BGer 5A_848/2011 | |||
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BGer 5A_848/2011 vom 08.12.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_848/2011
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Urteil vom 8. Dezember 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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beide vertreten durch das Steueramt der Stadt St. Gallen,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt D.________.
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Gegenstand
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Revision der Pfändung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. November 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. November 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Verweigerung der Revision einer Pfändung durch das Betreibungsamt) nicht eingetreten ist,
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in das (wegen Ortsabwesenheit) gestellte Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist bis zum 20. Dezember 2011 zur Einreichung einer Beschwerdebegründung,
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in Erwägung,
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dass das Kantonsgericht in seiner Hauptbegründung des Entscheids vom 25. November 2011 erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinander, lege insbesondere nicht dar, aus welchen Gründen die Ablehnung der Pfändungsrevision durch das Betreibungsamt unzulässig gewesen sein sollte,
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dass das Kantonsgericht in seiner Eventualbegründung erwog, die Beschwerde wäre auch abzuweisen gewesen, weil die untere Aufsichtsbehörde die erste Beschwerde gegen die (mangels Nachreichung der entsprechenden Zahlungsnachweise) korrekterweise verweigerte Pfändungsrevision zu Recht abgewiesen habe, soweit sie darauf eingetreten sei,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
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dass die Eingabe an das Bundesgericht keine Begründung enthält,
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dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG), weshalb das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung abzuweisen ist,
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dass sogleich auf die - keine Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist diesbezüglich auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Kosten erhoben werden,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Das Gesuch um Nachfristansetzung wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt D.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Dezember 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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