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Informationen zum Dokument  BGer 4A_663/2011  Materielle Begründung
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BGer 4A_663/2011 vom 07.12.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_663/2011
 
Verfügung vom 7. Dezember 2011
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
vertreten durch Advokat Daniel Wagner,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
alle vier vertreten durch Advokat Dr. Stefan Schmiedlin,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Räumungsbefehl,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,
 
vom 3. August 2011.
 
In Erwägung,
 
dass E.________ mit Schreiben vom 30. November 2011 erklärte, die Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. August 2011 im Namen der Beschwerdeführerin zurückzuziehen, wobei die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Beschwerdegegner durch die Beschwerdeführerin getragen würden;
 
dass der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 mitteilte, dass die Parteien eine Lösung gefunden hätten, weshalb sich das Verfahren vor Bundesgericht erübrige;
 
dass unter diesen Umständen das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
 
das die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG);
 
dass die Parteientschädigung der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) gekürzt wird;
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Dezember 2011
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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