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Informationen zum Dokument  BGer 1B_503/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_503/2011 vom 21.11.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_503/2011
 
Urteil vom 21. November 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 17. September 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2011 eingereicht hat;
 
dass der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilag, weshalb das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2011 aufgefordert hat, diesen Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
 
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert Frist nicht nachgekommen ist,
 
dass somit androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. November 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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