BGer 5D_217/2011 | |||
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BGer 5D_217/2011 vom 22.11.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_217/2011
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Urteil vom 22. November 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Z.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss (Aberkennungs- bzw. Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG).
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Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 29. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).
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Nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 29. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine erstinstanzliche Kostenvorschussverfügung (Aufforderung der Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- innerhalb von 10 Tagen für eine Aberkennungs- bzw. Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG der Beschwerdeführerin) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung,
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dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
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dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes als die Aufhebung der im vorliegenden Verfahren allein anfechtbaren Präsidialverfügung vom 29. September 2011 beantragt,
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dass dies namentlich für die Begehren gilt, die sich gegen die (dem Aberkennungs- bzw. Feststellungsprozess vorausgegangene) Betreibung sowie gegen die Beitragsforderung der Beschwerdegegnerin als solche richten,
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dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht in der Verfügung vom 29. September 2011 erwog, die von der Beschwerdeführerin beantragte unentgeltliche Rechtspflege könne dieser als juristischer Person nicht gewährt werden, ihre Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung sei daher offensichtlich unbegründet, auf ihre weiteren sachfremden Anträge sei nicht einzutreten,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen als Verfassungsverletzung zu rügen, ohne in nachvollziehbarer Weise darzutun und zu belegen, weshalb im vorliegenden Fall eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen gegeben sein soll (vgl. BGE 119 Ia 337),
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dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 29. September 2011 verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid die zahlreichen Verfahrensanträge (u.a. aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahmen) gegenstandslos werden,
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dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann, zumal die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. November 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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