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Informationen zum Dokument  BGer 6F_14/2011  Materielle Begründung
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BGer 6F_14/2011 vom 24.11.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6F_14/2011
 
Urteil vom 24. November 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiberin Koch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Wehrle,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
2. A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Martin Lüscher,
 
Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_256/2011 vom 31. August 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 27. Oktober 2009 ereignete sich auf der Luzernerstrasse in Oftringen ein Verkehrsunfall. Der Personenwagen von X.________ kollidierte beim Rechtsabbiegen mit dem Motorradlenker A.________. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Zofingen verurteilte X.________ am 15. Juni 2010 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Aufmerksamkeit zu einer Busse von Fr. 200.-- und verpflichtete ihn, A.________ Fr. 861.75 Schadenersatz zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Aargau schützte das erstinstanzliche Urteil mit Entscheid vom 24. Februar 2011. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies die Beschwerde von X.________ ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_256/2011 vom 31. August 2011).
 
B.
 
Mit Eingaben vom 19. und 20. September 2011 beantragt X.________ die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 31. August 2011. Am 26. und 29. September, 11. Oktober, 5. und 10. November 2011 reichte er weitere Ausführungen zu seinem Gesuch ein.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe am 7. April 2011 beschwerdeweise beantragt, die Schadenersatzforderung sei ganz bzw. nach dem Grad des Selbstverschuldens von A.________ abzuweisen. Über diesen Antrag sei im angefochtenen Urteil nicht entschieden worden, weshalb es zu revidieren sei.
 
1.2 Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 lit. c BGG).
 
1.3 Das Bundesgericht wies mit Entscheid vom 31. August 2011 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Der Gesuchsteller knüpfte den Antrag betreffend die Zivilforderung an seinen Freispruch (vgl. Beschwerde vom 7. April 2011 im Verfahren 6B_256/2011: "1. Der Angeklagte sei freizusprechen und die Schadenersatzforderung des Zivilklägers A.________ sei [ganz, eventualiter entsprechend seinem Selbstverschulden] abzuweisen."). In der Beschwerdebegründung thematisierte er die Ablehnung der Beweisanträge, die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Kollision und die strafrechtliche Würdigung. Seine Beschwerde zielte auf einen vollumfänglichen Freispruch ab. Eine darüber hinausgehende Begründung für die Anfechtung des Zivilpunktes fehlte. Indem das Bundesgericht dem Antrag des Gesuchstellers auf Freispruch nicht folgte und die Beschwerde abwies, beurteilte es den damit verbundenen Antrag um Aufhebung bzw. Reduktion der Zivilforderung abschlägig. Die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 121 lit. c BGG fehlen.
 
2.
 
2.1 Der Gesuchsteller beantragt die Revision gestützt auf Art. 121 lit. d BGG. Das Obergericht habe in der Strafzumessung festgestellt, er sei mit beiden linken Rädern auf der Mittellinie gefahren. Die gegenteiligen Erwägungen des Bundesgerichts beruhten auf einem Versehen. Es habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt.
 
2.2 Das Obergericht folgte hinsichtlich des Unfallhergangs der erstinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung (Urteil des Obergerichts S. 6 unten). Die erste Instanz hatte erwogen, der Gesuchsteller habe am Mittelstreifen ganz nach links eingespurt (Urteil des Bundesgerichts S. 4 f.). Diese Sachverhaltsfeststellung lag der obergerichtlichen Würdigung in Bezug auf das strafbare Verhalten des Gesuchstellers zugrunde. Nicht Gegenstand der Beschwerde bildete die Strafzumessung. Insoweit ist den dortigen Feststellungen keine Bedeutung im Hinblick auf die Strafbarkeit des Beschwerdeführers zuzumessen. Daraus kann er nicht ableiten, das Bundesgericht hätte in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt.
 
3.
 
3.1 Der Gesuchsteller geht davon aus, das Bundesgericht habe übersehen, dass er die obergerichtliche Feststellung angefochten habe, wonach genügend Platz für das Überholmanöver des Motorrades auf seiner rechten Seite vorhanden gewesen sei. Unberücksichtigt geblieben sei auch die Aussage des Zeugen B.________, das Motorrad hätte warten müssen, bis er (der Gesuchsteller) abgebogen sei.
 
3.2 Der Gesuchsteller machte im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unter dem Titel der "offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen" (Beschwerde vom 7. April 2011 S. 2 f.) und der "Willkür" (Beschwerde S. 6 ff.) nicht geltend, die obergerichtliche Feststellung zum Abstand seines Fahrzeugs zum rechten Strassenrand sei schlechterdings unhaltbar. Zwar ging er für seine rechtliche Würdigung des Sachverhalts von einem anderen seitlichen Abstand aus als das Obergericht. Diese eigene Sachverhaltsdarstellung musste jedoch nicht als Rüge hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen aufgefasst werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ebensowenig musste sich das Bundesgericht mit der Rechtsauffassung des Zeugen B.________ auseinandersetzen, wer wessen Manöver hätte abwarten müssen. Denn es ist in der rechtlichen Würdigung frei (Art. 106 Abs. 1 BGG). Von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung aktenkundiger Tatsachen nach Art. 121 lit. d BGG kann keine Rede sein.
 
4.
 
Im Übrigen ist auf die Eingaben des Gesuchstellers, welche er ohne Hilfe seines Rechtsvertreters verfasst hat, nicht einzutreten. Sie genügen den Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuches nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
5.
 
Das Gesuch um Revision erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen, da er unterliegt (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. November 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Koch
 
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