Insbesondere erläutert die Vorinstanz, aus dem Umstand, dass zwischen der Geschädigten und Dr. med. E.________ ein ärztliches Vertrauensverhältnis bestehe und dieser sich beruflich stark für sie engagiere, lasse sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dessen Bereitschaft ableiten, seine Patientin durch positiv gefärbte Aussagen zu begünstigen (Beschwerde, S. 9 N 32 ff. und S. 13 N 46 ff.; vorinstanzliches Urteil, E. II.2.5 S. 16). Weiter erwägt die Vorinstanz, es sei kein Motiv ersichtlich, wonach die Geschädigte den Beschwerdeführer zu Unrecht belaste. Diese habe sich bereits legaler Mittel bedient und ein Gesuch um Mieterstreckung gestellt, um Zeit gewinnen und weiter in der ihr gekündigten Wohnung bleiben zu können (vorinstanzliches Urteil, E. II.2.5 S. 15). Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz mit gewissen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzt. Das ist insbesondere der Fall, wenn dieser anführt, es spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten, dass diese die Tatsache unterschlagen habe, dass sie bereits in früheren Mietverhältnissen die Vermieterschaft um den Mietzins geprellt und den Aufenthalt ihres Lebenspartners im Strafvollzug zu verheimlichen versucht habe (Beschwerde, S.19 N 69). Oder wenn er einwendet, er habe betreffend das Mietverhältnis mit der Geschädigten - den wiederholten Mahnungen und der rechtmässigen Kündigung - detaillierte, schlüssige und glaubhafte Aussagen getätigt, was für seine Glaubwürdigkeit spreche (Beschwerde, S. 8 N 27 und S. 16 N 56). Aus diesen Vorbringen lässt sich hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen zum konkreten Tatvorgang nichts ableiten, weshalb sie nicht entscheidwesentlich sind. Insbesondere geht es nicht darum nachzuweisen, dass sich die Geschädigte mit ihren Mietzinszahlungen tatsächlich im Rückstand befand. Insgesamt begründet die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unbegründet.
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4.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind sodann nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzutun. Indem er sich weitgehend darauf beschränkt, auf die Plädoyernotizen zur Berufungsverhandlung (vorinstanzliche Akten, act. 123) zu verweisen (Beschwerde, u.a. S. 11 N 38, S. 13 N 46 und S. 19 N 69) oder den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer sorgfältigen Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, genügt er den Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge nicht. Insbesondere hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen; Verweise auf andere Rechtsschriften, insbesondere im kantonalen Verfahren eingereichte, sind unbeachtlich (BGE 133 II 396 E. 3.1; 131 III 384 E. 2.3; je mit Hinweisen). Auch genügt es nicht darzulegen, dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, ohne aufzuzeigen, dass der vorinstanzliche Entscheid insbesondere auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Namentlich bringt der Beschwerdeführer vor, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz als allfälliges Motiv der Geschädigten Rachegefühle ausser Acht lasse (Beschwerde, S. 11 N 39 und S. 23 N 84). Weiter wendet er ein, es sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Zeuge Dr. med. E.________ befangen sei und zu Gunsten seiner Patientin aussage, da er diese beispielsweise auch zu privaten Verrichtungen wie die Schlichtungsverhandlung in Mietsachen begleitet habe und daher keine normale Arzt-Patienten-Beziehung zwischen den beiden bestehe (Beschwerde, S. 14 N 46). Auf die Beschwerde ist in diesen Punkten nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unbegründet. Die Vorinstanz nimmt eine ausführliche Würdigung der Aussagen der beteiligten Personen sowie der Zeugen vor. Ihre Schlussfolgerung, es sei auf die überzeugende und glaubhafte Darstellung der Telefongespräche der Geschädigten abzustellen, ist nicht willkürlich.
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5.
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5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seinen Beweisantrag auf Edition der vollständigen Notizen des Therapiegesprächs vom 29. Oktober 2007 zwischen der Geschädigten und ihrem Psychotherapeuten Dr. med. E.________ zu Unrecht abgewiesen. Damit sei ihm der Nachweis verunmöglicht worden aufzuzeigen, dass die Geschädigte auch andere Personen - nämlich den sie befragenden Polizisten - bestimmter Äusserungen beschuldigt habe und sie daher als unglaubwürdig bezeichnet werden müsse. Die Geschädigte sowie der Zeuge Dr. med. E.________ hätten es auf diese Weise in der Hand, nur die vorteiligen Auszüge der Krankengeschichte zu präsentieren und sich bezüglich der anderen Notizen auf das Arztgeheimnis zu berufen. Aufgrund des Verzichts zur Aktenedition sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Beschwerde, S. 22 N 80 f.).
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5.2 Der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind, leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab. Keine Verletzung dieses Anspruchs liegt vor, wenn das Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; je mit Hinweisen).
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5.3 In den vorinstanzlichen Akten befinden sich Kopien sowie Abschriften der Notizen der Therapiegespräche vom 22. und 29. Oktober 2007 sowie etlicher Telefongespräche zwischen der Geschädigten und ihrem Psychotherapeuten Dr. med. E.________ (vorinstanzliche Akten, act. 74, 85, 86 und 88). Dabei sind nur diejenigen Passagen erkennbar, die in einem Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen (vorinstanzliche Akten, Protokoll zur Hauptverhandlung des Bezirksgerichts Zürich, S. 101). Die Vorinstanz weist den Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei die gesamte Krankengeschichte der Geschädigten beziehungsweise die Originale der Notizen beizuziehen, ab. Sie erwägt, es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Zeuge Dr. med. E.________ falsch ausgesagt respektive seine Notizen der Therapiesitzungen, die nur als Kopie und Abschrift und nicht im Original vorlägen, nachträglich verfälscht habe, um die Geschädigte zu begünstigen. Für ein derartiges Komplott oder solche Machenschaften würden keine Indizien bestehen (vorinstanzliches Urteil, E. II.2.6 S. 19 f.). Weiter erachtet die Vorinstanz die Geschädigte wie auch den Zeugen Dr. med. E.________ als uneingeschränkt glaubwürdig. Zudem sei zu beachten, dass bei der Beweiswürdigung nicht primär die Glaubwürdigkeit der Aussagenden, sondern die Glaubhaftigkeit der Aussagen entscheidend sei (vorinstanzliches Urteil, E. II.2.5 S. 16 f.). Dieser Ansicht ist beizupflichten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil 6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Beweisantrag des Beschwerdeführers zielt darauf ab, die Glaubwürdigkeit der Geschädigten in Frage zu stellen, insbesondere aufzuzeigen, dass sie auch in anderen Fällen gelogen habe und aufgrund ihrer Krankengeschichte zum Lügen und Übertreiben neige. Aus der beantragten Edition der Therapienotizen kann nichts zur Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Geschädigten abgeleitet werden, da sie nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer stehen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beweisantrag abweist und in antizipierter Beweiswürdigung auf den Beizug von weiteren Therapienotizen zur Krankengeschichte der Geschädigten verzichtet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wird dadurch nicht verletzt.
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Soweit sich der Beschwerdeführer zu den erstinstanzlichen Erwägungen betreffend seine Beweisanträge äussert, ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der angefochtene Entscheid.
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6.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist ebenfalls abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. November 2011
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Horber
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