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Informationen zum Dokument  BGer 8C_715/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_715/2011 vom 22.11.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_715/2011
 
Urteil vom 22. November 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
K.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 30. Juli 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 17. September 2011gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2011,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Vorinstanz nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den zahlreichen Arztberichten zur Überzeugung gelangte, zwischen dem Unfall vom 19. Mai 1992 und den am 4. April 2008 gemeldeten Beschwerden liesse sich kein Kausalzusammenhang erstellen, vielmehr seien sie auf das nicht bei der SUVA versicherte Ereignis vom 31. Januar 2006 zurückzuführen, was eine Leistungspflicht der SUVA ausschliesse,
 
dass der Beschwerdeführer dies zwar bestreitet, ohne indessen auf die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der Aktenlage näher einzugehen und dabei konkret aufzuzeigen, inwiefern die dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; einzig das Anrufen von (älteren) Arztberichten genügt genauso wenig wie der pauschal gehaltene Vorwurf, sämtliche im Verfahren involvierten Kreisärzte seien ihm gegenüber voreingenommen gewesen,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. November 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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