BGer 2C_976/2011 | |||
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BGer 2C_976/2011 vom 23.12.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_976/2011
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2C_977/2011
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Urteil vom 23. Dezember 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2007,
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Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter,
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vom 21. September 2011.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ deklarierte für das Steuerjahr 2007, trotz Aufforderung und Mahnung, kein Einkommen; sie legte zwar ein unterschriebenes Formular der Steuererklärung vor, das aber nicht ausgefüllt war. Sie wurde daher für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2007 nach Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 70'000.-- veranlagt. Ihre Einsprache, womit sie die Einschätzung auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.-- beantragt hatte, blieb erfolglos; Rekurs (betreffend Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 6. Juni 2011 ab. Weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren hatte X.________ eine ausgefüllte Steuererklärung nachgereicht oder spezifisch angeforderte Unterlagen beigebracht. Mit zwei Urteilen des Einzelrichters vom 21. September 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich diesbezügliche Beschwerden ab.
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Mit Rechtsschrift vom 23. November (Postaufgabe 25. November) 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Urteile des Verwaltungsgerichts (bzw. die "Bescheide insgesamt") seien aufzuheben; das steuerbare Einkommen für 2007 sei auf Fr. 0.-- festzusetzen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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Die Rechtsschrift richtet sich gegen zwei Urteile, die indessen ein und dieselbe Person betreffen und auf demselben Sachverhalt und weitgehend identischen Rechtsvorschriften des kantonalen Rechts bzw. des Bundesrechts betreffend die Veranlagung nach Ermessen beruhen. Über die Streitsache wird in einem Urteil befunden.
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3.
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3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches (vgl. Art. 95 BGG) Recht verletzt habe. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; d.h. die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen. Sollen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bestritten werden, muss in einer im Wesentlichen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufgezeigt werden, dass diese offensichtlich falsch, d.h. willkürlich, bzw. unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen seien (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG; s. BGE 136 II 304 E. 2.4 und 2.5 S. 313 f.; 135 III 127 E. 1.5 u. 1.6 S. 129 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
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3.2 Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die einschlägigen Normen (betreffend die direkte Bundessteuer namentlich Art. 124 - 126 sowie Art. 130 Abs. 2 und 132 Abs. 3 DBG; betreffend die Staats- und Gemeindesteuern §§ 133 - 135 sowie § 139 Abs. 2 und 140 Abs. 2 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG/ZH]) dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Ermessensveranlagung Platz greift, nach welchen Grundsätzen sie vorzunehmen ist und welche - begrenzten - Rügen in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren erhoben werden können. Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis darauf, dass sie im Jahr 2007 von der Arbeitgeberin keinen Lohn bezog, die Zulässigkeit einer Ermessensveranlagung grundsätzlich nicht in Frage zu stellen, war doch damit erst recht unklar, aus welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestritt. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift genügen in keiner Weise um aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern die ermessensweise Festsetzung des Einkommens auf Fr. 70'000.-- offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sei (zum Willkürbegriff bzw. den diesbezüglichen Begründungsanforderungen s. BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 400): Was zunächst die Mietauslagen in der Höhe von Fr. 30'000.-- betrifft, befasst sich die Beschwerdeführerin mit der vom Verwaltungsgericht (auch) diesbezüglich als ausschlaggebend erachteten Frage der (Missachtung der) Mitwirkungspflicht nicht. Dasselbe gilt für die Festsetzung des übrigen Lebensaufwands auf Fr. 40'000.--. Namentlich vermag die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass ihre Eltern für die angeblich erbrachten (möglicherweise steuerfreien) Unterstützungsleistungen keine Bestätigung ausstellen wollten, keinen Grund aufzuzeigen, der sie von ihrer Mitwirkungspflicht bzw. von den Konsequenzen derer Missachtung befreit hätte. Inwiefern die Einschätzung sonst willkürlich sein soll, wird auch nicht ansatzweise dargetan. Jeglicher Substantiierung entbehrt auch der Vorwurf, das Rechtsgleichheitsgebot sei missachtet worden.
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3.3 Da die Beschwerde in keinerlei Hinsicht eine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Dezember 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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