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Informationen zum Dokument  BGer 1C_519/2011  Materielle Begründung
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BGer 1C_519/2011 vom 15.11.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_519/2011
 
Urteil vom 15. November 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Steinmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Grosser Rat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, Postfach, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
SR/CE/CSt-2011,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. November 2011 des Grossen Rats des Kantons Thurgau.
 
Sachverhalt:
 
Am 23. Oktober 2011 (und den gesetzlich vorgesehenen Vortagen) fand im Kanton Thurgau die Wahl der Ständeräte statt. Die Ergebnisse der Wahl wurden im Amtsblatt vom 28. Oktober 2011 veröffentlicht. Am 31. Oktober 2011 legte X.________ beim Grossen Rat des Kantons Thurgau eine Beschwerde ein. Dieser wies die Beschwerde am 9. November 2011 ab.
 
X.________ hat mit einer am 12. November 2011 bei der Post aufgegebenen Eingabe beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Bundesgericht behandelt Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 lit. c BGG, die sich gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide im Zusammenhang mit der Wahl von Ständeräten richten (Art. 88 BGG); der Entscheid des Grossen Rats kann nicht beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Rechtsmittelbelehrung). Die Beschwerdebefugnis steht den in der betreffenden Angelegenheit stimm- und wahlberechtigten Personen zu (Art. 89 Abs. 3 BGG). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht ist zu rügen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer beklagt sich über ein intensives und langanhaltendes Richtstrahl-Mobbing mit entsprechenden körperlichen Auswirkungen, weist auf das Fehlen von Swatch-Uhren in Fachgeschäften hin, macht auf angebliche Betrugsversuche durch den Hauseigentümerverband Zürich aufmerksam, bezeichnet sich als Opfer von Diebstählen, vermutet ein Handeln von Detektiven des Gewerbeverbandes, prangert illegale Führerausweisentzüge an, ortet seit 1999 im Thurgau unter Mitwirkung von Spitzenfunktionären Wahlbetrüge und schliesst daraus, dass der Kanton massiv geschädigt worden sei. Weitere Ausführungen sind kaum verständlich.
 
Mit all diesen Vorbringen legt der Beschwerdeführer keine konkreten Unregelmässigkeiten anlässlich der Ständeratswahl dar. Er setzt sich mit dem Entscheid des Regierungsrats nicht auseinander.
 
Bei dieser Sachlage ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Grossen Rat und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau sowie der Bundeskanzlei und den Parlamentsdiensten, Generalsekretariat und Rechtsdienst, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. November 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Steinmann
 
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