BGer 1B_587/2011 | |||
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BGer 1B_587/2011 vom 24.11.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_587/2011
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Urteil vom 24. November 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer, handelnd durch Y.________ GmbH,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,
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Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. September 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 14. Mai 2011 erstatteten die Schuldensanierungen Y.________ GmbH und X.________ bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Z.________ wegen Verdachts auf Betrug, Veruntreuung, Wucher und allenfalls weiteren Straftaten. Die von der Staatsanwaltschaft am 6. Juli 2011 verfügte Nichtanhandnahme der Strafanzeige wurde am 13. Juli 2011 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
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Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gelangten die Schuldensanierungen Y.________ GmbH und X.________ an das Obergericht des Kantons Aargau, das die Beschwerde mit Entscheid vom 26. September 2011 abwies.
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B.
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Mit Beschwerde in Strafsachen vom 14. Oktober 2011 beantragt X.________, der Entscheid des Obergerichts sei bezüglich Wucher (Art. 157 StGB) aufzuheben und die Ermittlungen seien unverzüglich einzuleiten.
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Erwägungen:
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1.
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Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht anhand genommen wird. Damit ist das Verfahren abgeschlossen. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG).
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Der Beschwerdeführer hat sich mit der Strafanzeige vom 14. Mai 2011 als Privatkläger konstituiert und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Er hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da sich dieser auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
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2.
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Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Dies ist etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall (Esther Omlin, Basler Kommentar StPO, 2010, Art. 310 N. 9). Eine Nichtanhandnahme ist nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen angebracht (Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 309 N. 2). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011).
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2.1 Wucher begeht nach Art. 157 Ziff. 1 StGB, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt zwischen Leistung und Gegenleistung ein offenbares Missverhältnis vor, wenn in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstossen wird, d.h. die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind (BGE 130 IV 106 E. 7.2; 92 IV 132 E. 1).
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2.2 Die strafrechtlichen Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber dem von der Strafanzeige betroffenen Rechtsanwalt beziehen sich auf die Honorarforderung bei Beendigung des Mandats. Die Vorinstanz legt dar, dass ein Stundenansatz von Fr. 300.-- für eine anwaltliche Beratung üblich sei, weshalb von einem offensichtlichen Missverhältnis keine Rede sein könne. Der Beschwerdeführer hält der Argumentation der Vorinstanz entgegen, der Rechtsanwalt habe Sekretariatsarbeiten zum Anwaltstarif in Rechnung gestellt. Weiter führt er aus, das Obergericht habe sich nur zum Stundenansatz geäussert und die Anzahl der aufgewendeten Stunden nicht überprüft, obwohl der geltend gemachte Zeitaufwand zu hoch sei.
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2.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Soweit er behauptet, es seien Sekretariatsarbeiten zum Anwaltstarif in Rechnung gestellt worden, ist nicht ersichtlich, auf welche für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen er sich stützt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Übrigen zeigt er nicht auf, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer von einem anderen Sachverhalt als die Vorinstanz ausgeht.
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Die beanstandete Honorarforderung betrifft den anwaltlichen Aufwand für die Mandatsbeendigung zu einem Stundenansatz von Fr. 300.--. Aus der detaillierten Übersicht über die Tätigkeit des Anwalts im Zusammenhang mit der Mandatsbeendigung ergibt sich, dass er die Mandatsniederlegung verschiedenen Behörden mitteilte und zusätzliche Zeit für das Aktenstudium sowie die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer und administrative Arbeiten aufwendete. Insgesamt kann nicht von einem offenbaren Missverhältnis im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB gesprochen werden. Vielmehr ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass hier eine rein zivilrechtliche Streitigkeit über das Honorar vorliegt, über die kein Strafverfahren durchzuführen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3.
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Da die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss, kann dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es erscheint jedoch gerechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Behörden steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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4.
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Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. November 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Haag
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