BGer 9C_741/2011 | |||
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BGer 9C_741/2011 vom 07.12.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_741/2011
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Urteil vom 7. Dezember 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte | |
I.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Lämmli,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Schaffhausen,
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Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
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vom 26. August 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1969 geborene I.________ meldete sich am 2. Juli 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle Schaffhausen, ausgehend von der Annahme, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. April 2010 ab (Invaliditätsgrad von 29 %).
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B.
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Die Beschwerde der I.________ wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 26. August 2011 ab.
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C.
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I.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
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1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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2.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen).
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2.2 Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (vgl. Art. 28a IVG). Bei Teilerwerbstätigkeit ergibt sich die Invalidität unter Anwendung der gemischten Methode aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 396 E. 3.3 S. 396).
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3.
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3.1 Nach Auffassung des kantonalen Gerichts wäre die Versicherte im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt; folglich hat es den Invaliditätsgrad aufgrund der gemischten Methode ermittelt.
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3.2 Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1) überprüft. Eine Rechtsfrage läge nur vor, wenn die Festlegung des Umfangs der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung erfolgt wäre (Urteile 9C_39/2010 vom 25. März 2010 E. 3.2; 9C_559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3; Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.2), was hier nicht der Fall ist.
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3.3 Die Vorinstanz hat festgestellt, die Versicherte sei vom 30. Januar 1996 bis 31. Oktober 1996 als Produktionsmitarbeiterin in der Firma X.________ AG in Vollzeit tätig gewesen. Dann habe sie sich ab Januar 1997 bis Ende 2000 in Thailand aufgehalten und in einem Internet-Café-Shop im Vollpensum gearbeitet. Nach der Rückkehr sei sie im Januar und Februar 2002 temporär angestellt und ab 1. März 2002 als Produktionsmitarbeiterin im Stundenlohn in der Firma Y.________ AG beschäftigt gewesen. Am 1. April 2004 habe sie die bis 31. Januar 2008 innegehabte 80 %-Stelle in der Firma Z.________ GmbH angetreten, die ihr aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden sei. In den Akten fänden sich keine Hinweise auf akute gesundheitliche Beschwerden, die eine Reduktion des Arbeitspensums notwendig gemacht hätten. Die Berichte der behandelnden Ärzte Dres. med. S.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, und G.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Januar und 26. Mai 2010 bzw. 19. Januar 2010, nach denen die Versicherte wegen Erkrankung seit 2003 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und das Arbeitspensum um 20 % habe reduzieren müssen, seien medizinisch nicht näher begründet und auch nicht nachvollziehbar. Aus den Akten ergäben sich ärztlich diagnostizierte gesundheitliche Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vielmehr erst in den Jahren 2006 und 2007 (Arztberichte Spital Q.________ vom 16. Oktober 2007, S.________ vom 5. August 2008 und G.________ vom 23. August 2008). Unter diesen Umständen müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 die neue Arbeitsstelle mit einem 80 %-Pensum aus freien Stücken angenommen habe, obwohl ihr aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund ihrer Lebenssituation (alleinstehend im Haushalt der Eltern lebend) eine Vollzeitbeschäftigung möglich gewesen wäre.
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3.4 Diese Feststellungen sind nicht offensichtlich unrichtig und bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich. Entgegen der Sicht der Beschwerdeführerin kann es zur Annahme des Status einer Vollerwerbstätigen nicht ausreichen, dass es "in unserem Land immer noch der Normalfall ist, dass Arbeitnehmer ein 100 %-Pensum versehen". Denn es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass gerade auch sie diese Beschäftigungssituation im Gesundheitsfall verwirklichen würde. Nach dem Gesagten durfte dies von der Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht verneint werden. Insbesondere bestand mangels zeitgerechten medizinischen Erhebungen kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Der Schluss, dass die Beschwerdeführerin auch ohne ihre gesundheitlichen Einschränkungen zu 80 % teilerwerbstätig wäre und darum der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu bemessen ist, verletzt kein Bundesrecht (E. 1). Dies führt nach den weiteren (unbestritten gebliebenen) Beurteilungsschritten zu einem Invaliditätsgrad von unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG).
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4.
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Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Dezember 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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